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Strafrecht in Berlin
§ 15 Berliner Disziplinargesetz (2004)
Verbot von Disziplinarmaßnahmen wegen Zeitablaufs

Einleitung: Im allgemeinen Strafrecht gelten Verjährungsfristen, nach deren Ablauf eine Tat nicht mehr verfolgt werden darf. Im Disziplinarrecht gelten Fristen, nach deren Ablauf ein Dienstvergehen nicht mehr verfolgt werden darf.

Information: Seit dem 01. Juli 2004 gilt im Bundesland Berlin ein neues Disziplinargesetz. Es bestimmt:

§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinaranklage oder die Anordnung der Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf nach § 67 Abs. 4 Satz 2  und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67  Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22  oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

Gesetz zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts; Disziplinargesetz (DiszG)
Quelle: GVBl Berlin 2004, Seite 263-273
notiert von Frank

 

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