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Einleitung: Im allgemeinen Strafrecht gelten
Verjährungsfristen, nach deren Ablauf eine Tat nicht mehr verfolgt werden
darf. Im Disziplinarrecht gelten Fristen, nach deren Ablauf ein
Dienstvergehen nicht mehr verfolgt werden darf.
Information: Seit
dem 01. Juli 2004 gilt im Bundesland Berlin ein neues Disziplinargesetz.
Es bestimmt:
§
15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung
eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis
nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung
eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine
Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts
nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung
eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf
Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1
bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die
Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der
Nachtragsdisziplinaranklage oder die Anordnung der Ausdehnung von
Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf
nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 67 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1
bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für
die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22
oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf
der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden,
ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Gesetz zur Neuordnung des
Berliner Disziplinarrechts; Disziplinargesetz (DiszG)
Quelle: GVBl Berlin 2004, Seite 263-273
notiert von Frank
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