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Strafrecht in Berlin und Brandenburg
Untersuchungshaft im Land Brandenburg - was nun?
 Im Flächenstaat ist vieles schwieriger

Brandenburg ist ein Flächenstaat. Nimmt die Justiz hier eine Person in Untersuchungshaft, sind – anders als beispielsweise in Berlin – die zuständigen Behörden zum einen oft nicht vor Ort ansässig. Zum anderen gibt es über das Bundesland verteilt gleich mehrere möglicherweise zuständige Stellen.

Was können Angehörige tun?

Gerät ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft, können Angehörige ihm persönliche Gegenstände wie Kleidung zukommen lassen oder Geld auf ein Haftkonto überweisen. Über die genauen Bestimmungen erkundigt man sich am Besten bei der Verwaltung der JVA, in der sich die Person befindet.

Ein weiteres mit vielen Restriktionen belastetes Recht ist das Besuchsrecht. Angehörige und Freunde können den Beschuldigten nur dann besuchen, wenn von der zuständigen Justizstelle eine schriftliche Genehmigung erteilt wird (sogenannter Sprechschein). Um diesen Sprechschein zu erhalten, muss sich der Besucher selbst mit der richtigen Behörde in Verbindung setzten.

Dazu sollte zunächst das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft, erfragt werden. Dieses trägt in den meisten Fällen innerhalb einer Zahlenreihe die Buchstaben "Js". Manchmal wird Angehörigen auch das Aktenzeichen des Haftrichters genannt. Dieses ist daran zu erkennen, dass in der Zahlenreiche die Buchstaben "Gs" auftauchen. Über dieses "Gs-Aktenzeichen" kann in der Regel auch das "Js-Aktenzeichen" erfragt werden.

Selbst mit dem "Js-Aktenzeichen" beginnt jedoch oft eine mühselige Suche nach der zuständigen Stelle. Die örtliche Zuständigkeit bei Ermittlungsverfahren im Land Brandenburg liegt bei einer von vier zentralen Staatsanwaltschaften, die bei den vier bestehenden Landgerichten in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam angesiedelt sind. In dem meisten Fällen sind die Staatsanwaltschaften für Straftaten zuständig, die in "ihrem" Landgerichtsbezirk begangen wurden.

Das gilt so jedenfalls in den meisten Fällen. Für besondere kriminelle Erscheinungsformen gibt es dann noch für das gesamte Land Brandenburg Sonderzuständigkeiten bei einer der vier Staatsanwaltschaften.

In "normalen" Strafverfahren ist beispielsweise die Staatsanwaltschaft Potsdam die örtlich zuständige Ermittlungsbehörde im Gerichtsbezirk des Landgerichts Potsdam. Zu diesem Bezirk gehören auch die Amtsgerichte in Brandenburg an der Havel, Königs Wusterhausen, Luckenwalde, Nauen, Rathenow, Zossen und das Amtsgericht Potsdam.

Ein Beispiel: Ein Bewohner der Stadt Königs Wusterhausen begeht an seinem Wohnort eine Körperverletzung. Die Straftat wird bei der Polizei in Königs Wusterhausen angezeigt. Die Ermittlungen führt gesetzlich vorgeschrieben die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, in diesem Fall die Staatsanwaltschaft Potsdam. Die weitere Ermittlungsarbeit delegiert sie zurück an die Polizei in Königs Wusterhausen.

Liegen aus Sicht der Polizei oder des Staatsanwalts die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vor, beantragt der Staatsanwalt einen Haftbefehl. Und nun wird es kompliziert: Nach § 162 StPO hat der Staatsanwalt die Wahl, den Haftbefehl beim für den Tatort zuständigen Amtsgericht (in unserem Beispiel Königs Wusterhausen) oder beim am Sitz der Staatsanwaltschaft befindlichen Amtsgericht (in unserem Beispiel Potsdam) zu beantragen. In den meisten Fällen liegt es nahe, dass die Staatsanwaltschaft das "Heimatgericht" wählt, welches oft im gleichen Gebäude sitzt. In unserem Beispiel landet der Haftbefehlsantrag dann beim Amtsgericht Potsdam.

Also nehmen wir an, die Staatsanwaltschaft Potsdam entscheidet sich – wie wohl meist – für  die räumliche Nähe und beantragt den Haftbefehl für unseren Beschuldigten aus Königs Wusterhausen beim Amtsgerichts Potsdam. Stellt das Amtsgericht Potsdam einen Haftbefehl aus, kommt es zur nächsten Besonderheit:

Grundsätzlich gibt es eine räumliche Aufteilung der Zuständigkeiten der beiden großen Justizvollzugsanstalten im Land Brandenburg. Für den östlichen Teil des Landes ist die JVA Cottbus-Dissenchen, für den westlichen die JVA Brandenburg an der Havel zuständig. Nach dieser räumlichen Aufteilung müsste den neuen Untersuchungshäftling aus Königs Wusterhausen eigentlich die JVA Cottbus aufnehmen. Aufgrund des Haftbefehls aus Potsdam kommt der Untersuchungshäftling aus Königs Wusterhausen jedoch in die JVA Brandenburg an der Havel (JVA Brandenburg a.d.H. ist die für Potsdam zuständige JVA).

Dies ist leider nicht die letzte Besonderheiten: Beantragt der Untersuchungshäftling aus Königs Wusterhausen, der mittlerweile in der JVA Brandenburg an der Havel einsitzt eine Haftprüfung, wird dieser Antrag nicht an das für ihn örtlich zuständige Amtsgericht in Königs Wusterhausen sondern weiterhin das Amtsgericht Potsdam geleitet. Hier wird dem Grundsatz gefolgt, die Prüfung des Haftbefehls bei dem Amtsgericht zu belassen, welches den Haftbefehl ausgestellt hat, also Potsdam.

Sollten die Ermittlungen zu einem hinreichenden Tatverdacht führen, der eine Anklage rechtfertigt, klagt die Staatsanwaltschaft Potsdam die Person aus Königs Wusterhausen aber nicht beim Amtsgericht Potsdam sondern beim für den Tatort zuständigen Amtgericht Königs Wusterhausen an (§ 7 Abs. 1 StPO).

Mit Anklageerhebung geht auch die Verantwortung für die Untersuchungshaft von der Staatsanwaltschaft auf das Amtsgericht Königs Wusterhausen über. Stellt der Untersuchungshäftling jetzt wiederum einen Haftprüfungsantrag, findet der Haftprüfungstermin zum Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam nun vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen statt.

Auch die Verhandlung über die Körperverletzung wird vom Amtsgericht Königs Wusterhausen durchgeführt. Für das Berufungsverfahren ist schließlich das Landgericht in Potsdam zuständig. Und so geht die Verantwortung für die Untersuchungshaft ein weiteres Mal über, diesmal auf das Landgericht Potsdam.

Bis zum Abschluss des Strafverfahrens bleibt die JVA Brandenburg an der Havel die zuständige Untersuchungshaftanstalt. Würde der Angeklagte vom Amtsgericht Königs Wusterhausen zu einer Haftstrafe verurteilt, wird die Strafe dann wieder nach dem Wohnort des Verurteilten von der JVA in Cottbus vollzogen.

Zurück zum Wunsch eines Angehörigen, einen Sprechschein für den Besuch in der Untersuchungshaft zu beantragen:

In unserem Beispiel ist der Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis bis zur Erhebung der Anklage bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zu stellen. Nach Anklageerhebung wechselt die Zuständigkeit an das Amtsgericht Königs Wusterhausen. In einer möglichen Berufungsinstanz muss das Landgericht in Potsdam entscheiden.

Für den Bürger, der erstmals mit diesem Zuständigkeitsgewirr konfrontiert wird, mag es ein Trost sein, dass auch die Mitarbeiter der Justiz immer wieder über ihre Zuständigkeiten rätseln.

Bei aller Mühsal der Beschaffung des Sprechscheins darf schließlich nicht vergessen werden, sich bei der JVA einen Besuchstermin geben zu lassen. Zu dem Besuchstermin ist dann neben dem Personalausweis der Sprechschein im Original mitzunehmen.

Ein Wort zum Briefverkehr: Mit dem Untersuchungsgefangenen ist schriftliche Korrespondenz möglich. Vor einer Weiteleitung muss diese Korrespondenz jedoch von der zuständigen Justizbehörde gelesen werden. Dennoch ist ein Brief an den Untersuchungsgefangenen immer an die JVA zu richten, in der er einsitzt. Eine Abkürzung durch direkte Zusendung des Briefes  an den zuständigen Staatsanwalt ist nicht zulässig.

Zuletzt noch die Anschriften und Telefonnummern der vier Staatsanwaltschaften und zwei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg:

  • StA Potsdam:
    Jägerallee 10 - 12
    14469 Potsdam
    Tel. : 0331 / 2017 - 0
     

  • StA Frankfurt (Oder):
    Logenstr.8
    15230 Frankfurt(Oder)
    Tel.: 0335 / 5548 - 0
     

  • StA Neuruppin:
    Feldmannstr.1
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391 / 515 - 0
     

  • StA Cottbus:
    Karl-Liebknecht-Str. 33
    03046 Cottbus
    Tel.: 0355 / 361 - 0
     

  • JVA Brandenburg a.d.Havel:
    Anton-Saefkow-Allee 22
    14772 Brandenburg a. d. Havel
    Tel.: 03381 / 761 - 0

  • JVA Cottbus-Dissenchen:
    Oststraße 2
    03052 Cottbus
    Tel.: 0355 / 4888 - 0

 
notiert von Müller, StR-BB - 02/09

 

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