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Brandenburg ist ein Flächenstaat. Nimmt die Justiz hier eine Person in
Untersuchungshaft, sind – anders als beispielsweise in Berlin – die
zuständigen Behörden zum einen oft nicht vor Ort ansässig. Zum anderen
gibt es über das Bundesland verteilt gleich mehrere möglicherweise
zuständige Stellen.
Was
können Angehörige tun?
Gerät ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren in
Untersuchungshaft, können Angehörige ihm persönliche
Gegenstände wie Kleidung zukommen lassen oder Geld auf ein Haftkonto
überweisen. Über die genauen Bestimmungen erkundigt man sich am Besten
bei der Verwaltung der JVA, in der sich die Person befindet.
Ein
weiteres mit vielen Restriktionen belastetes Recht ist das Besuchsrecht.
Angehörige und Freunde können den Beschuldigten nur dann besuchen, wenn
von der zuständigen Justizstelle eine schriftliche Genehmigung erteilt
wird (sogenannter Sprechschein). Um diesen Sprechschein zu erhalten,
muss sich der Besucher selbst mit der richtigen Behörde in Verbindung
setzten.
Dazu sollte zunächst das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde, also der
Staatsanwaltschaft, erfragt werden. Dieses trägt in den meisten Fällen
innerhalb einer Zahlenreihe die Buchstaben "Js". Manchmal wird
Angehörigen auch das Aktenzeichen des Haftrichters genannt. Dieses ist
daran zu erkennen, dass in der Zahlenreiche die Buchstaben "Gs"
auftauchen. Über dieses "Gs-Aktenzeichen" kann in der Regel auch das "Js-Aktenzeichen"
erfragt werden.
Selbst mit dem "Js-Aktenzeichen" beginnt jedoch oft eine
mühselige Suche nach der zuständigen Stelle. Die örtliche Zuständigkeit
bei Ermittlungsverfahren im Land Brandenburg liegt bei einer von vier
zentralen Staatsanwaltschaften, die bei den vier bestehenden
Landgerichten in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam
angesiedelt sind. In dem meisten Fällen sind die Staatsanwaltschaften
für Straftaten zuständig, die in "ihrem" Landgerichtsbezirk begangen
wurden.
Das
gilt so jedenfalls in den meisten Fällen. Für besondere kriminelle
Erscheinungsformen gibt es dann noch für das gesamte Land Brandenburg
Sonderzuständigkeiten bei einer der vier Staatsanwaltschaften.
In
"normalen" Strafverfahren ist beispielsweise die Staatsanwaltschaft
Potsdam die örtlich zuständige Ermittlungsbehörde im Gerichtsbezirk
des Landgerichts Potsdam. Zu diesem Bezirk gehören auch die Amtsgerichte
in Brandenburg an der Havel, Königs Wusterhausen, Luckenwalde, Nauen,
Rathenow, Zossen und das Amtsgericht Potsdam.
Ein Beispiel: Ein
Bewohner der Stadt Königs Wusterhausen begeht an seinem Wohnort eine
Körperverletzung. Die Straftat wird bei der Polizei in Königs
Wusterhausen angezeigt. Die Ermittlungen führt gesetzlich vorgeschrieben
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, in diesem Fall die
Staatsanwaltschaft Potsdam. Die weitere Ermittlungsarbeit delegiert sie
zurück an die Polizei in Königs Wusterhausen.
Liegen aus Sicht der Polizei oder des Staatsanwalts die Voraussetzungen
für einen Haftbefehl vor, beantragt der Staatsanwalt einen Haftbefehl.
Und nun wird es kompliziert: Nach § 162 StPO hat der Staatsanwalt die
Wahl, den Haftbefehl beim für den Tatort zuständigen Amtsgericht (in
unserem Beispiel Königs Wusterhausen) oder beim am Sitz der
Staatsanwaltschaft befindlichen Amtsgericht (in unserem Beispiel
Potsdam) zu beantragen. In den meisten Fällen liegt es nahe, dass
die Staatsanwaltschaft das "Heimatgericht" wählt, welches oft im
gleichen Gebäude sitzt. In unserem Beispiel landet der Haftbefehlsantrag
dann beim Amtsgericht Potsdam.
Also nehmen wir an, die Staatsanwaltschaft Potsdam entscheidet sich –
wie wohl meist – für die räumliche Nähe und beantragt den Haftbefehl
für unseren Beschuldigten aus Königs Wusterhausen beim Amtsgerichts
Potsdam. Stellt das Amtsgericht Potsdam einen Haftbefehl aus, kommt es
zur nächsten Besonderheit:
Grundsätzlich gibt es eine räumliche Aufteilung der Zuständigkeiten der
beiden großen Justizvollzugsanstalten im Land Brandenburg. Für den
östlichen Teil des Landes ist die JVA Cottbus-Dissenchen, für den
westlichen die JVA Brandenburg an der Havel zuständig. Nach dieser
räumlichen Aufteilung müsste den neuen Untersuchungshäftling aus Königs
Wusterhausen eigentlich die JVA Cottbus aufnehmen. Aufgrund des
Haftbefehls aus Potsdam kommt der Untersuchungshäftling aus Königs
Wusterhausen jedoch in die JVA Brandenburg an der Havel (JVA Brandenburg
a.d.H. ist die für Potsdam zuständige JVA).
Dies ist leider nicht die letzte Besonderheiten: Beantragt der
Untersuchungshäftling aus Königs Wusterhausen, der mittlerweile in der
JVA Brandenburg an der Havel einsitzt eine Haftprüfung, wird dieser
Antrag nicht an das für ihn örtlich zuständige Amtsgericht in Königs
Wusterhausen sondern weiterhin das Amtsgericht Potsdam geleitet. Hier
wird dem Grundsatz gefolgt, die Prüfung des Haftbefehls bei dem
Amtsgericht zu belassen, welches den Haftbefehl ausgestellt hat, also
Potsdam.
Sollten die Ermittlungen zu einem hinreichenden Tatverdacht führen, der
eine Anklage rechtfertigt, klagt die Staatsanwaltschaft Potsdam die
Person aus Königs Wusterhausen aber nicht beim Amtsgericht Potsdam
sondern beim für den Tatort zuständigen Amtgericht Königs Wusterhausen
an (§ 7 Abs. 1 StPO).
Mit
Anklageerhebung geht auch die Verantwortung für die Untersuchungshaft
von der Staatsanwaltschaft auf das Amtsgericht Königs Wusterhausen über.
Stellt der Untersuchungshäftling jetzt wiederum einen
Haftprüfungsantrag, findet der Haftprüfungstermin zum Haftbefehl des
Amtsgerichts Potsdam nun vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen statt.
Auch die Verhandlung über die Körperverletzung wird vom Amtsgericht
Königs Wusterhausen durchgeführt. Für das Berufungsverfahren ist
schließlich das Landgericht in Potsdam zuständig. Und so geht die
Verantwortung für die Untersuchungshaft ein weiteres Mal über, diesmal
auf das Landgericht Potsdam.
Bis
zum Abschluss des Strafverfahrens bleibt die JVA Brandenburg an der
Havel die zuständige Untersuchungshaftanstalt. Würde der Angeklagte vom
Amtsgericht Königs Wusterhausen zu einer Haftstrafe verurteilt, wird die
Strafe dann wieder nach dem Wohnort des Verurteilten von der JVA in
Cottbus vollzogen.
Zurück zum Wunsch eines Angehörigen, einen Sprechschein für den Besuch
in der Untersuchungshaft zu beantragen:
In
unserem Beispiel ist der Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis bis
zur Erhebung der Anklage bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zu stellen.
Nach Anklageerhebung wechselt die Zuständigkeit an das Amtsgericht
Königs Wusterhausen. In einer möglichen Berufungsinstanz muss das
Landgericht in Potsdam entscheiden.
Für
den Bürger, der erstmals mit diesem Zuständigkeitsgewirr konfrontiert
wird, mag es ein Trost sein, dass auch die Mitarbeiter der Justiz immer
wieder über ihre Zuständigkeiten rätseln.
Bei
aller Mühsal der Beschaffung des Sprechscheins darf schließlich nicht
vergessen werden, sich bei der JVA einen Besuchstermin geben zu lassen.
Zu dem Besuchstermin ist dann neben dem Personalausweis der Sprechschein
im Original mitzunehmen.
Ein
Wort zum Briefverkehr: Mit dem Untersuchungsgefangenen ist schriftliche
Korrespondenz möglich. Vor einer Weiteleitung muss diese Korrespondenz
jedoch von der zuständigen Justizbehörde gelesen werden. Dennoch ist ein
Brief an den Untersuchungsgefangenen immer an die JVA zu richten, in der
er einsitzt. Eine Abkürzung durch direkte Zusendung des Briefes an
den zuständigen Staatsanwalt ist nicht zulässig.
Zuletzt noch die Anschriften und Telefonnummern der vier
Staatsanwaltschaften und zwei Justizvollzugsanstalten des Landes
Brandenburg:
-
StA Potsdam:
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam
Tel. : 0331 / 2017 - 0
-
StA Frankfurt (Oder):
Logenstr.8
15230 Frankfurt(Oder)
Tel.: 0335 / 5548 - 0
-
StA Neuruppin:
Feldmannstr.1
16816 Neuruppin
Tel.: 03391 / 515 - 0
-
StA Cottbus:
Karl-Liebknecht-Str. 33
03046 Cottbus
Tel.: 0355 / 361 - 0
-
JVA
Brandenburg a.d.Havel: Anton-Saefkow-Allee 22 14772 Brandenburg a. d. Havel Tel.: 03381 / 761 - 0
-
JVA
Cottbus-Dissenchen: Oststraße 2 03052 Cottbus Tel.: 0355 / 4888 - 0
notiert von Müller, StR-BB - 02/09 |