Strafrecht in Berlin /
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Korruptionsregistergesetz Berlin
Inhalt und Bedeutung des Gesetzes zur Einrichtung und Führung eines Registers über
korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (KRG)
Einleitung: Seit dem 01.
Juni 2006 gilt in Berlin das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines
Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin – kurz:
Korruptionsregistergesetz KRG. Damit wurde das gesetzlich geregelt, was
bisher unter den Stichworten „schwarze Liste" oder „weiße Liste" hinter
verdeckter Hand gesprochen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche
Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Bietern, Bewerbern
und potentiellen Auftragnehmern zu unterstützen.
Information: Das
Korruptionsregister wird durch eine zentrale Informationsstelle geführt,
die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet wird. In
das Korruptionsregister werden eingetragen nachgewiesene Rechtsverstöße
insbesondere gegen folgende Vorschriften:
- Vorteilsannahme und
Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB,
- Vorteilsgewährung und Bestechung gemäß §§ 333, 334 StGB,
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299
StGB,
- wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB,
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266 a StGB,
- Untreue gemäß § 266 StGB,
- Subventions- und Kreditbetrug gemäß §§ 264, 265 b StGB,
- Geldwäsche gemäß § 261 StGB,
- Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,
- Verstöße gegen Beschäftigungsverbote oder Schwarzarbeit gemäß § 404
SGB
Abs. 3, §§ 15 - 16 AÜG, §§ 5, 6 AEG, §§ 8 – 11
SchwarzarbeitsbekämpfungsG.
Als Nachweis
für den Rechtsverstoß gilt:
- eine rechtskräftige Verurteilung
in einem Strafverfahren,
- ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem OWi-Verfahren,
- eine endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO.
Es besteht Mitteilungspflicht an
das Korruptionsregister.
Eingetragen werden die vollständigen Daten des
Unternehmens und die vollständigen Daten der betroffenen natürlichen
Person.
Die
Löschungsfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 1 KRG:
- ein Jahr bei Geldbußen in
OWi-Verfahren von nicht mehr als 1.000,00 EUR,
- drei Jahre in allen übrigen Fällen.
Sind mehrere Eintragungen
vorhanden, so werden sie getilgt, wenn die jüngste Eintragung zu tilgen
ist, § 8 Abs. 3 KRG.
Eine frühere
Tilgung ist gemäß § 8 Abs. 2 KRG möglich, wenn:
- geeignete Maßnahmen nachgewiesen
sind, die eine Wiederholung des
Rechtsverstoßes ausschließen,
- ein entstandener Schaden ersetzt oder
- der Schadensersatzanspruch mindestens anerkannt wurde.
Für
öffentliche Auftraggeber besteht gemäß § 6 KRG eine Abfragepflicht der
Daten aus dem Korruptionsregister.
Bemerkung:
Die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren wird die
registerrechtlichen Folgen, die sich aus der Einrichtung des
Korruptionsregisters ergeben, in besonderem Maße zu berücksichtigen
haben. Der zu verteidigende Mandant oder das zu beratende Unternehmen
müssen über die Folgen einer Eintragung im Korruptionsregister
unterrichtet werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für das
Unternehmen können erheblich sein.
Korruptionsregistergesetz Berlin (KRG) vom 19.
April 2006
Quelle: Gesetzes- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 16 vom 03. Mai
2006
notiert von Frank - 11/06 |