Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht in Berlin

 

 

Dr. iur. Rainer Frank
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht
Dr. iur. Andreas Müller
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht

   Start      Anwälte/Kanzlei      Infos Strafrecht      Ombudsmann      Compliance      Kontakt         

 

Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.


Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


 

Strafrecht in Berlin / Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Korruptionsregistergesetz Berlin
 Inhalt und Bedeutung des Gesetzes zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (KRG)

Einleitung: Seit dem 01. Juni 2006 gilt in Berlin das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin – kurz: Korruptionsregistergesetz KRG. Damit wurde das gesetzlich geregelt, was bisher unter den Stichworten „schwarze Liste" oder „weiße Liste" hinter verdeckter Hand gesprochen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Bietern, Bewerbern und potentiellen Auftragnehmern zu unterstützen.

Information: Das Korruptionsregister wird durch eine zentrale Informationsstelle geführt, die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet wird. In das Korruptionsregister werden eingetragen nachgewiesene Rechtsverstöße insbesondere gegen folgende Vorschriften:

- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB,
- Vorteilsgewährung und Bestechung gemäß §§ 333, 334 StGB,
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB,
- wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB,
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266 a StGB,
- Untreue gemäß § 266 StGB,
- Subventions- und Kreditbetrug gemäß §§ 264, 265 b StGB,
- Geldwäsche gemäß § 261 StGB,
- Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO,
- Verstöße gegen Beschäftigungsverbote oder Schwarzarbeit gemäß § 404 SGB
  Abs. 3, §§ 15 - 16 AÜG, §§ 5, 6 AEG, §§ 8 – 11 SchwarzarbeitsbekämpfungsG.

Als Nachweis für den Rechtsverstoß gilt:

- eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren,
- ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem OWi-Verfahren,
- eine endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO.

Es besteht Mitteilungspflicht an das Korruptionsregister.

Eingetragen werden die vollständigen Daten des Unternehmens und die vollständigen Daten der betroffenen natürlichen Person.

Die Löschungsfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 1 KRG:

- ein Jahr bei Geldbußen in OWi-Verfahren von nicht mehr als 1.000,00 EUR,
- drei Jahre in allen übrigen Fällen.

Sind mehrere Eintragungen vorhanden, so werden sie getilgt, wenn die jüngste Eintragung zu tilgen ist, § 8 Abs. 3 KRG.

Eine frühere Tilgung ist gemäß § 8 Abs. 2 KRG möglich, wenn:

- geeignete Maßnahmen nachgewiesen sind, die eine Wiederholung des
  Rechtsverstoßes ausschließen,
- ein entstandener Schaden ersetzt oder
- der Schadensersatzanspruch mindestens anerkannt wurde.

Für öffentliche Auftraggeber besteht gemäß § 6 KRG eine Abfragepflicht der Daten aus dem Korruptionsregister.

Bemerkung: Die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren wird die registerrechtlichen Folgen, die sich aus der Einrichtung des Korruptionsregisters ergeben, in besonderem Maße zu berücksichtigen haben. Der zu verteidigende Mandant oder das zu beratende Unternehmen müssen über die Folgen einer Eintragung im Korruptionsregister unterrichtet werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für das Unternehmen können erheblich sein.

Korruptionsregistergesetz Berlin (KRG) vom 19. April 2006
Quelle: Gesetzes- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 16 vom 03. Mai 2006
notiert von Frank - 11/06

 

Dr. Frank & Coll.
Fachanwälte für Strafrecht
Dr. iur. Rainer Frank
Dr. iur. Andreas Müller
Carmerstraße 17
10623 Berlin
030 31 86 85 3
mail@dr-frank.de
www.dr-frank.de


                               [ Seitenanfang ]                                                                                       [ Impressum ]