Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz
Dr. Frank     Dr. Müller     Dr. Auffermann
 

 
Dr. iur. Rainer Frank
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht
Dr. iur. Andreas Müller
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht

Dr. iur. Niklas Auffermann
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht

Mediator

   Start      Anwälte/Kanzlei      Infos Strafrecht      Ombudsmann      Compliance      Kontakt         

 

Dienstleistungen

Beratung und Vertretung

 


 

Ombudsmann

Vattenfall Europe


Charité -Universitäts-medizin Berlin


 

Themen

Compliance und Korruptionsprävention

 


 

Rechtsprechung

Korruptionsstrafrecht
und mehr

 


 

Gesetze

Strafvorschriften
u.a. Korruptionsdelikte

 


 

Compliance

Hauptseite

 

 

Compliance und Korruptionsprävention - Rechtsprechung zum Korruptionsstrafrecht

§ 266 StGB
 
Untreueschaden in Höhe erlangter Schmiergelder
(WiStR-026 - 03/07)


 


Korruption erfordert Vertrauen, wir nennen das ein kollusives Zusammenwirken


§ 299 StGB
§ 4 EStG
 
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Finanzbehörden müssen bei Korruptionsverdacht die Staatsanwaltschaft informieren (WiStR-036 - 12/08)



 

     
§ 299 StGB

 
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Einwilligung des Geschäftsherrn des Zuwendungsempfängers rechtfertigt nicht; Korkengeldfall des Reichsgerichts (WiStR-029 - 08/07)



 

     
§§ 331 - 334 StGB


 
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Ingenieur bei Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB (WiStR-035 - 09/08)




 

     
§§ 331 - 334 StGB

 
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Gewählte kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger im Sinne des StGB (WiStR-025 - 10/06)



 

     
§ 331 StGB
§ 333 StGB
Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung: Sponsoring - Definition und Grenzen zulässigen Sponsoring (WiStR-034 - 03/08)


 

     
§ 331 StGB
§ 333 StGB
Entgeltliche Nebentätigkeit eines Amtsträgers kann strafbare Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sein (WiStR-031 - 12/07)


 

     
§ 130 OWiG

 
Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen; Anforderungen an die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung bei Verstoß gegen Vorschriften des KrW-/AbfG (UmwStR-012 - 01/07)



 


Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz
Dr. iur. Rainer Frank
Dr. iur. Andreas Müller
Dr. iur. Niklas Auffermann
Potsdamer Platz 8
10117 Berlin
030 31 86 85 3

mail@fs-pp.de
www.fs-pp.de

weiterhin gültig:
mail@dr-frank.de
www.dr-frank.de


                               [ Seitenanfang ]                                                                                       [ Impressum ]