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Compliance und Korruptionsprävention - Themen

Datenschutz
 § 32 BDSG (2009) - Einschränkung der Korruptionsbekämpfung? 

Einleitung: Am 1. September 2009 trat das Gesetz zur Regelung eines Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Kraft (BT-Drucksache 16/13657). Eingefügt wird ein neuer

§ 32 BDSG - Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

Information: § 32 BDSG beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD im Innenausschuss des Bundestages. Der Antragsbegründung (A-Drucksache 16(4)646 neu) darf unter anderem Folgendes entnommen werden:

§ 32 BSDG verdrängt § 28 BDSG für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Das sind seine Begründung, Beendigung und Durchführung.

Gemäß Abs. 2 BDSG gilt die Vorschrift auch für die nichtautomatisierte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der bezeichneten Daten.

Nicht ausgeschlossen wird die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung personenbezogener Daten eines Beschäftigten für andere Zwecke als das Beschäftigungsverhältnis (Antragsbegründung Seite 23):

„Dazu gehören die Regelungen über die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) und über die Datenübermittlung und -nutzung zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten (§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1).“

Nicht ausgeschlossen, sondern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zwecke seiner Durchführung oder Beendigung. Hierzu gehört es nach der Antragsbegründung (Seite 24),

„… wenn der Arbeitgeber seine im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Rechte wahrnimmt, z. B. durch Ausübung des Weisungsrechts oder durch Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens des Beschäftigten. Nach Satz 1 ist deshalb z. B. auch die Zulässigkeit solcher Maßnahmen zu beurteilen, die zur Verhinderung von Straftaten oder sonstigen Rechtsverstößen, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, erforderlich sind. Ebenfalls nach Satz 1 ist die Zulässigkeit solcher Maßnahmen zu beurteilen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Abmahnung, Kündigung) stehen.“

 Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung personenbezogener Daten eines Beschäftigten „zur Aufdeckung von Straftaten“ ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur noch zulässig, wenn ein auf zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte zu stützender Anfangsverdacht für eine Straftat eines Beschäftigten vorliegt.

Diese Vorschrift dürfte gründlich misslungen sein:

  • Es werden nur Straftaten genannt, keine Ordnungswidrigkeiten und keine sonstigen Rechtsverstöße, die für ein Unternehmen höchst folgenreich sein können.

  • Vorbereitungshandlungen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden nicht erfasst.

  • Der Gesetzgeber spricht von Aufdeckung, meint aber Aufklärung von Straftaten. Nur die Aufklärung kann von einem Anfangsverdacht abhängig gemacht werden. Die Aufdeckung zielt ja gerade darauf, Verdachtsmomente für das Vorliegen von Straftaten/Rechtsverstößen zu finden.

Die datenschutzrechtliche Unbefangenheit einiger großer Unternehmen beim Umgang mit personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten hat mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu einer Reaktion des Gesetzgebers geführt, die als ein Schnellschuss aus der Hüfte, ein Ausschütten des Kindes mit dem Bade bezeichnet werden muss.

Moderne Korruptionsbekämpfung darf nicht erst beginnen, wenn ein Anfangsverdacht einer konkreten Straftat vorliegt. Sie muss im Vorfeld beginnen. Das ist auch ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Beschäftigten durch unverhältnismäßige Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung möglich.

 notiert von Frank Compliance-006 - 08/09


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