Datenschutz
§
32 BDSG (2009) - Einschränkung der Korruptionsbekämpfung?
Einleitung: Am 1. September 2009 trat das Gesetz zur Regelung eines Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
in Kraft (BT-Drucksache 16/13657). Eingefügt wird ein neuer
§ 32 BDSG - Datenerhebung,
-verarbeitung und –nutzung für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines
Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die
Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen
Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von
Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur
dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu
dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat
begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung
erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten
an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht
überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass
nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht
automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung
oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der
Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
Information: § 32 BDSG beruht auf einem Änderungsantrag der
Fraktionen CDU/CSU und SPD im Innenausschuss des Bundestages. Der
Antragsbegründung (A-Drucksache 16(4)646 neu) darf unter anderem
Folgendes entnommen werden:
§
32 BSDG verdrängt § 28 BDSG für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung
personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Das
sind seine Begründung, Beendigung und Durchführung.
Gemäß Abs. 2 BDSG gilt die Vorschrift auch für die nichtautomatisierte
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der bezeichneten Daten.
Nicht ausgeschlossen wird die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung
personenbezogener Daten eines Beschäftigten für andere Zwecke als das
Beschäftigungsverhältnis (Antragsbegründung Seite 23):
„Dazu gehören die Regelungen über die
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Wahrung berechtigter
Interessen des Arbeitgebers (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) und über
die Datenübermittlung und -nutzung zur Wahrung berechtigter
Interessen eines Dritten (§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1).“
Nicht ausgeschlossen, sondern unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten nach Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses zum Zwecke seiner Durchführung oder
Beendigung. Hierzu gehört es nach der Antragsbegründung (Seite 24),
„… wenn der Arbeitgeber seine im Zusammenhang
mit der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden
Rechte wahrnimmt, z. B. durch Ausübung des Weisungsrechts oder durch
Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens des Beschäftigten. Nach
Satz 1 ist deshalb z. B. auch die Zulässigkeit solcher Maßnahmen zu
beurteilen, die zur Verhinderung von Straftaten oder sonstigen
Rechtsverstößen, die im Zusammenhang mit dem
Beschäftigungsverhältnis stehen, erforderlich sind. Ebenfalls nach
Satz 1 ist die Zulässigkeit solcher Maßnahmen zu beurteilen, die im
Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(Abmahnung, Kündigung) stehen.“
Die
Erhebung, Verarbeitung, Nutzung personenbezogener Daten eines
Beschäftigten „zur Aufdeckung von Straftaten“ ist nach § 32 Abs. 1 Satz
2 BDSG nur noch zulässig, wenn ein auf zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte zu stützender Anfangsverdacht für eine Straftat eines
Beschäftigten vorliegt.
Diese Vorschrift dürfte gründlich misslungen sein:
-
Es werden nur Straftaten genannt, keine
Ordnungswidrigkeiten und keine sonstigen Rechtsverstöße, die für ein
Unternehmen höchst folgenreich sein können.
-
Vorbereitungshandlungen von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten werden nicht erfasst.
-
Der Gesetzgeber spricht von Aufdeckung, meint
aber Aufklärung von Straftaten. Nur die Aufklärung kann von einem
Anfangsverdacht abhängig gemacht werden. Die Aufdeckung zielt ja
gerade darauf, Verdachtsmomente für das Vorliegen von
Straftaten/Rechtsverstößen zu finden.
Die
datenschutzrechtliche Unbefangenheit einiger großer Unternehmen beim
Umgang mit personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten hat mit § 32 Abs.
1 Satz 2 BDSG zu einer Reaktion des Gesetzgebers geführt, die als ein
Schnellschuss aus der Hüfte, ein Ausschütten des Kindes mit dem Bade
bezeichnet werden muss.
Moderne Korruptionsbekämpfung darf nicht erst beginnen, wenn ein
Anfangsverdacht einer konkreten Straftat vorliegt. Sie muss im Vorfeld
beginnen. Das ist auch ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechts von
Beschäftigten durch unverhältnismäßige Eingriffe in ihr Recht auf
informationelle Selbstbestimmung möglich.
notiert von Frank Compliance-006 - 08/09
Unter
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