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Einleitung:
Durchsuchungen zielen auf die Gewinnung von Informationen
durch das Auffinden und die Beschlagnahme sachlicher
Beweismittel. Durchsuchungen erfolgen überraschend. Oft
bedeuten sie für den Betroffenen die erste Konfrontation mit
den Strafverfolgungsorganen. Durchsuchungsmaßnahmen wecken
Ängste und das Gefühl, der Staatsgewalt hilflos ausgeliefert
zu sein. Durchsuchungen in einem Unternehmen können den
Geschäftsbetrieb vorübergehend zum Erliegen bringen, sie
bedeuten Unruhe und das Risiko, für den Geschäftsbetrieb
wichtige Unterlagen zu verlieren.
Fast immer bringen
Durchsuchungsmaßnahmen große Unruhe mit sich. In dieser
Unruhe werden aus Unkenntnis der Rechtslage Fehler begangen.
Wir wollen deshalb einige Hinweise für richtiges Verhalten
bei Durchsuchungen geben:
1.
Durchsuchungen sind zulässig aufgrund richterlichen
Beschlusses oder - ausnahmsweise - bei Gefahr im Verzug. Der
Betroffene soll Einsicht in den
Durchsuchungsbeschluss verlangen und ihn
sorgfältig lesen. Darin muss bezeichnet sein, weshalb
durchsucht wird (Tatvorwurf) und wonach gesucht wird
(Beweismittel).
Durchsuchungen wegen
Gefahr im Verzuge ohne richterlichen Beschluss sind auf
Ausnahmefälle beschränkt. Allgemeine Besichtigungstouren
("Wir wollten uns bei Ihnen einmal umsehen!") sind nicht
zulässig. Bei solcher Begründung muss kein Einlass gewährt
werden.
2.
Bei Durchsuchungen in einem Unternehmen soll sofort
ein verantwortlicher
Ansprechpartner bestimmt werden, der zentral die
Kommunikation mit den Beamten führt und auf sich
konzentriert. Das erleichtert die Koordination für alle
Beteiligten. Es beschleunigt den Ablauf. Beschlagnahmungen
können auf Wesentliches beschränkt werden. Auskünfte werden
den Ermittlungsbeamten ausschließlich durch den benannten
Verantwortlichen gegeben.
3.
Es besteht keine Verpflichtung zur
Unterstützung der Durchsuchungsbeamten. Den
Beamten wiederum kann nicht verboten werden, jede einzelne
Schublade herauszuziehen und auszuleeren sowie alle
greifbaren Ordner mit Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen.
Wir empfehlen deshalb eine zurückhaltende Unterstützung der
Ermittlungsbeamten, soweit hierdurch die Maßnahmen zeitlich
und vor allem sachlich beschränkt werden können. Eine alte
Erfahrung ist: Werden die Beamten unterstützt und ihnen das
Gesuchte ausgehändigt, findet die Maßnahme ein rasches Ende.
Unterbleibt diese Unterstützung, wird sehr viel mehr
beschlagnahmt. Das birgt Risiken, da so genannte
Zufallsfunde (das könnte sein die Waffe im Küchenschrank,
das ist die Quittung über eine Schmiergeldzahlung, das ist
Korrespondenz über eine Kartellabsprache) zum Nachteil des
Betroffenen verwertet werden dürfen.
4.
Der Beschlagnahme von Gegenständen kann noch vor Ort
widersprochen werden. Üblicherweise führen die Beamten
Formulare mit sich, in denen durch Ankreuzen der
Beschlagnahme widersprochen werden kann. Werden Gegenstände
mitgenommen, die offensichtlich außerhalb der Regelungen des
Durchsuchungsbeschlusses liegen und auch keine Zufallsfunde
darstellen, soll der Widerspruch erklärt werden (Beispiel:
Der Durchsuchungsbeschluss bezieht sich auf Steuerunterlagen
eines Geschäftsjahres, die Polizei will kurzerhand die
Buchhaltung weiterer Geschäftsjahre mitnehmen). Im Übrigen
ist zu bedenken, dass der Widerspruch gegen die Beschlagnahme die
Staatsanwaltschaft zur Herbeiführung eines richterlichen
Bestätigungsbeschlusses zwingt. Wenn der Erlass eines
solchen Beschlusses zu erwarten ist, bedeutet die Erhebung
des Widerspruchs gegen die Beschlagnahme lediglich einen
Zeitverlust von mehreren Wochen, weil die Akte sich dann im
Geschäftsgang befindet. In den meisten Fällen mögen deshalb
mehr Argumente gegen einen Widerspruch gegen die
Beschlagnahme sprechen.
5.
Es kann auf Versiegelung
beschlagnahmter Papiere bestanden werden. Die
Papiere müssen dann so in einem geschlossenen Behältnis
verpackt und versiegelt werden, dass eine Einsichtnahme
durch Dritte zunächst nicht möglich ist.
6.
Die Durchsuchungsbeamten müssen gestatten, dass von solchen
Geschäftsunterlagen, die im Geschäftsablauf benötigt werden,
Ablichtungen gefertigt werden. Das ergibt sich aus dem
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die
Mitnahme wichtiger Geschäftsunterlagen, ohne
Gelegenheit zur Fertigung von
Kopien zu geben, wäre unverhältnismäßig.
An dieser Stelle
wird deutlich, dass ein gewisses Maß an Zusammenarbeit mit
den Durchsuchungsbeamten zweckmäßig ist. Dann wird
regelmäßig noch vor Ort gestattet, dass unter Aufsicht der
Polizei Kopien gefertigt werden. Anderenfalls müssen die
Kopien in für den Betroffenen aufwändiger Weise demnächst
auf der Polizeidienststelle gefertigt werden.
7.
Nicht unterschätzt werden darf die
Taktik der Ermittlungsbehörden, anlässlich von
Durchsuchungsmaßnahmen weitere Informationen für das
Strafverfahren zu erlangen. Typischerweise erfolgen so
genannte informelle Befragungen
von Anwesenden. Jeder muss wissen, dass Erkenntnisse aus
informellen Befragungen sofort in die Ermittlungsakte
eingehen und regelmäßig (Ausnahmen sind hier nicht zu
erörtern) verwertet werden können. Wir empfehlen dringend,
informellen Befragungen aus dem Wege zu gehen und in der
Durchsuchungssituation keine Erklärungen zur Sache
abzugeben. Notwendige Erklärungen sollen nur die zum
Koordinator bestimmte Person abgeben. Wir verweisen in
diesem Zusammenhang auf unsere Info-Seite Schweigerechte.
Fazit:
Durchsuchungen sollen den Betroffenen überraschen. Das
gelingt regelmäßig. Es gilt, die nötige Ruhe zu bewahren, um
eigene Rechte wahrnehmen zu können. Dann kann es gelingen,
dass eine Durchsuchung zügig zu einem Ende kommt, nur das
mitgenommen wird, wonach gesucht wurde, von wichtigen
Unterlagen Kopien im Unternehmen verbleiben und die Beamten
nicht vielerlei weiterführende Informationen aus informellen
Befragungen mit zur Dienststelle nehmen.
Bei Durchsuchungen
in Unternehmen wird üblicherweise
sofort ein Verteidiger hinzugezogen, der die
Unternehmensleitung berät, die Mitarbeiter über ihre Rechte
aufklärt und die Koordination auf der Unternehmensseite
begleitet. Moderne Unternehmen wissen, dass dies notwendig
ist. Aus Verteidigersicht gilt: Je früher Einfluss auf
Ermittlungsmaßnahmen genommen werden kann, desto größer ist
der Handlungsspielraum.
notiert von
Frank |