Grundwissen / Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht
Zur steuerlichen
Absetzbarkeit von Verteidigerhonorar
Verteidigerhonorar ist Erwerbsaufwendung, wenn der Tatvorwurf
sich auf eine Handlung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezieht
Einleitung:
Der Strafverteidiger wird oft gefragt, ob der Mandant seine Aufwendungen
für das Verteidigerhonorar steuerlich absetzen kann, also das gezahlte
Verteidigerhonorar von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden
darf. Die Frage stellt sich regelmäßig auch bei einer erfolgreichen
Verteidigung. Denn die zwischen Strafverteidiger und Mandant vereinbarte
Vergütung liegt regelmäßig über den Sätzen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ein Freigesprochener hat gegen die
Landeskasse aber nur Anspruch auf Ersatz eines Betrages in Höhe der
gesetzlichen Vergütung des Verteidigers.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 20 |
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Information:
Grundsätzlich sind Verteidigerhonorare private Aufwendungen und deshalb
nicht steuerlich abzugsfähig. Sie können aber unter bestimmten
Voraussetzungen ausnahmsweise auch so genannte Erwerbsaufwendungen sein,
die steuerlich abzugsfähig sind.
Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass strenge Maßstäbe bei der Prüfung
anzulegen sind, ob gezahltes Verteidigerhonorar als Erwerbsaufwendung
angesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Tatvorwurf sich auf
eine Handlung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezieht. Die dem
Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss sich ausschließlich und
unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus
erklären lassen. Abzugrenzen ist das von der Verteidigung gegen einen
Tatvorwurf, der sich auf eine Tat lediglich gelegentlich der beruflichen
Tätigkeit bezieht. Hier gilt das Verteidigerhonorar als privat
veranlasst und ist nicht steuerlich abzugsfähig.
Erläutern lässt
sich der Unterschied an dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall eines
Geschäftsführers einer GmbH, dem vorgeworfen wurde, als Geschäftsführer
eine strafbare Handlung zu Gunsten der von ihm vertretenen GmbH begangen
zu haben. Der BFH sah die Verteidigerkosten als beruflich veranlasst und
steuerlich abzugsfähig an. Anders zu beurteilen wäre der Fall des
Geschäftsführers einer GmbH, dem vorgeworfen wird, eine Unterschlagung
oder Untreue zum Nachteil der selben Gesellschaft begangen zu haben. Das
wäre nur die Ausnutzung einer Gelegenheit, welche die berufliche
Tätigkeit bietet, deshalb eine Straftat nur gelegentlich der beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen für Verteidigerhonorar gelten in diesem Fall
steuerlich als privat veranlasst.
Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 – VI
R 42/04
Quelle: NJW 2008, 1342
notiert von Frank, Grundwissen 005 - 07/08 |