Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht in Berlin

 

 

Dr. iur. Rainer Frank
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht
Dr. iur. Andreas Müller
Rechtsanwalt und 
Fachanwalt für Strafrecht

   Start      Anwälte/Kanzlei      Infos Strafrecht      Ombudsmann      Compliance      Kontakt         

 

Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.


Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


 

Grundwissen / Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Verteidigerhonorar
 Verteidigerhonorar ist Erwerbsaufwendung, wenn der Tatvorwurf sich auf eine Handlung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezieht

Einleitung: Der Strafverteidiger wird oft gefragt, ob der Mandant seine Aufwendungen für das Verteidigerhonorar steuerlich absetzen kann, also das gezahlte Verteidigerhonorar von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden darf. Die Frage stellt sich regelmäßig auch bei einer erfolgreichen Verteidigung. Denn die zwischen Strafverteidiger und Mandant vereinbarte Vergütung liegt regelmäßig über den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ein Freigesprochener hat gegen die Landeskasse aber nur Anspruch auf Ersatz eines Betrages in Höhe der gesetzlichen Vergütung des Verteidigers.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 20

Information: Grundsätzlich sind Verteidigerhonorare private Aufwendungen und deshalb nicht steuerlich abzugsfähig. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch so genannte Erwerbsaufwendungen sein, die steuerlich abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass strenge Maßstäbe bei der Prüfung anzulegen sind, ob gezahltes Verteidigerhonorar als Erwerbsaufwendung angesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Tatvorwurf sich auf eine Handlung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezieht. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss sich ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklären lassen. Abzugrenzen ist das von der Verteidigung gegen einen Tatvorwurf, der sich auf eine Tat lediglich gelegentlich der beruflichen Tätigkeit bezieht. Hier gilt das Verteidigerhonorar als privat veranlasst und ist nicht steuerlich abzugsfähig.

Erläutern lässt sich der Unterschied an dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall eines Geschäftsführers einer GmbH, dem vorgeworfen wurde, als Geschäftsführer eine strafbare Handlung zu Gunsten der von ihm vertretenen GmbH begangen zu haben. Der BFH sah die Verteidigerkosten als beruflich veranlasst und steuerlich abzugsfähig an. Anders zu beurteilen wäre der Fall des Geschäftsführers einer GmbH, dem vorgeworfen wird, eine Unterschlagung oder Untreue zum Nachteil der selben Gesellschaft begangen zu haben. Das wäre nur die Ausnutzung einer Gelegenheit, welche die berufliche Tätigkeit bietet, deshalb eine Straftat nur gelegentlich der beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Verteidigerhonorar gelten in diesem Fall steuerlich als privat veranlasst.

Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 – VI R 42/04
Quelle: NJW 2008, 1342
notiert von Frank, Grundwissen 005 - 07/08

 

Dr. Frank & Coll.
Fachanwälte für Strafrecht
Dr. iur. Rainer Frank
Dr. iur. Andreas Müller
Carmerstraße 17
10623 Berlin
030 31 86 85 3
mail@dr-frank.de
www.dr-frank.de


                               [ Seitenanfang ]                                                                                       [ Impressum ]