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"Und wenn ich doch
verurteilt werde, dann gehe ich eben in die Revision!"
Wir wollen in verständlichen Worten erläutern, was eine
Revision eigentlich ist. Wir warnen davor, auf die Revision
zu große Hoffnungen zu setzen. Die Revision ist nicht dazu
geeignet, das nachzuholen, was zuvor versäumt wurde.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 5 |
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Die Revision ist
zulässig gegen erstinstanzliche Urteile oder
Berufungsurteile des Landgerichts. Sie ist ausnahmsweise als
Sprungrevision zulässig gegen Urteile des Amtsgerichts,
gegen die wahlweise auch eine Berufung möglich ist.
Die Revision ist -
wie die Berufung - innerhalb einer
Woche nach Urteilsverkündung
einzulegen.
Die Revision muss
binnen eines Monats nach
Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe
begründet werden. Die
Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein oder vom Urkundsbeamten aufgesetzt und
unterzeichnet werden.
Die Revision ist
keine erneute Tatsacheninstanz, sondern eine reine
Rechtskontrolle. In der Regel findet vor dem
Revisionsgericht keine mündliche Verhandlung statt.
Mit der Revision wird geltend gemacht, das Recht sei
verletzt worden. Wir unterscheiden Rügen, die das Verfahren
betreffen, und die Rüge, das Recht sei auf den
festgestellten Sachverhalt falsch angewendet worden:
Mit Verfahrensrügen kann geltend gemacht werden, das Gericht
der Tatsacheninstanz habe das Prozessrecht falsch
angewendet. Einige Beispiele für Verfahrensrügen:
-
die Rüge, ein Beweisantrag, einen Zeugen zu laden und zu
hören, sei zu Unrecht abgelehnt worden;
-
die Rüge, ein Beweisantrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden;
-
die Rüge, ein Befangenheitsantrag sei zu Unrecht abgelehnt
worden;
-
die Rüge, ein Zeuge sei entgegen dem Antrag des Verteidigers
zu Unrecht unvereidigt geblieben;
-
die Rüge, ein Polizeibeamter sei in der Verhandlung über den
Inhalt einer Vernehmung des Angeklagten zu Unrecht vernommen
worden, obwohl der Verteidiger widersprochen hatte, weil
damals unzulässige Vernehmungsmethoden angewendet wurden.
Die Presse berichtet nicht selten über interessante Fälle,
in denen ein Strafsenat des BGH zu Verfahrensfragen Stellung
nimmt. Immer liegen dem Verfahrensrügen in einer
Revisionsbegründung zugrunde. Einige Beispiele aus den
letzten Jahren:
-
Ist der Lügendetektor ein zulässiges Beweismittel?
-
Darf über abgehörte Gespräche eines Untersuchungsgefangenen
Beweis erhoben werden?
-
Muss die Polizei einem Festgenommenen aktiv helfen, einen
Verteidiger zu finden?
Sie merken schon, worauf wir hinweisen möchten? Die Revision
wird auf Verfahrensrügen in der Regel nur dann gestützt
werden können, wenn Verfahrensfragen in der Tatsacheninstanz
ebenfalls Beachtung fanden. Wenn dort keine Beweisanträge
oder andere Anträge gestellt wurden, so kann man mit der
Revision auch nicht die fehlerhafte Ablehnung der (gar nicht
gestellten) Anträge rügen. Wenn Verfahrenshandlungen des
Gerichts nicht widersprochen und darüber ein
Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde, kann auch kein
fehlerhafter Gerichtsbeschluss mit der Revision gerügt
werden. Die Rüge, ein Beweis hätte nicht erhoben oder die
Bekundung eines Zeugen nicht verwertet werden dürfen, ist
nur zulässig, wenn der Verteidiger in der Tatsacheninstanz
ausdrücklich und durch das Verhandlungsprotokoll belegt der
Verwertung widersprochen hat.
Wer in der Tatsacheninstanz nur still herumsitzt, wird kaum
auf Verfahrensfehler des Gerichts hoffen dürfen, die
Grundlage einer aussichtsreichen Revision sein könnten.
Soviel zu Verfahrensrügen - nun zur so genannten
Sachrüge:
Mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts
(allgemeine Sachrüge) wird die Rechtsanwendung auf den
festgestellten Sachverhalt als fehlerhaft gerügt. Während
Verfahrensrügen einen detaillierten Vortrag in der
Revisionsbegründung erfordern, ist das bei der Sachrüge
nicht der Fall. Es genügt der Satz: Ich rüge die Verletzung
des sachlichen Rechts. Natürlich darf - und sollte - der
Verteidiger mehr schreiben; die Zulässigkeit der Sachrüge
hängt davon aber nicht ab.
Auf die Sachrüge unterzieht das Revisionsgericht das
schriftliche Urteil einer umfassenden Rechtskontrolle. Diese
Rechtskontrolle wird allerdings von vielen (dazu gehören
durchaus auch Juristen) falsch eingeschätzt.
Grundlage der Prüfung, ob das Recht richtig angewendet
wurde, sind die Tatsachenfeststellungen in den
Urteilsgründen. Die Tatsachenfeststellungen werden nicht
erneut überprüft. Ein bekannter Satz lautet:
Die Revision
muss von den Urteilsfeststellungen ausgehen und darf nicht
gegen sie angehen.
Wenn also im Urteil steht: "Der Angeklagte gab bei
Sonnenschein im Wald fünf Schüsse ab", so steht dieser
Sachverhalt für das Revisionsgericht fest. Jeder Vortrag, es
habe geregnet oder es sei gar nicht oder nur viermal
geschossen worden, wäre ein unzulässiger Angriff gegen
Tatsachenfeststellungen.
Man kann also eine Revision nicht auf die Behauptung
stützen, tatsächlich habe sich alles ganz anders zugetragen,
als es im Urteil steht.
Auch mit der Sachrüge kann man nur Fehler der
Rechtsanwendung geltend machen. Einige Beispiele:
-
Ist ein im Urteil festgestellter Sachverhalt als Mord oder
nur als Totschlag zu bewerten?
-
Ist eine im Urteil beschriebene Stellung eines Mitarbeiters
einer GmbH so, dass er rechtlich als faktischer
Geschäftsführer zu behandeln ist?
-
Entspricht die Strafzumessung den Anforderungen des
Gesetzes?
Auf die
Sachrüge wird durchaus auch geprüft, ob die
Beweiswürdigung im Urteil rechtsfehlerfrei ist. Aber auch
hier gelten wesentliche Einschränkungen:
-
Auch die rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung geht von
den Tatsachen aus, über die das Urteil Mitteilung macht.
-
Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts müssen keineswegs
zwingend oder auch nur wahrscheinlich sein. Es genügt, dass
sie möglich sind.
Fazit: Die Revision ist nicht einfach eine weitere Berufung.
Sie ist auf die Rechtskontrolle beschränkt. Man kann dort
nicht nachholen, was man zuvor versäumt hat.
Dennoch ist die Revision von allergrößter Bedeutung: für
Betroffene im Einzelfall und für die Rechtsfortbildung
insgesamt. Wir wollen hier nur davor warnen, die Revision
für etwas zu halten, was sie nicht ist und weder sein kann
noch darf.
notiert von
Frank |