Angaben zur Person
müssen Zeugen und Beschuldigte gleichermaßen in jeder Lage
des Verfahrens machen, also auch vor Ort gegenüber
Polizeibeamten. Angaben zur Person sind:
Mehr nicht! Die
Angabe zum Beruf darf allgemein formuliert sein: Die
Bezeichnung einer konkreten Funktionsstellung im Unternehmen
ist bereits eine Angabe zur Sache, weil daraus auf
Verantwortung und damit strafrechtliche Schuld geschlossen
werden kann.
Angaben zur Sache muss
der Beschuldigte in keiner Lage des Verfahrens machen.
Darüber ist er zu belehren. Das Schweigen darf nicht zu
seinem Nachteil gewertet werden.
Der Zeuge muss -
anders als der Beschuldigte - in bestimmten Verfahrenslagen
Angaben zur Sache machen: in Vernehmungen durch den Richter
oder Staatsanwalt. Der Zeuge muss auf Ladung vor dem Richter
oder Staatsanwalt erscheinen. Er muss zur Sache aussagen,
sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Zeugnisverweigerungsrecht
oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite steht.
Daraus ergibt sich:
Niemand - weder
Beschuldigter noch Zeuge - muss vor
der Polizei Angaben zur Sache machen. Niemand ist
verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung
Folge zu leisten.
(Die
Ermittlungsbehörde hat die Möglichkeit, die Vernehmung eines
Zeugen durch den Richter oder Staatsanwalt zu veranlassen.
Erst dort besteht die Pflicht zum Erscheinen. Auch wenn dem
Zeugen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht
zusteht, muss er dort auf jeden Fall erscheinen. Wenn der Zeuge
irgendwelche Zweifel, Fragen oder Sorgen hat, so sollte er
anwaltlichen Rat einholen und gegebenenfalls einen Anwalt
mit der Zeugenbeistandschaft beauftragen.)
Ermittlungstaktik der Polizei
ist es, in möglichst schnellem Zugriff möglichst viele
Informationen - zunächst noch ungeordnet - zu erlangen und
dann auszuwerten.
Dem steht das
Recht des Bürgers
gegenüber, jedenfalls vor der Polizei (und als Beschuldigter
überhaupt) keine Angaben zur Sache zu machen.
Die Ausübung des
Schweigerechts wird dem betroffenen Zeugen oder
Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen (auch wenn
Polizisten das immer wieder behaupten). Ganz im Gegenteil:
Wenn man sich auf das Recht zum Schweigen beruft, so gewinnt
man die Zeit, die erforderlich ist, die Dinge sorgfältig zu
bedenken und gegebenenfalls vor einer Aussage zur Sache
anwaltlichen Rat einzuholen.
Wenn bei Unternehmen
Durchsuchungen stattfinden, erscheint gelegentlich auch ein
Staatsanwalt vor Ort.
Der Staatsanwalt kann an Ort und Stelle sofort eine
staatsanwaltschaftliche Vernehmung eines Zeugen anordnen und
durchführen. Hier hilft nur eines: Der Zeuge soll auf sein
Recht bestehen, sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen und
gegebenenfalls einen Anwalt zu seinem
Zeugenbeistand zu
bestellen. All das geht niemals hier und jetzt. Der
Staatsanwalt muss das respektieren.
Aus jahrelanger
Erfahrung erlauben wir uns eine Aussage: Es gibt für einen
Strafverteidiger kaum etwas Entsetzlicheres als den Fall,
dass der Mandant sich schon vor dem Weg zum Anwalt
ausführlich hat vernehmen lassen und damit ungewollt der
Polizei überhaupt erst Anhaltspunkte für die Ermittlungen
gab, die ihn dann vom Zeugen zum Beschuldigten
"beförderten".
Also:
Keine Eile! Erst Nachdenken
und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen!
Eine Bemerkung zum
Schluss: Mit dieser Seite wollen wir keineswegs
rechtsstaatliche Strafjustiz behindern. Auszeichnung des
Rechtsstaats ist es gerade, dass jeder Mensch - also auch
ein Gestrauchelter - Anspruch auf Wahrung seiner Rechte hat.
Also hat er auch Anspruch darauf, etwas über seine Rechte zu
erfahren.
notiert
von Frank