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Einleitung:
Die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen
Dritten galt früher als strafbare
Strafvollstreckungsvereitelung. Der Bundesgerichtshof hat diese
Rechtsprechung im Jahre 1990 aufgegeben. Seitdem ist die Zahlung einer
Geldstrafe durch einen Dritten keine Strafvollstreckungsvereitelung
mehr (siehe hierzu unsere
Info StGB-005 - 12/03 zu §
258 StGB). Die Bezahlung einer Strafe, Buße oder Auflage für einen
anderen hat jedoch weitere Auswirkungen, die bedacht sein wollen. Das
gilt insbesondere für den Fall, dass ein Unternehmen für seinen
Mitarbeiter eintreten will.
Information:
Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Geldstrafe, Geldbuße oder
Geldauflage für einen Mitarbeiter oder ein Mitglied eines Organs (der
Geschäftsführung oder des Vorstands) zu bezahlen, so ist Folgendes zu
beachten:
Erstens stellt die
Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage für einen
Angestellten (ebenso wie Erstattungszahlungen) die Gewährung
eines geldwerten Vorteils dar, so dass Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Hierdurch
erhöhen sich die Aufwendungen des Unternehmens für den Mitarbeiter wesentlich.
Zweitens sind die
Aufwendungen möglicherweise steuerlich nicht als Betriebsausgaben
zu behandeln. Wir empfehlen, ggf. im Einzelfall den fachkundigen Rat eines
Steuerberaters einzuholen. Voraussetzung für eine steuerliche
Berücksichtigung als Betriebsausgabe ist auf jeden Fall, dass die
betriebliche Notwendigkeit der Freistellungs- oder Erstattungszahlung
etwa durch einen Beschluss der Geschäftsführung oder des Vorstands des
Unternehmens aktenkundig gemacht wird. (Beispiel: Die Erstattungszahlung
wird beschlossen, weil so der Mitarbeiter dazu bewogen werden kann,
einen Strafbefehl zu akzeptieren und damit eine für das Unternehmen
unerwünschte öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird).
Bei der Unternehmensgeldbuße
gemäß § 30 Abs. 4 OWiG ist als Betriebsausgabe
der Anteil absetzbar, mit dem der so genannte Tatvorteil abgeschöpft
wird. Der so genannte Ahndungsteil ist nicht als Betriebsausgabe
absetzbar.
Drittens kann die
Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch das
Unternehmen für einen Mitarbeiter oder ein Mitglied eines Organs eine strafbare
Untreue nach § 266 StGB darstellen. Die Vermögensminderung
stellt einen durch eine Untreuehandlung verursachten Vermögensschaden
dar, wenn sich keinerlei Vorteil für das Unternehmen begründen lässt.
Typischerweise gilt das, wenn es um Straftaten gegen das Unternehmen
geht. Beispiel: Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH wird wegen
Untreue zum Nachteil der Gesellschaft verurteilt. Er veranlasst die
Bezahlung der Geldstrafe vom Konto der GmbH.
Viertens: Übernimmt das
Unternehmen die Kosten des Verteidigers
des Mitarbeiters oder Mitglieds eines Organs aufgrund einer
Vergütungsvereinbarung zwischen dem Verteidiger und dem Betroffenen, so
handelt es sich um die Gewährung eines
geldwerten Vorteils mit den entsprechenden Auswirkungen für
die Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung. Liegt den
Zahlungen eine zwischen Unternehmen und Rechtsanwalt getroffene
Vergütungsvereinbarung zugrunde, so versteht es sich gleichwohl nicht
von selbst, dass Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen und der
Nettoaufwand als Betriebsausgabe behandelt werden darf. Denn:
Fünftens ist auch hier zu
prüfen, ob die Übernahme der Verteidigungskosten im
Interesse des Unternehmens steht, möglicherweise sogar
gegenüber dem Mitarbeiter oder Mitglied des Organs eine Verpflichtung
hierzu besteht, oder aber die Übernahme der Vergütung des Verteidigers
eine strafbare Untreue darstellt,
weil dem Beschuldigten eine Straftat gegen zentrale Interessen des
Unternehmens vorgeworfen wird.
Bemerkung:
Sowohl die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage für
oder die Erstattung des Betrages an einen Mitarbeiter des Unternehmens
oder Mitglied eines Organs des Unternehmens als auch die Übernahme der
Vergütung des Verteidigers haben rechtliche, steuerliche und
wirtschaftliche Konsequenzen, die im Einzelfall rechtzeitig bedacht
werden müssen, um die beste Lösung zu finden, Vorteile zu realisieren
und Nachteile zu vermeiden.
notiert von Frank |