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Grundwissen
Zahlungen durch Dritte im Strafverfahren
Darf das Unternehmen für einen Mitarbeiter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage bezahlen und die Verteidigerkosten übernehmen?

Einleitung: Die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten galt früher als strafbare Strafvollstreckungsvereitelung. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung im Jahre 1990 aufgegeben. Seitdem ist die Zahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten keine Strafvollstreckungsvereitelung mehr (siehe hierzu unsere Info StGB-005 - 12/03 zu § 258 StGB). Die Bezahlung einer Strafe, Buße oder Auflage für einen anderen hat jedoch weitere Auswirkungen, die bedacht sein wollen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Unternehmen für seinen Mitarbeiter eintreten will.

Information: Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage für einen Mitarbeiter oder ein Mitglied eines Organs (der Geschäftsführung oder des Vorstands) zu bezahlen, so ist Folgendes zu beachten:

Erstens stellt die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage für einen Angestellten (ebenso wie Erstattungszahlungen) die Gewährung eines geldwerten Vorteils dar, so dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Hierdurch erhöhen sich die Aufwendungen des Unternehmens für den Mitarbeiter wesentlich.

Zweitens sind die Aufwendungen möglicherweise steuerlich nicht als Betriebsausgaben zu behandeln. Wir empfehlen, ggf. im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters einzuholen. Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe ist auf jeden Fall, dass die betriebliche Notwendigkeit der Freistellungs- oder Erstattungszahlung etwa durch einen Beschluss der Geschäftsführung oder des Vorstands des Unternehmens aktenkundig gemacht wird. (Beispiel: Die Erstattungszahlung wird beschlossen, weil so der Mitarbeiter dazu bewogen werden kann, einen Strafbefehl zu akzeptieren und damit eine für das Unternehmen unerwünschte öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird).

Bei der Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 Abs. 4 OWiG ist als Betriebsausgabe der Anteil absetzbar, mit dem der so genannte Tatvorteil abgeschöpft wird. Der so genannte Ahndungsteil ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

Drittens kann die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch das Unternehmen für einen Mitarbeiter oder ein Mitglied eines Organs eine strafbare Untreue nach § 266 StGB darstellen. Die Vermögensminderung stellt einen durch eine Untreuehandlung verursachten Vermögensschaden dar, wenn sich keinerlei Vorteil für das Unternehmen begründen lässt. Typischerweise gilt das, wenn es um Straftaten gegen das Unternehmen geht. Beispiel: Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH wird wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft verurteilt. Er veranlasst die Bezahlung der Geldstrafe vom Konto der GmbH.

Viertens: Übernimmt das Unternehmen die Kosten des Verteidigers des Mitarbeiters oder Mitglieds eines Organs aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Verteidiger und dem Betroffenen, so handelt es sich um die Gewährung eines geldwerten Vorteils mit den entsprechenden Auswirkungen für die Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung. Liegt den Zahlungen eine zwischen Unternehmen und Rechtsanwalt getroffene Vergütungsvereinbarung zugrunde, so versteht es sich gleichwohl nicht von selbst, dass Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen und der Nettoaufwand als Betriebsausgabe behandelt werden darf. Denn:

Fünftens ist auch hier zu prüfen, ob die Übernahme der Verteidigungskosten im Interesse des Unternehmens steht, möglicherweise sogar gegenüber dem Mitarbeiter oder Mitglied des Organs eine Verpflichtung hierzu besteht, oder aber die Übernahme der Vergütung des Verteidigers eine strafbare Untreue darstellt, weil dem Beschuldigten eine Straftat gegen zentrale Interessen des Unternehmens vorgeworfen wird.

Bemerkung: Sowohl die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage für oder die Erstattung des Betrages an einen Mitarbeiter des Unternehmens oder Mitglied eines Organs des Unternehmens als auch die Übernahme der Vergütung des Verteidigers haben rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Konsequenzen, die im Einzelfall rechtzeitig bedacht werden müssen, um die beste Lösung zu finden, Vorteile zu realisieren und Nachteile zu vermeiden.

notiert von Frank

 

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