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Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
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Strafrecht in Berlin
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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Strafvorschriften des StGB und des Nebenstrafrechts

§ 21 StGB
 
verminderte Schuldfähigkeit: keine Schuldminderung trotz hoher Blutalkoholkonzentration bei schwerer Gewalttat (StGB-012 - 06/05)


 



Das ist die Tür zu Saal 537 im Berliner Kriminalgericht. Stellen Sie sich vor:
Auf dem Terminsaushang rechts neben der Tür steht Ihr Name!


§ 46 StGB
 
Strafzumessung: Eine vom Angeklagten beanstandete frühere Verurteilung darf nicht ungeprüft zu seinem Nachteil verwertet werden (StGB-017 - 08/08)


 

     
§ 46 StGB
 
Strafzumessung: Schweigen darf nicht strafschärfend gewertet werden; hier: Schweigen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl (StGB-013 - 08/05)


 

     
§ 56 f StGB
 
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftat in der Bewährungszeit (StGB-011 - 11/05)


 

     
§ 69 StGB
 
Entziehung der Fahrerlaubnis: siehe Themenübersicht Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht  
     
§ 113 StGB
§ 29 ASOG Berlin
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Widerstand eines Pressevertreters gegen eine polizeiliche Platzverweisung (StGB-016 - 10/07)


 

     
§ 142 StGB
 
Verkehrsunfallflucht: siehe Themenübersicht Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht  
     
§ 185 StGB
§ 186 StGB
Art. 5 GG
Art. 10 EMRK
Beleidigung, üble Nachrede: Recht der freien Meinungsäußerung, Pressefreiheit; die Presse hat die unverzichtbare Rolle eines Wachhundes (StGB-006 - 12/04)
 



 
     
§ 185 StGB
§ 186 StGB
Beleidigung, üble Nachrede: Abgrenzung Meinungsäußerung von Tatsachenbehauptung (StGB-007 - 11/04)


 

     
§ 203 StGB

 
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht: Allgemeine Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht; Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, Notstand (StGB-014 - 03/06)



 

     
§ 222 StGB
 
fahrlässige Tötung; Unfall auf Baustelle: siehe Themenübersicht Umwelt-, Arbeitsschutz- und Technikstrafrecht  
     
§ 258 StGB
 
Strafvereitelung und Rechte des Verteidigers: Der Verteidiger darf Kontakt zu Zeugen aufnehmen (StGB-015 - 02/06)


 

     
§ 258 StGB
 
Strafvereitelung: Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte ist keine Strafvereitelung (StGB-005 - 12/03)


 

     
§ 266 StGB Untreue: siehe Themenübersicht Wirtschafts- und Steuerstrafrecht  
     
§ 266 a StGB Vorenthalten von Arbeitsentgelt: siehe Themenübersicht Wirtschafts- und Steuerstrafrecht  
     
§ 283 StGB bis
§ 283 d StGB
Vorenthalten von Arbeitsentgelt: siehe Themenübersicht Wirtschafts- und Steuerstrafrecht  
     
§ 316 StGB
 
Trunkenheit im Straßenverkehr: siehe Themenübersicht Verkehrsstrafrecht und OWi-Recht  
     
§§ 331 - 334 StGB
 
Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme: siehe Themenübersicht Wirtschafts- und Steuerstrafrecht  
 

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