|
§ 335 StGB
Besonders schwere Fälle der
Bestechlichkeit und Bestechung
(1)
In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Abs. 3, und
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch
in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren
bestraft.
(2)
Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der
Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil
großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile
annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine
Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. |