§ 258 StGB -
Strafvollstreckungsvereitelung
Geldstrafe muss nicht durch den Verurteilten selbst,
sondern darf für ihn von einem Dritten bezahlt werden
Einleitung:
Muss ein Verurteilter die Geldstrafe selbst bezahlen oder
darf das für ihn auch ein Dritter tun?
Der Bundesgerichtshof hatte in
einem Fall zu entscheiden, in dem der Betriebsleiter eines
Abwasserverbandes wegen einer Umweltstraftat zu einer Geldstrafe
verurteilt worden war. Nach Rechtskraft der Entscheidung zahlte der
Abwasserverband - nachdem der Vorstand die entsprechenden Beschlüsse
gefasst hatte - die Geldstrafe in Höhe von rund 42.000,00 DM durch
Überweisung an die Justizkasse. Nunmehr wurde der Verbandsvorsteher des
Abwasserverbands der Strafvereitelung in der Form der
Strafvollstreckungsvereitelung gemäß § 258 Abs. 2 StGB angeklagt. Der
2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied zugunsten des
Angeklagten.
Information:
Entgegen der früheren Meinung des Reichsgerichts und entgegen einer
teilweise in der Literatur vertretenen Meinung entschied der 2.
Strafsenat, dass die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten
zulässig und keine Strafvollstreckungsvereitelung ist. Der Leitsatz der
Entscheidung lautet: "Die Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte
erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung."
Freiheitsstrafe ist
höchstpersönlich zu verbüßen. Geldstrafe bedeutet hingegen die
Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages; Geld ist eine vertretbare
Sache. Zulässig ist also nicht nur die mittelbare Unterstützung des
Verurteilten etwa durch Gewährung einer Sondergratifikation oder einer
befristeten Gehaltserhöhung zum Ausgleich für die Belastungen aus der
Geldstrafe. Zulässig ist auch die direkte Zahlung der Geldstrafe durch
einen Dritten.
Bemerkung:
Bei der Verteidigung von Mitarbeitern von Unternehmen bevorzuge ich als
Verteidiger die
mittelbare Schadlosstellung des Arbeitnehmers. Denn oft genug fragen
Staatsanwalt oder Gericht, ob der Mandant denn die Strafe selbst zahlen
müsse oder die Firma dies an seiner Stelle tun werde. Die Frage ist
berechtigt; denn die Antwort ist natürlich für die Bemessung der Höhe
einer Geldstrafe von Bedeutung. Ich will gern ehrlich antworten dürfen,
dass der Mandant die Geldstrafe selbst zahlen muss.
Zu demselben Thema siehe unsere
Info-Seite Grundwissen - Zahlungen durch Dritte.
Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 07. November 1990 (2 StR 439/90)
Quelle: BGHSt 37, 226
notiert von Frank, StGB-005 - 12/03
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