Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte

   Dr. iur. Rainer Frank
    Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Andreas Müller
   
Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Susanne Rosenstock
    Fachanwältin für Strafrecht

Carmerstraße 17 in 10623 Berlin (Chlbg.)
Tel (030) 31 86 85 3     Fax (030) 31 86 85 55    mail@dr-frank.de    www.dr-frank.de

Homepage     Anwälte/Kanzlei     Infos Strafrecht     Compliance     Ombudsmann     Kontakt    Impressum

 
Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.

 

Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
 

§ 258 StGB - Strafvollstreckungsvereitelung
 Geldstrafe muss nicht durch den Verurteilten selbst, sondern darf für ihn von einem Dritten bezahlt werden

Einleitung: Muss ein Verurteilter die Geldstrafe selbst bezahlen oder darf das für ihn auch ein Dritter tun?

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Betriebsleiter eines Abwasserverbandes wegen einer Umweltstraftat zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Nach Rechtskraft der Entscheidung zahlte der Abwasserverband - nachdem der Vorstand die entsprechenden Beschlüsse gefasst hatte - die Geldstrafe in Höhe von rund 42.000,00 DM durch Überweisung an die Justizkasse. Nunmehr wurde der Verbandsvorsteher des Abwasserverbands der Strafvereitelung in der Form der Strafvollstreckungsvereitelung gemäß § 258 Abs. 2 StGB angeklagt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied zugunsten des Angeklagten.

Information: Entgegen der früheren Meinung des Reichsgerichts und entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Meinung entschied der 2. Strafsenat, dass die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten zulässig und keine Strafvollstreckungsvereitelung ist. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Die Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung."

Freiheitsstrafe ist höchstpersönlich zu verbüßen. Geldstrafe bedeutet hingegen die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages; Geld ist eine vertretbare Sache. Zulässig ist also nicht nur die mittelbare Unterstützung des Verurteilten etwa durch Gewährung einer Sondergratifikation oder einer befristeten Gehaltserhöhung zum Ausgleich für die Belastungen aus der Geldstrafe. Zulässig ist auch die direkte Zahlung der Geldstrafe durch einen Dritten.

Bemerkung: Bei der Verteidigung von Mitarbeitern von Unternehmen bevorzuge ich als Verteidiger die mittelbare Schadlosstellung des Arbeitnehmers. Denn oft genug fragen Staatsanwalt oder Gericht, ob der Mandant denn die Strafe selbst zahlen müsse oder die Firma dies an seiner Stelle tun werde. Die Frage ist berechtigt; denn die Antwort ist natürlich für die Bemessung der Höhe einer Geldstrafe von Bedeutung. Ich will gern ehrlich antworten dürfen, dass der Mandant die Geldstrafe selbst zahlen muss.

Zu demselben Thema siehe unsere Info-Seite Grundwissen - Zahlungen durch Dritte.

 

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. November 1990 (2 StR 439/90)
Quelle: BGHSt 37, 226
notiert von Frank, StGB-005 - 12/03