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Strafvorschriften des StGB und des Nebenstrafrechts

 

§§ 185, 186 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10  EMRK
Recht der freien Meinungsäußerung
 Pressefreiheit, Wachhundfunktion der Presse

Einleitung: Unsere Verfassung schützt das Recht der freien Meinungsäußerung. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG regeln die Pressefreiheit: Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Die Reichweite dieses Grundrechts wird oft verkannt. In Unkenntnis der weit reichenden Schutzwirkung des Grundrechts werden Strafanzeigen erstattet und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.  Wir wollen deshalb Kernaussagen der Rechtsprechung zum Grundrechtschutz sammeln.

Information: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Die Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne von Artikel 10 EMRK ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Dabei habe die Presse mit ihrer unverzichtbaren Rolle als "Wachhund" besondere Bedeutung. Zwar habe sie Pflichten und Verantwortung zu wahren, doch gehöre ein gewisses Maß an Übertreibung oder sogar Provokation zur journalistischen Freiheit.

Die Presse spiele eine bedeutsame Rolle in einer demokratischen Gesellschaft: Wenngleich sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfe, insbesondere bezüglich des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer sowie hinsichtlich der Notwendigkeit, die Verbreitung vertraulicher Informationen zu verhindern, sei es doch ihre Aufgabe, unter Wahrung ihrer Pflichten und ihrer Verantwortung Informationen und Ideen über alle Fragen allgemeinen Interesses zu vermitteln, einschließlich solcher, die die Justiz betreffen. Ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu verbreiten, stehe gegenüber das Recht der Öffentlichkeit, Informationen und Ideen vermittelt zu bekommen. Wäre es anders, könnte die Presse ihre unverzichtbare Rolle eines "Wachhundes" nicht spielen. Zur journalistischen Freiheit gehöre die Möglichkeit einer gewissen Übertreibung oder sogar Provokation.

Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 06. Mai 2003 (48898/99 Perna ./. Italien)
Quelle: NJW 2004, 2653
notiert von Frank, StGB-006 - 12/04