§§ 185, 186
StGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK
Recht der freien Meinungsäußerung
Pressefreiheit, Wachhundfunktion der Presse
Einleitung:
Unsere Verfassung schützt das Recht der freien Meinungsäußerung. Artikel
5 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Artikel 5
Abs. 1 Satz 2 und 3 GG regeln die Pressefreiheit: Die Pressefreiheit und
die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Die Reichweite dieses Grundrechts
wird oft verkannt. In Unkenntnis der weit reichenden Schutzwirkung des
Grundrechts werden Strafanzeigen erstattet und staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wir wollen deshalb Kernaussagen
der Rechtsprechung zum Grundrechtschutz sammeln.
Information:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Die
Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne von Artikel 10 EMRK ist eine
der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Dabei
habe die Presse mit ihrer unverzichtbaren Rolle als "Wachhund"
besondere Bedeutung. Zwar habe sie Pflichten und Verantwortung zu
wahren, doch gehöre ein gewisses Maß an Übertreibung oder sogar
Provokation zur journalistischen Freiheit.
Die Presse spiele eine bedeutsame
Rolle in einer demokratischen Gesellschaft: Wenngleich sie bestimmte
Grenzen nicht überschreiten dürfe, insbesondere bezüglich des
Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer sowie hinsichtlich der
Notwendigkeit, die Verbreitung vertraulicher Informationen zu
verhindern, sei es doch ihre Aufgabe, unter Wahrung ihrer Pflichten und
ihrer Verantwortung Informationen und Ideen über alle Fragen
allgemeinen Interesses zu vermitteln, einschließlich solcher, die die
Justiz betreffen. Ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu verbreiten,
stehe gegenüber das Recht der Öffentlichkeit, Informationen und Ideen
vermittelt zu bekommen. Wäre es anders, könnte die Presse ihre
unverzichtbare Rolle eines "Wachhundes" nicht spielen. Zur
journalistischen Freiheit gehöre die Möglichkeit einer gewissen
Übertreibung oder sogar Provokation.
Urteil des EGMR (Große
Kammer) vom 06. Mai 2003 (48898/99 Perna ./. Italien)
Quelle: NJW 2004, 2653
notiert von Frank, StGB-006 - 12/04
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