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§§ 185, 186 StGB - Beleidigung, üble Nachrede
Abgrenzung Meinungsäußerung von Tatsachenbehauptung

Einleitung: Ob es sich bei einer Formulierung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, ist oft schwer abzugrenzen. Die Auswirkungen sind erheblich: Eine unwahre Tatsachenbehauptung kann eine strafbare üble Nachrede gemäß § 186 StGB sein, wenn die behauptete Tatsache ehrenrührig und nicht erweislich wahr ist. Meinungsäußerungen hingegen genießen den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Information: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen nicht nur reine Werturteile. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt auch die Äußerung von Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen können. Zwar gilt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht schrankenlos. Beschränkungen zum Schutze der Rechte Dritter müssen aber der Bedeutung des Grundrechts gerecht werden und müssen verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne) sein.

Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 2004 (1 BvR 417/98)
Quelle: NJW 2004, 1942
notiert von Frank, StGB-007 - 11/04