Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.
Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen
Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht
Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht
Strafvorschriften
des StGB und des
Nebenstrafrechts
Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht
Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr
Strafvollstreckung
Strafvollzug
Info-Seiten chronologisch
|
Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Strafvorschriften des StGB und des Nebenstrafrechts
§§ 185, 186 StGB
- Beleidigung, üble Nachrede
Abgrenzung Meinungsäußerung von Tatsachenbehauptung
Einleitung:
Ob es sich bei einer Formulierung um eine Tatsachenbehauptung oder eine
Meinungsäußerung handelt, ist oft schwer abzugrenzen. Die Auswirkungen
sind erheblich: Eine unwahre Tatsachenbehauptung kann eine strafbare
üble Nachrede gemäß § 186 StGB sein, wenn die behauptete Tatsache
ehrenrührig und nicht erweislich wahr ist. Meinungsäußerungen
hingegen genießen den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG.
Information:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: In den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen nicht nur reine
Werturteile. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt auch die
Äußerung von Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen können. Zwar
gilt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht schrankenlos.
Beschränkungen zum Schutze der Rechte Dritter müssen aber der
Bedeutung des Grundrechts gerecht werden und müssen verhältnismäßig
(geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne) sein.
Beschluss des BVerfG vom
19. Februar 2004 (1 BvR 417/98)
Quelle: NJW
2004, 1942
notiert von Frank, StGB-007 - 11/04
|
|