§ 56 f StGB -
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Straftat in der Bewährungszeit
Einleitung:
Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht eine
Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der
Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die
Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt
hat.
Unter welchen Voraussetzungen
darf das Gericht annehmen, dass der Verurteilte eine Straftat in der
Bewährungszeit begangen hat? Genügt dazu ein bloßes
Ermittlungsverfahren? Bedarf es eines Geständnisses oder einer
Verurteilung?
Information:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, es
verstoße gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn das
über den Widerruf der Strafaussetzung entscheidende Gericht feststellt,
dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen
habe, bevor er wegen dieser verurteilt worden ist.
Zur Begründung führt der EGMR
aus, die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK sei ein besonderer
Aspekt des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens. Die
Unschuldsvermutung sei verletzt, wenn in einer gerichtlichen
Entscheidung Aussagen zur Schuld einer Person getroffen werden, die
deshalb noch nicht verurteilt worden ist. Der Bewährungswiderruf sei
eine strafrechtliche Konsequenz aus der neuen Straftat, die einer Strafe
gleichkomme. Die Unschuldsvermutung schließe eine Schuldfeststellung
aus, der kein Verfahren vor dem zuständigen Gericht zugrunde liege.
Bemerkung:
Damit hat der EGMR die bundesdeutsche Rechtspraxis als rechtswidrig
bezeichnet, die es bundesdeutschen Gerichten erlaubte, für die Zwecke
der Widerrufsentscheidung bereits vor bzw. ohne rechtskräftige
Verurteilung eine während der Bewährungszeit begangene Straftat
anzunehmen.
Inzwischen hat das OLG
Düsseldorf entschieden, der Widerruf einer Strafaussetzung wegen einer
neuen Straftat sei ohne rechtskräftige Verurteilung ausnahmsweise dann
zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft vor einem
Richter eingestanden habe. Das OLG Düsseldorf meint, sich mit dieser
Entscheidung nicht in Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung des
EGMR zu setzen. Das OLG Stuttgart ist derselben Meinung wie das OLG
Düsseldorf.
Urteil des EGMR vom 03.
Oktober 2003 (37568/97; Böhmer ./. Deutschland)
Quelle: NJW 2004, 159
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19. Dezember 2003 (III-3 Ws 469/03)
Quelle: NJW 2004, 790
Beschluss des OLG Stuttgart vom 26. Juli 2004 (4 Ws 180/04)
Quelle: NJW 2005, 83
notiert von Frank, StGB-011 - 01/05 (ergänzt 11/05)
|