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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
§ 21 StGB -
verminderte Schuldfähigkeit
keine Schuldminderungen trotz hoher BAK bei schwerer
Gewalttat
Einleitung:
Das Gericht kann auf eine mildere
Strafe erkennen, wenn die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit
erheblich gemindert war. Eine hohe Blutalkoholkonzentration kann, muss
aber nicht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führen. Die
Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht heute strenger als früher.
Information: Der
Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 22. Oktober 2004 klargestellt,
dass es keine fest Regel gibt, wonach ab einer bestimmten Höhe der
Blutalkoholkonzentration regelmäßig vom Vorliegen einer verminderten
Schuldfähigkeit auszugehen sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
komme es vielmehr an auf eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven
und subjektiven Umstände. Die Blutalkoholkonzentration sei in diesem
Zusammenhang zwar ein gewichtiges, aber keineswegs das allein
maßgebliche oder auch nur vorrangige Beweisanzeichen. Entscheidend sei
eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände
aus der Persönlichkeitsstruktur des Täters, seinem Erscheinungsbild
vor, während und nach der Tat und dem eigentlichen Tatgeschehen. Dabei
seien die Anforderungen, welche die Rechtsordnung auch an einen
berauschten Täter stellt, um so höher, je schwerwiegender das in Rede
stehende Delikt ist.
Im konkreten Fall
hatte ein Angeklagter mit einer BAK von 2,92 Promille einer Frau
vorsätzlich ein Messer in den Leib gestoßen. Das Landgericht nahm
keine verminderte Schuldfähigkeit infolge der Alkoholisierung an. Die
Begründung folgte den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen, so dass
der BGH die Revision zurückwies.
Urteil des BGH vom 11.
November 2004 (4 StR 349/04)
Quelle: NStZ 2005, 329
notiert von Frank, StGB-012 - 06/05
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