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§ 21 StGB - verminderte Schuldfähigkeit
 keine Schuldminderungen trotz hoher BAK bei schwerer Gewalttat

Einleitung: Das Gericht kann auf eine mildere Strafe erkennen, wenn die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich gemindert war. Eine hohe Blutalkoholkonzentration kann, muss aber nicht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führen. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht heute strenger als früher.

Information: Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 22. Oktober 2004 klargestellt, dass es keine fest Regel gibt, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig vom Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme es vielmehr an auf eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände. Die Blutalkoholkonzentration sei in diesem Zusammenhang zwar ein gewichtiges, aber keineswegs das allein maßgebliche oder auch nur vorrangige Beweisanzeichen. Entscheidend sei eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände aus der Persönlichkeitsstruktur des Täters, seinem Erscheinungsbild vor, während und nach der Tat und dem eigentlichen Tatgeschehen. Dabei seien die Anforderungen, welche die Rechtsordnung auch an einen berauschten Täter stellt, um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist.

Im konkreten Fall hatte ein Angeklagter mit einer BAK von 2,92 Promille einer Frau  vorsätzlich ein Messer in den Leib gestoßen. Das Landgericht nahm keine verminderte Schuldfähigkeit infolge der Alkoholisierung an. Die Begründung folgte den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen, so dass der BGH die Revision zurückwies.

Urteil des BGH vom 11. November 2004 (4 StR 349/04)
Quelle: NStZ 2005, 329
notiert von Frank, StGB-012 - 06/05