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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
§ 46 Abs. 2 StGB
- Strafzumessung
Schweigen darf nicht strafschärfend gewertet werden
(hier: nach Einspruch gegen einen Strafbefehl)
Einleitung: Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das Amtsgericht einen
Strafbefehl. Der Angeklagte legt Einspruch ein. Zu Beginn der
Hauptverhandlung führt der Richter aus, die in einem Strafbefehl
festgesetzte Strafe entspreche regelmäßig der Strafe, die unter
Berücksichtigung eines Geständnisses verhängt werde. Hinter dieser
Äußerung steht die Drohung: Wenn der Angeklagte in der
Hauptverhandlung die Tat bestreitet und gleichwohl verurteilt wird, so
muss er mit der Festsetzung einer höheren als der im Strafbefehl
bezeichneten Strafe rechnen.
Information:
Das OLG Stuttgart hatte im
Rahmen einer Revision darüber zu entscheiden, ob ein
Befangenheitsantrag gegen einen Richter berechtigt war, der eine solche
Ankündigung in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Das OLG Stuttgart
sah das Befangenheitsgesuch als begründet an. Es führte aus: "Der
Richter darf den Angeklagten zwar darauf hinweisen, dass ein Geständnis
schuldmindernd wirken und deshalb bei der Zumessung der Strafe zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden kann. Umgekehrt ist es ihm aber versagt,
für den Fall, dass kein Geständnis abgegeben wird, eine Erhöhung der
an sich schuldangemessenen Strafe in Aussicht zu stellen. Ein
zulässiges Prozessverhalten darf dem Angeklagten nämlich nicht
strafschärfend angelastet werden."
OLG Stuttgart, Beschluss
vom 26. Januar 2005 (4 Ss 530/04)
Quelle: StraFo 2005, 167
notiert von Frank, StGB-013 - 08/05
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