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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
 

§ 46 Abs. 2 StGB - Strafzumessung
 Schweigen darf nicht strafschärfend gewertet werden
(hier: nach Einspruch gegen einen Strafbefehl)

Einleitung: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das Amtsgericht einen Strafbefehl. Der Angeklagte legt Einspruch ein. Zu Beginn der Hauptverhandlung führt der Richter aus, die in einem Strafbefehl festgesetzte Strafe entspreche regelmäßig der Strafe, die unter Berücksichtigung eines Geständnisses verhängt werde. Hinter dieser Äußerung steht die Drohung: Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Tat bestreitet und gleichwohl verurteilt wird, so muss er mit der Festsetzung einer höheren als der im Strafbefehl bezeichneten Strafe rechnen.

Information: Das OLG Stuttgart hatte im Rahmen einer Revision darüber zu entscheiden, ob ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter berechtigt war, der eine solche Ankündigung in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Das OLG Stuttgart sah das Befangenheitsgesuch als begründet an. Es führte aus: "Der Richter darf den Angeklagten zwar darauf hinweisen, dass ein Geständnis schuldmindernd wirken und deshalb bei der Zumessung der Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Umgekehrt ist es ihm aber versagt, für den Fall, dass kein Geständnis abgegeben wird, eine Erhöhung der an sich schuldangemessenen Strafe in Aussicht zu stellen. Ein zulässiges Prozessverhalten darf dem Angeklagten nämlich nicht strafschärfend angelastet werden."

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2005 (4 Ss 530/04)
Quelle: StraFo 2005, 167

notiert von Frank, StGB-013 - 08/05