§ 203 StGB -
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
Allgemeine Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht
Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, Notstand
Einleitung: In § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber die
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unter Strafdrohung gestellt.
Reicht die ärztliche Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus?
Was bedeuten Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung und rechtfertigender
Notstand in diesem Zusammenhang?
Information: Die ärztliche Schweigepflicht wirkt über den Tod des
Patienten hinaus. Sie gilt im Grundsatz auch im Verhältnis zu nahen
Angehörigen des Patienten. Mitteilungen über Tatsachen, die der
Schweigepflicht unterliegen, verletzen die Schweigepflicht und bedürfen
deshalb einer Rechtfertigung. Als Rechtfertigungsgründe kommen in
Betracht die Einwilligung, die mutmaßliche Einwilligung und schließlich
rechtfertigender Notstand.
Rechtfertigung durch Einwilligung: Die
rechtfertigende Einwilligung muss von dem Verfügungsberechtigten erteilt
werden. Verfügungsberechtigt ist der Patient, der sich dem Arzt
anvertraut hat, und nicht Dritte (Tröndle/Fischer, Randnummer 34 zu § 203
StGB; OLG Naumburg NJW 2005, 2017, 2018). Weil es sich um eine höchstpersönliche Bindung handelt, wird diese nicht durch den Tod des
Patienten beendet. Die Verfügungsberechtigung geht nicht mit dem Tode
auf die Erben über. Selbst die Gesamtheit aller Erben und Verwandten
kann nicht die Einwilligung erteilen, die der Patient nach seinem
Ableben nicht mehr erteilen kann.
Rechtfertigung durch mutmaßliche Einwilligung:
Rechtfertigung kann auch bei mutmaßlicher Einwilligung gegeben sein,
wenn jede - auch konkludente - Erklärung des Berechtigten fehlt oder
unmöglich ist, insbesondere, wenn der Berechtigte verstorben ist und
wenn das Interesse des Berechtigten an der Offenlegung offensichtlich
ist (Tröndle/Fischer, Randnummer 36 zu § 203 StGB; BGH NJW 1983, 2627;
OLG Naumburg NJW 2005, 2017, 2018).
Der Wille des (verstorbenen oder handlungsunfähigen) Patienten darf nicht
durch den Willen eines Dritten ersetzt werden. Es kommt darauf an, den
mutmaßlichen Willen des Verstorbenen oder Handlungsunfähigen zu erforschen. In dem
strafrechtlichen Handkommentar von Tröndle/Fischer (Randnummer 36 zu §
203 StGB) wird hierzu einschränkend ausgeführt: "Der Anwendungsbereich
ist jedoch schmal, insbesondere darf nicht bei Fehlen hinreichend
konkretisierter konkludenter Einwilligungen aus dem bloßen
"wohlverstandenen Interesse" des Berechtigten eine mutmaßliche
Einwilligung abgeleitet werden".
Der Bundesgerichtshof (NJW 1983, 2627) hat ausgeführt,
die ärztliche Pflicht zur Verschwiegenheit dürfe auch gegenüber nahen
Angehörigen des Patienten nur ausnahmsweise und nur im vermuteten
Einverständnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer
ausdrücklichen Befreiung Hindernisse wie etwa der Tod des Patienten
entgegenstehen. Dabei müsse sich der Arzt die Überzeugung verschafft
haben, dass der Patient vor diesen Angehörigen soweit keine Geheimnisse
haben will bzw. ohne die seiner Entscheidung entgegenstehenden
Hindernisse hätte haben wollen.
3. Rechtfertigender Notstand: Nur der
Vollständigkeit halber will ich die dritte Rechtfertigungsmöglichkeit
erwähnen. Wenn weder eine Einwilligung vorliegt noch eine mutmaßliche
Einwilligung festgestellt werden kann, gibt es Fälle des
rechtfertigenden Notstands. Notstandsrechtfertigung findet statt, wenn
ein Recht oder rechtliches Interesse nur geschützt werden kann, indem
ein anderes Rechtsgut verletzt wird. Der rechtfertigende Notstand nach §
34 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund der Güterabwägung. Da eine
allgemeine Güterabwägung unserer Rechtsordnung fremd ist, weil sie immer
wieder zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, ist die
Notstandsrechtfertigung eingeschränkt auf die Fälle, in denen "das
geschützte Interesse das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt" und
zusätzlich "die Tat ein angemessenes Mittel ist, um Gefahr abzuwenden."
Die Notstandsrechtfertigung ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt.
Urteil des BHG vom
Quelle: NJW 1983, 2627
Beschluss des OLG Naumburg vom 09. Dezember 2004 (4 W 43/04)
Quelle: NJW 2005, 2017
ergänzend: Tröndle in Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, Verlag C. H. Beck,
München
notiert von Frank, StGB-014 - 03/06 |