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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
§ 258 StGB -
Strafvereitelung und Rechte des Verteidigers
Der Verteidiger darf Kontakt zu Zeugen aufnehmen
Einleitung:
In einem Strafverfahren setzen Kripo und Staatsanwaltschaft darauf, den
Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) oder Angeklagten (im
gerichtlichen Strafverfahren) durch die belastende Aussage eines nahen
Angehörigen zu überführen. Der Verteidiger nimmt Kontakt zu dem Zeugen
auf. Der Verteidiger erläutert dem Zeugen, dass er als naher Angehöriger
ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO hat. Der Verteidiger sagt
dem Zeugen, dass eine Zeugnisverweigerung seinem Mandanten nutzen werde.
Der Verteidiger bittet den Zeugen, deshalb von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und nicht zur Sache
auszusagen. – Wütend reagieren Kripo und Staatsanwaltschaft. Sie
beschuldigen den Verteidiger, sein Handeln sei eine strafbare
Strafvereitelung.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 13 |
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Information: Bereits im Jahre
1957 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Verteidiger in dem
dargestellten Fall rechtmäßig handelte. Die Argumentation des BGH ist
denkbar einfach: Wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht,
darf er davon Gebrauch
machen. Wer einen anderen Menschen
veranlasst, von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, handelt
grundsätzlich rechtmäßig. Er handelt nur dann rechtswidrig, wenn er
hierbei unerlaubte Mittel anwendet (also beispielsweise ein verbotenes
Zwangsmittel anwendet oder den anderen arglistig täuscht). Was jeder Mensch darf,
das darf
auch der Verteidiger: „Der Verteidiger des Angeklagten kann insoweit
nicht weniger Rechte haben als jeder Dritte. Es kann sich immer nur
fragen, inwieweit ihm seine Stellung stärkere Rechte zugunsten des
Angeklagten gibt, als sie jeder andere hat.". Also gilt: Der Verteidiger
darf mit dem Zeugen sprechen und ihn über seine Rechte und Pflichten
belehren und eine Empfehlung aussprechen. Der BGH bestätigt
ausdrücklich, „dass der Verteidiger den Zeugen in Verbindung mit dieser
Belehrung im Interesse des Angeklagten auch bitten darf, nicht
auszusagen."
Bemerkung: Immer wieder – und
heute nicht weniger als früher – begegnet der Strafverteidiger
Mitarbeitern der Kriminalpolizei und auch Staatsanwälten, die eine
eigenartige Auffassung von den Rechten und Pflichten des Verteidigers
haben. Insbesondere der Kontakt des Verteidigers zu Zeugen wird immer
höchst argwöhnisch betrachtet und darin nicht selten ein rechtswidriger
Strafvereitelungsversuch erblickt. Die zitierte Entscheidung aus dem
Jahr 1957 kennen keineswegs alle Strafverfolger.
Urteil des BGH
vom 18. Oktober 1957 (5 StR 383/57)
Quelle: amtliche Sammlung BGHSt 10, 393
notiert von Frank, StGB-015 - 02/06
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