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Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
 

§ 258 StGB - Strafvereitelung und Rechte des Verteidigers
 Der Verteidiger darf Kontakt zu Zeugen aufnehmen

Einleitung: In einem Strafverfahren setzen Kripo und Staatsanwaltschaft darauf, den Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) oder Angeklagten (im gerichtlichen Strafverfahren) durch die belastende Aussage eines nahen Angehörigen zu überführen. Der Verteidiger nimmt Kontakt zu dem Zeugen auf. Der Verteidiger erläutert dem Zeugen, dass er als naher Angehöriger ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO hat. Der Verteidiger sagt dem Zeugen, dass eine Zeugnisverweigerung seinem Mandanten nutzen werde. Der Verteidiger bittet den Zeugen, deshalb von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und nicht zur Sache auszusagen. – Wütend reagieren Kripo und Staatsanwaltschaft. Sie beschuldigen den Verteidiger, sein Handeln sei eine strafbare Strafvereitelung.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 13

Information: Bereits im Jahre 1957 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Verteidiger in dem dargestellten Fall rechtmäßig handelte. Die Argumentation des BGH ist denkbar einfach: Wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, darf er davon Gebrauch machen. Wer einen anderen Menschen veranlasst, von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, handelt grundsätzlich rechtmäßig. Er handelt nur dann rechtswidrig, wenn er hierbei unerlaubte Mittel anwendet (also beispielsweise ein verbotenes Zwangsmittel anwendet oder den anderen arglistig täuscht). Was jeder Mensch darf, das darf auch der Verteidiger: „Der Verteidiger des Angeklagten kann insoweit nicht weniger Rechte haben als jeder Dritte. Es kann sich immer nur fragen, inwieweit ihm seine Stellung stärkere Rechte zugunsten des Angeklagten gibt, als sie jeder andere hat.". Also gilt: Der Verteidiger darf mit dem Zeugen sprechen und ihn über seine Rechte und Pflichten belehren und eine Empfehlung aussprechen. Der BGH bestätigt ausdrücklich, „dass der Verteidiger den Zeugen in Verbindung mit dieser Belehrung im Interesse des Angeklagten auch bitten darf, nicht auszusagen."

Bemerkung: Immer wieder – und heute nicht weniger als früher – begegnet der Strafverteidiger Mitarbeitern der Kriminalpolizei und auch Staatsanwälten, die eine eigenartige Auffassung von den Rechten und Pflichten des Verteidigers haben. Insbesondere der Kontakt des Verteidigers zu Zeugen wird immer höchst argwöhnisch betrachtet und darin nicht selten ein rechtswidriger Strafvereitelungsversuch erblickt. Die zitierte Entscheidung aus dem Jahr 1957 kennen keineswegs alle Strafverfolger.

Urteil des BGH vom 18. Oktober 1957 (5 StR 383/57)
Quelle: amtliche Sammlung BGHSt 10, 393
notiert von Frank, StGB-015 - 02/06