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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
§ 113 StGB -
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 29 ASOG Berlin - polizeiliche Platzverweisung
Polizeiliche Platzverweisung gegenüber Pressevertretern
Einleitung:
Wann darf die Polizei einen Pressevertreter, der an einem Einsatzort von
Polizei und Feuerwehr fotografiert, des Ortes verweisen, wann eine
solche Platzverweisung mit Gewalt durchsetzen? Begeht der Journalist
eine strafbare Widerstandshandlung, wenn er sich sträubt? - Ein Fall aus
der Praxis:
Sachverhalt: Am Mittag
des 17. April 2005 trug sich in Berlin-Mitte ein schwerer Verkehrsunfall
zu. Während des Einsatzes von Feuerwehr und Polizei erschien ein
Mitarbeiter einer Berliner Tageszeitung am Ort, wies sich als
Pressevertreter aus und fotografierte.
Eine Polizeibeamtin schrieb später in einer
dienstlichen Äußerung: "Während der ersten Maßnahmen vor Ort fiel mir
unter der Masse der Schaulustigen eine männliche Person auf, die am
Unfallort aus verschiedenen Blickrichtungen Fotoaufnahmen machte. ... Nachdem ich meinen Einsatzwagen
umparkte, wurde ich von einer Rettungskraft der Berufsfeuerwehr
angesprochen. Diese bat mich, die männliche Person, die mir zuvor
aufgefallen war, des Platzes zu verweisen, da diese die Rettungsmaßnahme
störte. Die männliche Person stand zwischen zwei Polizeibeamten, die den
Unfallort absperrten und hielt eine Digitalkamera vom Körper entfernt in
Augenhöhe. ... Daraufhin sprach ich ihn an, dass er sofort die Aufnahmen
zu unterlassen hat und dass es pervers wäre, in dieser Situation
unmittelbar Aufnahmen der Unfallopfer zu machen."
Durch einen anderen Beamten wurde dem
Pressevertreter, nachdem dieser sich als solcher ausgewiesen hatte, eine
Platzverweisung ausgesprochen. Da der Pressevertreter der
Platzverweisung nicht freiwillig folgte, setzte der Beamte die
Platzverweisung mit einfacher körperlicher Gewalt durch. Der
Pressevertreter sträubte sich. Daraufhin wurde gegen ihn ein
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des (einfachen) Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB eingeleitet. Das
Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin zum
Aktenzeichen 34 Js 3679/05 geführt und durch Verfügung vom 06. Oktober
2005 eingestellt.
Die polizeiliche Platzverweisung gemäß § 29 Abs. 1 ASOG: Gemäß §
29 Abs. 1 ASOG darf die Polizei in zwei Fällen eine Platzverweisung
aussprechen:
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG dürfen die
Ordnungsbehörden und die Polizei "zur Abwehr einer Gefahr eine Person
vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das
Betreten eines Ortes verbieten."
Voraussetzung ist die Feststellung einer Gefahr im
polizeirechtlichen Sinne. Das ist - verkürzt formuliert - eine im
einzelnen Fall bestehende konkrete Gefahr für geschützte Rechtsgüter.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 ASOG bestimmt: "Die
Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den
Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten
behindert."
Eine Behinderung im Sinne von Satz 2 ist etwas
anderes als eine Gefahr im Sinne von Satz 1. Liegt eine Behinderung vor,
die zu einer Gefahr führt, so kann die Platzverweisung auf Satz 1
gestützt werden. Satz 2 wurde geschaffen, um eine Platzverweisung auch
dann zu ermöglichen, wenn zwar schon eine Behinderung vorliegt, aber
noch keine Gefahr nachgewiesen werden kann (Lisken/Denniger, Handbuch
des Polizeirechts, Rdnr. F 445, Seite 432).
Allerdings muss die Behinderung objektivierbar sein.
Nicht ausreichend ist, dass sich die Einsatzkräfte gestört fühlen
könnten (Baller, Eiffler/Tschisch, ASOG Berlin, § 29 Rndnr. 8).
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist auch im
Fall von Satz 2 eine weitere Voraussetzung für die Anordnung einer
Platzverweisung (Lisken/Denniger, Handbuch des Polizeirechts, Rdn. E 15,
Seite 207).
Behinderung und daraus resultierende Störung der
öffentlichen Sicherheit müssen gegenwärtig sein.
Folgerungen:
Ein polizeilicher Platzverweis wegen einer
Behinderung von Einsatzkräften darf gegenüber einem Pressevertreter nur
angeordnet werden, wenn gegenwärtig eine objektivierbare Behinderung
vorliegt oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Behinderung
von Einsatzkräften konkret bevorsteht.
Die Meinung einer Polizeibeamtin, das Anfertigen von
Fotos sei "pervers", rechtfertigt nicht die Anordnung eines
Platzverweises. Die polizeiliche Platzverweisung ist ein Verwaltungsakt,
welcher in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit gemäß Art.
2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (Lisken/Denniger, ebenda). Die
Platzverweisung darf deshalb nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung
aus § 29 Abs. 1 ASOG angeordnet werden.
Die Behinderung muss gegenwärtig sein oder
unmittelbar bevorstehen. Selbst wenn der Pressevertreter zuvor
Einsatzkräfte objektiv gestört hatte (siehe die Sachverhaltsschilderung
aus der dienstlichen Äußerung der Polizeibeamtin oben), so rechtfertigt
das jetzt die Anordnung einer Platzverweisung nur dann, wenn
jetzt eine Behinderung vorliegt oder eine weitere
Behinderung unmittelbar bevorsteht. Für diese Annahme
müssen konkrete Tatsachen vorliegen.
Durchsetzung der Platzverweisung mit körperlicher Gewalt und
Widerstandsleistung: Gemäß § 113 Abs. 1 StGB handelt strafbar, wer
einem Amtsträger bei der Vollstreckung von Gesetzen oder Verfügungen
(dazu gehören polizeiliche Anordnungen) durch Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt Widerstand leistet. Gemäß § 113 Abs. 3 StGB ist eine
(einfache) Widerstandshandlung nicht strafbar, wenn die Diensthandlung
nicht rechtmäßig ist.
In dem hier dargestellten Fall war die
Platzverweisung rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der Anordnung keine
Störung der öffentlichen Sicherheit durch eine Behinderung von
Einsatzkräften gegeben war. Ihre Durchsetzung mit körperlicher Gewalt
(unmittelbarem Zwang) war rechtswidrig. Die Widerstandsleistung war
nicht strafbar.
Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Berlin 34 Js 3679/05
Quelle: eigene Verteidigertätigkeit
notiert von Frank, StGB-016 - 10/07
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