Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte

   Dr. iur. Rainer Frank
    Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Andreas Müller
   
Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Susanne Rosenstock
    Fachanwältin für Strafrecht

Carmerstraße 17 in 10623 Berlin (Chlbg.)
Tel (030) 31 86 85 3     Fax (030) 31 86 85 55    mail@dr-frank.de    www.dr-frank.de

Homepage     Anwälte/Kanzlei     Infos Strafrecht     Compliance     Ombudsmann     Kontakt    Impressum

 
Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.

 

Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
 

§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 29 ASOG Berlin - polizeiliche Platzverweisung
 Polizeiliche Platzverweisung gegenüber Pressevertretern

Einleitung: Wann darf die Polizei einen Pressevertreter, der an einem Einsatzort von Polizei und Feuerwehr fotografiert, des Ortes verweisen, wann eine solche Platzverweisung mit Gewalt durchsetzen? Begeht der Journalist eine strafbare Widerstandshandlung, wenn er sich sträubt? - Ein Fall aus der Praxis:

Sachverhalt: Am Mittag des 17. April 2005 trug sich in Berlin-Mitte ein schwerer Verkehrsunfall zu. Während des Einsatzes von Feuerwehr und Polizei erschien ein Mitarbeiter einer Berliner Tageszeitung am Ort, wies sich als Pressevertreter aus und fotografierte.

Eine Polizeibeamtin schrieb später in einer dienstlichen Äußerung: "Während der ersten Maßnahmen vor Ort fiel mir unter der Masse der Schaulustigen eine männliche Person auf, die am Unfallort aus verschiedenen Blickrichtungen Fotoaufnahmen machte. ... Nachdem ich meinen Einsatzwagen umparkte, wurde ich von einer Rettungskraft der Berufsfeuerwehr angesprochen. Diese bat mich, die männliche Person, die mir zuvor aufgefallen war, des Platzes zu verweisen, da diese die Rettungsmaßnahme störte. Die männliche Person stand zwischen zwei Polizeibeamten, die den Unfallort absperrten und hielt eine Digitalkamera vom Körper entfernt in Augenhöhe. ... Daraufhin sprach ich ihn an, dass er sofort die Aufnahmen zu unterlassen hat und dass es pervers wäre, in dieser Situation unmittelbar Aufnahmen der Unfallopfer zu machen."

Durch einen anderen Beamten wurde dem Pressevertreter, nachdem dieser sich als solcher ausgewiesen hatte, eine Platzverweisung ausgesprochen. Da der Pressevertreter der Platzverweisung nicht freiwillig folgte, setzte der Beamte die Platzverweisung mit einfacher körperlicher Gewalt durch. Der Pressevertreter sträubte sich. Daraufhin wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des (einfachen) Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 34 Js 3679/05 geführt und durch Verfügung vom 06. Oktober 2005 eingestellt.

Die polizeiliche Platzverweisung gemäß § 29 Abs. 1 ASOG: Gemäß § 29 Abs. 1 ASOG darf die Polizei in zwei Fällen eine Platzverweisung aussprechen:

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG dürfen die Ordnungsbehörden und die Polizei "zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten."

Voraussetzung ist die Feststellung einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Das ist - verkürzt formuliert - eine im einzelnen Fall bestehende konkrete Gefahr für geschützte Rechtsgüter.

§ 29 Abs. 1 Satz 2 ASOG bestimmt: "Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert."

Eine Behinderung im Sinne von Satz 2 ist etwas anderes als eine Gefahr im Sinne von Satz 1. Liegt eine Behinderung vor, die zu einer Gefahr führt, so kann die Platzverweisung auf Satz 1 gestützt werden. Satz 2 wurde geschaffen, um eine Platzverweisung auch dann zu ermöglichen, wenn zwar schon eine Behinderung vorliegt, aber noch keine Gefahr nachgewiesen werden kann (Lisken/Denniger, Handbuch des Polizeirechts, Rdnr. F 445, Seite 432).

Allerdings muss die Behinderung objektivierbar sein. Nicht ausreichend ist, dass sich die Einsatzkräfte gestört fühlen könnten (Baller, Eiffler/Tschisch, ASOG Berlin, § 29 Rndnr. 8).

Eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist auch im Fall von Satz 2 eine weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Platzverweisung (Lisken/Denniger, Handbuch des Polizeirechts, Rdn. E 15, Seite 207).

Behinderung und daraus resultierende Störung der öffentlichen Sicherheit müssen gegenwärtig sein.

Folgerungen: Ein polizeilicher Platzverweis wegen einer Behinderung von Einsatzkräften darf gegenüber einem Pressevertreter nur angeordnet werden, wenn gegenwärtig eine objektivierbare Behinderung vorliegt oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Behinderung von Einsatzkräften konkret bevorsteht.

Die Meinung einer Polizeibeamtin, das Anfertigen von Fotos sei "pervers", rechtfertigt nicht die Anordnung eines Platzverweises. Die polizeiliche Platzverweisung ist ein Verwaltungsakt, welcher in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (Lisken/Denniger, ebenda). Die Platzverweisung darf deshalb nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 29 Abs. 1 ASOG angeordnet werden.

Die Behinderung muss gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen. Selbst wenn der Pressevertreter zuvor Einsatzkräfte objektiv gestört hatte (siehe die Sachverhaltsschilderung aus der dienstlichen Äußerung der Polizeibeamtin oben), so rechtfertigt das jetzt die Anordnung einer Platzverweisung nur dann, wenn jetzt eine Behinderung vorliegt oder eine weitere Behinderung unmittelbar bevorsteht. Für diese Annahme müssen konkrete Tatsachen vorliegen.

Durchsetzung der Platzverweisung mit körperlicher Gewalt und Widerstandsleistung: Gemäß § 113 Abs. 1 StGB handelt strafbar, wer einem Amtsträger bei der Vollstreckung von Gesetzen oder Verfügungen (dazu gehören polizeiliche Anordnungen) durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Gemäß § 113 Abs. 3 StGB ist eine (einfache) Widerstandshandlung nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

In dem hier dargestellten Fall war die Platzverweisung rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der Anordnung keine Störung der öffentlichen Sicherheit durch eine Behinderung von Einsatzkräften gegeben war. Ihre Durchsetzung mit körperlicher Gewalt (unmittelbarem Zwang) war rechtswidrig. Die Widerstandsleistung war nicht strafbar.

Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Berlin 34 Js 3679/05
Quelle: eigene Verteidigertätigkeit
notiert von Frank, StGB-016 - 10/07