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Einleitung:
Das geschieht immer wieder: Der Richter verliest den
Bundeszentralregisterauszug und hält dem Angeklagten vor, er sei in der
Vergangenheit bereits zu Strafe verurteilt wurde. Der Angeklagte begehrt
auf: Damals wurde ich zu Unrecht verurteilt, die Sache war ganz anders.
Der Richter wiederum: Das interessiert mich nicht; denn das Urteil ist
rechtskräftig. Der Angeklagte wird verurteilt, die Vorbelastung wird
strafschärfend berücksichtigt.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 21 |
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Information:
Das Kammergericht hat diese übliche Vorgehensweise nunmehr beanstandet:
Der heute erkennende Richter ist nicht einfach aufgrund der Rechtskraft
des alten Urteils an die in dem Urteil getroffenen Feststellungen
gebunden. Wenn der Angeklagte heute die Richtigkeit der damals
getroffenen Feststellungen beanstandet, so darf der heute erkennende
Richter nicht kurzerhand auf die Rechtskraft der Entscheidung verweisen.
Er muss vielmehr prüfen, ob die vom Angeklagten heute vorgebrachten
Beanstandungen geeignet sind, die damals (zur Feststellung der Tatschuld
oder zur Strafzumessung) getroffenen Feststellungen in Zweifel zu
ziehen. Er darf die damals getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft
übernehmen.
Allerdings muss
der heute erkennende Richter nicht etwa den damaligen Prozess
wiederholen. Er darf sich bereits aufgrund der schriftlichen
Urteilsgründe von der Richtigkeit der damaligen Entscheidung überzeugen.
Aber jedenfalls muss er in eine Prüfung eintreten und das in seinem
Urteil darlegen.
Beschluss des Kammergerichts vom 29.
August 2007 – (4) 1 Ss 297/06 (131/07)
Quelle: NStZ 2008, 357
notiert von Frank, StGB-017 - 08/08
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