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Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
§ 46 StGB - Strafzumessung
 Eine vom Angeklagten beanstandete frühere Verurteilung darf
nicht ungeprüft zu seinem Nachteil verwertet werden

Einleitung: Das geschieht immer wieder: Der Richter verliest den Bundeszentralregisterauszug und hält dem Angeklagten vor, er sei in der Vergangenheit bereits zu Strafe verurteilt wurde. Der Angeklagte begehrt auf: Damals wurde ich zu Unrecht verurteilt, die Sache war ganz anders. Der Richter wiederum: Das interessiert mich nicht; denn das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte wird verurteilt, die Vorbelastung wird strafschärfend berücksichtigt.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 21

Information: Das Kammergericht hat diese übliche Vorgehensweise nunmehr beanstandet: Der heute erkennende Richter ist nicht einfach aufgrund der Rechtskraft des alten Urteils an die in dem Urteil getroffenen Feststellungen gebunden. Wenn der Angeklagte heute die Richtigkeit der damals getroffenen Feststellungen beanstandet, so darf der heute erkennende Richter nicht kurzerhand auf die Rechtskraft der Entscheidung verweisen. Er muss vielmehr prüfen, ob die vom Angeklagten heute vorgebrachten Beanstandungen geeignet sind, die damals (zur Feststellung der Tatschuld oder zur Strafzumessung) getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Er darf die damals getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen.

Allerdings muss der heute erkennende Richter nicht etwa den damaligen Prozess wiederholen. Er darf sich bereits aufgrund der schriftlichen Urteilsgründe von der Richtigkeit der damaligen Entscheidung überzeugen. Aber jedenfalls muss er in eine Prüfung eintreten und das in seinem Urteil darlegen.

Beschluss des Kammergerichts vom 29. August 2007 – (4) 1 Ss 297/06 (131/07)
Quelle: NStZ 2008, 357
notiert von Frank, StGB-017 - 08/08

 

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