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Strafvorschriften des StGB und Nebenstrafrechts
§§ 332, 334 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung
 Verjährung beginnt erst mit Erfüllung der Unrechtsvereinbarung durch den Amtsträger

Einleitung: Die Delikte der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB, der Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB und der Bestechung gemäß § 334 StGB sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB verjähren in fünf Jahren. § 78 a Satz 1 StGB bestimmt, dass die Verjährung beginnt, wenn die Tat beendet ist. Die Beendigung einer Tat kann lange nach der letzten Handlung liegen. Deshalb bestimmt § 78 a S. 2 StGB: "Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt". Wann beginnt die Verjährung einer Straftat der Bestechlichkeit oder Bestechung, wenn zuerst dem Amtsträger ein Vorteil gewährt wird dafür, dass er sodann eine pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt?

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 23

Information: Der 3. Strafsenat des BGH hat für den Straftatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB entschieden, dass es für die Tatbeendigung und damit für den Beginn der Verjährung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung ankommt. Wird also erst der Vorteil gewährt und soll die pflichtwidrige Diensthandlung dann als Gegenleistung erfolgen, so beginnt die Verjährung erst mit der Vornahme der Diensthandlung.

Für den Fall der Bestechung gemäß § 334 StGB gilt das gleiche: Auch die aktive Bestechung ist erst beendet, wenn der bestochene Amtsträger die letzte Diensthandlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung vorgenommen hat.

Für beide Fälle gilt: Die Vornahme der Diensthandlung ist keine Voraussetzung der Tatbestandserfüllung, sondern nur der Tatbeendigung und damit des Beginns der Verjährungsfrist. Kommt es aus irgendeinem Grund nicht mehr zur Vornahme der Diensthandlung durch den Amtsträger, so ist die Tat dann beendet und die Verjährung beginnt, wenn "sich die Vereinbarung endgültig als fehlgeschlagen erweist".

Beschluss des BGH vom 07. März 2008 – 2 StR 44/08
Quelle: NStZ 2008, 567; wistra 2008, 377
notiert von Frank, StGB-018 - 10/08

 

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