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Einleitung: Die Delikte
der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB, der Bestechlichkeit gemäß § 332
StGB, der Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB und der Bestechung gemäß §
334 StGB sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr gemäß § 299 StGB verjähren in fünf Jahren. § 78 a Satz 1 StGB
bestimmt, dass die Verjährung beginnt, wenn die Tat beendet ist. Die
Beendigung einer Tat kann lange nach der letzten Handlung liegen.
Deshalb bestimmt § 78 a S. 2 StGB: "Tritt ein zum Tatbestand gehörender
Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt".
Wann beginnt die Verjährung einer Straftat der Bestechlichkeit oder
Bestechung, wenn zuerst dem Amtsträger ein Vorteil gewährt wird dafür,
dass er sodann eine pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt?
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 23 |
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Information: Der 3.
Strafsenat des BGH hat für den Straftatbestand der Bestechlichkeit gemäß
§ 332 StGB entschieden, dass es für die Tatbeendigung und damit für den
Beginn der Verjährung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der
Unrechtsvereinbarung ankommt. Wird also erst der Vorteil gewährt und
soll die pflichtwidrige Diensthandlung dann als Gegenleistung erfolgen,
so beginnt die Verjährung erst mit der Vornahme der Diensthandlung.
Für den Fall der Bestechung
gemäß § 334 StGB gilt das gleiche: Auch die aktive Bestechung ist erst
beendet, wenn der bestochene Amtsträger die letzte Diensthandlung zur
Erfüllung der Unrechtsvereinbarung vorgenommen hat.
Für beide Fälle gilt: Die
Vornahme der Diensthandlung ist keine Voraussetzung der
Tatbestandserfüllung, sondern nur der Tatbeendigung und damit des
Beginns der Verjährungsfrist. Kommt es aus irgendeinem Grund nicht mehr
zur Vornahme der Diensthandlung durch den Amtsträger, so ist die Tat
dann beendet und die Verjährung beginnt, wenn "sich die Vereinbarung
endgültig als fehlgeschlagen erweist".
Beschluss des BGH vom 07.
März 2008 – 2 StR 44/08
Quelle: NStZ 2008, 567; wistra 2008, 377
notiert von Frank, StGB-018 - 10/08 |