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Das Strafverfahren

 

§§ 55 StPO - Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen
 rechtskräftige Verurteilung des Zeugen, Strafklageverbrauch

Einleitung: Gem. § 55 StPO darf jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Gern wird Zeugen dies Recht mit der Begründung aberkannt, der Zeuge sei ja bereits rechtskräftig verurteilt (beispielsweise wegen Erwerbs von BTM von dem Angeklagten).

Information: Das OLG Zweibrücken hat  entschieden: Auch wenn durch eine rechtskräftige Verurteilung (dort wegen des Vorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln) Strafklageverbrauch eingetreten ist, steht dem als Zeugen vernommenen Verurteilten ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wenn zu befürchten ist, dass durch die Benennung von Abnehmern der Betäubungsmittel durch deren anschließende Vernehmung weitere Betäubungsmittelgeschäfte ans Licht kommen könnten.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05. Januar 2000 (I Ss 284/99)
Quelle: Strafverteidiger 2000, 606; Burhoff in ZAP 9/2001
notiert von Frank, StPO-001 - 03/02