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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§§ 55 StPO -
Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen
rechtskräftige Verurteilung des Zeugen, Strafklageverbrauch
Einleitung:
Gem. § 55 StPO darf jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen in die
Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
verfolgt zu werden.
Gern wird Zeugen dies Recht mit
der Begründung aberkannt, der Zeuge sei ja bereits rechtskräftig
verurteilt (beispielsweise wegen Erwerbs von BTM von dem Angeklagten).
Information: Das
OLG Zweibrücken hat entschieden: Auch wenn durch eine
rechtskräftige Verurteilung (dort wegen des Vorwurfs der unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln) Strafklageverbrauch eingetreten ist,
steht dem als Zeugen vernommenen Verurteilten ein
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wenn zu befürchten ist,
dass durch die Benennung von Abnehmern der Betäubungsmittel durch deren
anschließende Vernehmung weitere Betäubungsmittelgeschäfte ans Licht
kommen könnten.
OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 05. Januar 2000 (I Ss 284/99)
Quelle: Strafverteidiger 2000, 606; Burhoff
in ZAP 9/2001
notiert von Frank, StPO-001 - 03/02
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