§ 81 g StPO -
DNA-Identifizierung
Wiederholungsgefahr
Einleitung: Um
die Aufklärung künftiger (Sexual-)Straftaten zu erleichtern, darf
einschlägig Verurteilten der genetische Fingerabdruck abgenommen
werden. Dadurch wird in Grundrechte eingegriffen. Die formellen und
materiellen Voraussetzungen sind streng. Zu den materiellen
Voraussetzungen der Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs gehört die
Feststellung, dass bei dem Verurteilten tatsächlich Wiederholungsgefahr
besteht.
Der Fall: Das Amtsgericht
Tiergarten hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss
angeordnet, einem wegen sexueller Nötigung Verurteilten sollten
Körperzellen entnommen und zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, § 1
DNA-IFG i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO. Zuvor hatte der Mandant auf
anwaltlichen Rat erklärt, er sei nicht bereit, freiwillig und ohne
richterliche Entscheidung Körperzellen zur Verfügung zu stellen.
Die Begründung des Beschlusses
des Amtsgerichts beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die
Verurteilung des Betroffenen festzustellen. Hieraus folgerte das
Amtsgericht dann ohne weiteres, es bestehe Grund zu der Annahme,
dass gegen den Betroffenen künftig erneut Straftaten wegen einer der in
§ 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten zu führen seien.
Information: Auf die Beschwerde der
Verteidigung hob das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 11. Dezember
2001 (522 Qs 178/01) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten auf. Aus
der Begründung:
"Der Beschluss war
aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 81 g StPO nicht vorliegen.
Zwar hat der Verurteilte eine sexuelle Nötigung begangen und ist
deshalb rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Es
besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig erneut
Strafverfahren wegen einer im Sinne von § 81 g StPO relevanten Straftat
zu führen sein werden. Abgesehen von der verfahrensgegenständlichen
Straftat ist der Verurteilte bisher nicht verurteilt worden. Über seine
Persönlichkeit kann lediglich gesagt werden, dass er sich über seinen
Verteidiger in sehr engagierter Form um Wiedergutmachung bemüht hat und
in geordneten Verhältnissen lebt. Allein aus der Tat und ihrer
Ausführung ist vorliegend ein Grund zur Annahme, dass sich ähnliches
wiederholen werde, nicht abzuleiten. Auch wenn die Tat bzw. die
Motivation nicht nachvollziehbar sind, rechtfertigt dies die Annahme
einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht. Dies sieht offensichtlich
auch die Staatsanwaltschaft so, die in ihrem Antrag nach § 81 g StPO -
zutreffend - davon ausgeht, dass eine Wiederholungsgefahr lediglich
nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist jedoch nie der Fall und
genügt den Anforderungen des § 81 g StPO eben gerade nicht."
Landgericht Berlin,
Beschluss 11.12.2001 (522 Qs 178/01), unveröffentlicht
Quelle: eigene Verteidigertätigkeit
notiert von Frank, StPO-002 - 03/02
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