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Das Strafverfahren

 

§ 81 g StPO - DNA-Identifizierung
 Wiederholungsgefahr

Einleitung: Um die Aufklärung künftiger (Sexual-)Straftaten zu erleichtern, darf einschlägig Verurteilten der genetische Fingerabdruck abgenommen werden. Dadurch wird in Grundrechte eingegriffen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen sind streng. Zu den materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs gehört die Feststellung, dass bei dem Verurteilten tatsächlich Wiederholungsgefahr besteht.

Der Fall: Das Amtsgericht Tiergarten hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss angeordnet, einem wegen sexueller Nötigung Verurteilten sollten Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, § 1 DNA-IFG i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO. Zuvor hatte der Mandant auf anwaltlichen Rat erklärt, er sei nicht bereit, freiwillig und ohne richterliche Entscheidung Körperzellen zur Verfügung zu stellen.

Die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die Verurteilung des Betroffenen festzustellen. Hieraus folgerte das Amtsgericht dann  ohne weiteres, es bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen den Betroffenen künftig erneut Straftaten wegen einer der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten zu führen seien.

Information: Auf die Beschwerde der Verteidigung hob das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 11. Dezember 2001 (522 Qs 178/01) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten auf. Aus der Begründung:

"Der Beschluss war aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 81 g StPO nicht vorliegen. Zwar hat der Verurteilte eine sexuelle Nötigung begangen und ist deshalb rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer im Sinne von § 81 g StPO relevanten Straftat zu führen sein werden. Abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Straftat ist der Verurteilte bisher nicht verurteilt worden. Über seine Persönlichkeit kann lediglich gesagt werden, dass er sich über seinen Verteidiger in sehr engagierter Form um Wiedergutmachung bemüht hat und in geordneten Verhältnissen lebt. Allein aus der Tat und ihrer Ausführung ist vorliegend ein Grund zur Annahme, dass sich ähnliches wiederholen werde, nicht abzuleiten. Auch wenn die Tat bzw. die Motivation nicht nachvollziehbar sind, rechtfertigt dies die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht. Dies sieht offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft so, die in ihrem Antrag nach § 81 g StPO - zutreffend - davon ausgeht, dass eine Wiederholungsgefahr lediglich nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist jedoch nie der Fall und genügt den Anforderungen des § 81 g StPO eben gerade nicht."

Landgericht Berlin, Beschluss 11.12.2001 (522 Qs 178/01), unveröffentlicht
Quelle: eigene Verteidigertätigkeit
notiert von Frank, StPO-002 - 03/02