§ 55 StPO -
Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen bei Gefahr der Selbstbelastung
Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand
Einleitung:
Jeder Zeuge im Strafverfahren hat das Recht, sich durch einen
Rechtsanwalt beraten zu lassen. Der als Zeugenbeistand beauftragte
Rechtsanwalt darf den Zeugen in Vernehmungen begleiten, um seinem
Mandanten jederzeit anwaltlichen Rat geben zu können.
Der Rechtsanwalt als
Zeugenbeistand hat grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht. Es gibt
aber eine Ausnahme von der Regel:
Information: Dem Rechtsanwalt als
Vernehmungsbeistand eines Zeugen ist in begründeten Fällen
Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese erforderlich ist, um
angemessenen Beistand leisten zu können. Ein solcher Fall kann
insbesondere dann gegeben sein, wenn es um Fragen des § 55 StPO geht,
aber auch in Fällen des gefährdeten so genannten Kronzeugen.
Bemerkung: Die
Zeugenbeistandschaft hat in der Praxis des strafrechtlich orientierten
Rechtsanwalts eine große, ich meine: eine zunehmende Bedeutung. Den
Vernehmungsbeamten ist der Zeugenbeistand oft lästig. Er muss wissen,
welche Rechte er zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers hat.
Verfügung des
Generalbundesanwalts vom 06. Juni 2001 ( 2 StE 11/00)
Quelle: Burhoff ZAP 24/2001
notiert von Frank, StPO-003 - 03/02
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