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Das Strafverfahren

 

§ 55 StPO - Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen bei Gefahr der Selbstbelastung
 Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand

Einleitung: Jeder Zeuge im Strafverfahren hat das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Der als Zeugenbeistand beauftragte Rechtsanwalt darf den Zeugen in Vernehmungen begleiten, um seinem Mandanten jederzeit anwaltlichen Rat geben zu können.

Der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hat grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht. Es gibt aber eine Ausnahme von der Regel:

Information: Dem Rechtsanwalt als Vernehmungsbeistand eines Zeugen ist in begründeten Fällen Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese erforderlich ist, um angemessenen Beistand leisten zu können. Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn es um Fragen des § 55 StPO geht, aber auch in Fällen des gefährdeten so genannten Kronzeugen.

Bemerkung: Die Zeugenbeistandschaft hat in der Praxis des strafrechtlich orientierten Rechtsanwalts eine große, ich meine: eine zunehmende Bedeutung. Den Vernehmungsbeamten ist der Zeugenbeistand oft lästig. Er muss wissen, welche Rechte er zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers hat.

Verfügung des Generalbundesanwalts vom 06. Juni 2001 ( 2 StE 11/00)
Quelle: Burhoff ZAP 24/2001
notiert von Frank, StPO-003 - 03/02