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Das Strafverfahren

 

§§ 137, 213 StPO, Art. 6 MRK -
 Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung (1)

Verhinderung des Verteidigers, Antrag auf Terminsverlegung

Einleitung: § 213 StPO bestimmt, dass der Vorsitzende des Gerichts den Termin für die Hauptverhandlung bestimmt. Die Gerichte nehmen bei der Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen gelegentlich  keinerlei Rücksicht auf den Terminplan des Verteidigers. Beantragt der Verteidiger eine Terminsverlegung, weil er am Terminstage verhindert ist,  so wird er oft  abschlägig beschieden:  Möge doch der Verteidiger seinen Terminplan ändern oder einen Vertreter in die Hauptverhandlung schicken.

Das ist nicht nur ärgerlich für den Verteidiger, sondern kann Rechte des Angeklagten verletzen, nämlich das in § 137 I 1 StPO und Art. 6 III c MRK (Menschenrechtskonvention) verbriefte Recht jedes Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl in Anspruch zu nehmen.

Wir sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich zu begründen.

Information: Der 1. Strafsenat des BGH hat in einem Beschluss vom 6. Juli 1999 ausgeführt: "Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, jedoch muss seitens des Gerichts -  unter Umständen auch durch Absprache mit anderen Gerichten - ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen."

Beschluss des BGH vom 06. Juli 1999 (1 StR 142/99)
Quelle: NJW 1999, 3646
notiert von Frank, StPO-004 - 03/02