§§ 137, 213 StPO,
Art. 6 MRK -
Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung
(1)
Verhinderung des Verteidigers, Antrag auf Terminsverlegung
Einleitung:
§ 213 StPO bestimmt, dass der Vorsitzende des Gerichts den Termin für
die Hauptverhandlung bestimmt. Die Gerichte nehmen bei der Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen
gelegentlich keinerlei Rücksicht auf den Terminplan des
Verteidigers. Beantragt der Verteidiger eine Terminsverlegung, weil er
am Terminstage verhindert ist, so wird er oft abschlägig
beschieden: Möge
doch der Verteidiger seinen Terminplan ändern oder einen Vertreter in
die Hauptverhandlung schicken.
Das ist nicht nur ärgerlich für
den Verteidiger, sondern kann Rechte des Angeklagten verletzen, nämlich
das in § 137 I 1 StPO und Art. 6 III c MRK (Menschenrechtskonvention)
verbriefte Recht jedes Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers
seiner Wahl in Anspruch zu nehmen.
Wir sammeln Argumente, um
künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich zu begründen.
Information: Der 1.
Strafsenat des BGH hat in einem Beschluss vom 6. Juli 1999 ausgeführt:
"Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur
Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht
durchgeführt werden kann, jedoch muss seitens des Gerichts -
unter Umständen auch durch Absprache mit anderen Gerichten - ernsthaft
versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren
von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, so weit
wie möglich Geltung zu verschaffen."
Beschluss des
BGH vom 06.
Juli 1999 (1 StR 142/99)
Quelle: NJW 1999, 3646
notiert von Frank, StPO-004 - 03/02
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