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Das Strafverfahren

 

§ 112 StPO - Voraussetzungen der Untersuchungshaft
 keine Fortdauer der Untersuchungshaft
wegen anderweitiger Ermittlungen (1)

Einleitung: Der Mandant befindet sich aufgrund Haftbefehls in  Untersuchungshaft. Der Verteidiger führt Gespräche mit Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter mit dem Ziel, ein Einvernehmen über eine Aufhebung oder jedenfalls Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Nein, so wird ihm entgegen gehalten, das komme nicht in Betracht; denn gegen Mandanten würde auch in einem oder mehreren anderen Verfahren ermittelt; die dortigen Ermittlungen dürften nicht durch eine Haftentlassung behindert werden.

Information: Das OLG Oldenburg hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden dürfe, um vermutete weitere Straftaten zu ermitteln oder aufzuklären, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Das OLG Oldenburg führt wörtlich aus: "Ein Beschuldigter kann nicht in Untersuchungshaft gehalten werden, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, für die kein - zu Recht ergangener- Haftbefehl besteht. "

Bemerkung:  Der Staatsanwalt kann auch geltend machen, aus dem oder den anderen Verfahren würden sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr in diesem Verfahren ergeben. Das bedarf dann aber näherer und konkreter Begründung. Ein pauschaler Verweis genügt jedenfalls nicht.

Beschluss des OLG Oldenburg vom 13. Juni 2002 (HEs 25/02)
mit Hinweis auf BVerfG NStZ 2002, 101
Quelle: StraFo 2002, 275
notiert von Frank, StPO-005 - 01/03