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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ 112 StPO -
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
keine Fortdauer der Untersuchungshaft
wegen anderweitiger Ermittlungen (1)
Einleitung: Der Mandant
befindet sich aufgrund Haftbefehls in Untersuchungshaft. Der
Verteidiger führt Gespräche mit Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter
mit dem Ziel, ein Einvernehmen über eine Aufhebung oder jedenfalls
Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Nein, so wird ihm
entgegen gehalten, das komme nicht in Betracht; denn gegen Mandanten
würde auch in einem oder mehreren anderen Verfahren ermittelt; die
dortigen Ermittlungen dürften nicht durch eine Haftentlassung behindert
werden.
Information: Das OLG
Oldenburg hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass Untersuchungshaft nicht
aufrechterhalten werden dürfe, um vermutete weitere Straftaten zu
ermitteln oder aufzuklären, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Das
OLG Oldenburg führt wörtlich aus: "Ein Beschuldigter kann nicht in
Untersuchungshaft gehalten werden, damit die Aufklärung weiterer
Straftaten gesichert wird, für die kein - zu Recht ergangener- Haftbefehl
besteht. "
Bemerkung:
Der Staatsanwalt kann auch geltend machen, aus dem oder den anderen
Verfahren würden sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr in
diesem Verfahren ergeben. Das bedarf dann aber näherer und konkreter
Begründung. Ein pauschaler Verweis genügt jedenfalls nicht.
Beschluss des OLG
Oldenburg vom 13. Juni 2002 (HEs 25/02)
mit Hinweis auf BVerfG NStZ 2002, 101
Quelle: StraFo 2002, 275
notiert von Frank, StPO-005 - 01/03
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