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Das Strafverfahren

 

§ 97 StPO - Beschlagnahmefreiheit
§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen
 Durchsuchung der Kanzlei des Verteidigers

Einleitung: In einem Steuerstrafverfahren wurde die Kanzlei des Verteidigers aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters durchsucht. Unterlagen, die der Mandant dem Verteidiger übergeben hatte, wurden beschlagnahmt. Das Landgericht Fulda beanstandete den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts als rechtswidrig und führte dazu aus:

Information: Das Strafprozessrecht unterscheidet zwischen der Durchsuchung beim Verdächtigen und der Durchsuchung bei anderen Personen. Bei anderen Personen darf nur durchsucht werden, wenn aufgrund bestimmter bewiesener Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung eines bestimmten Beweismittels führen wird (§ 103 StPO). Durchsuchungen dürfen nicht zu dem Zweck vorgenommen werden, Gegenstände aufzuspüren, die nach § 97 StPO von der Beschlagnahme ausgenommen sind.

Das Landgericht Fulda stellte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses fest, die Maßnahme habe einem unzulässigen Zweck gedient; denn die Gegenstände, die bei dem Verteidiger sichergestellt werden sollten, unterlagen einem Beschlagnahmeverbot, nämlich dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO anknüpfenden Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO. Wenn ein solches Beschlagnahmeverbot besteht, sind sowohl Beschlagnahmeanordnung als auch Durchsuchungsanordnung unzulässig.

Beschlagnahmefrei sind nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gegenstände, wenn ihr Aussagegehalt das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant betrifft. "Denn das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO bezieht sich auf sämtliche Informationen, die dem dort genannten Personenkreis in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind."  Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn der Beschuldigte dem Verteidiger Unterlagen nicht zum Zwecke der Verteidigung, sondern ausschließlich zum Zwecke des Versteckens übergibt. Das müsste aber bewiesen sein, ein bloßer Verdacht genügt nicht.

Beschluss des LG Fulda vom 12. Oktober 1999 (2 Qs 51/99)
Quelle: NJW 2000,1508
notiert von Frank, StPO-006 -  04/03