§ 97 StPO -
Beschlagnahmefreiheit
§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen
Durchsuchung der Kanzlei des Verteidigers
Einleitung:
In einem Steuerstrafverfahren wurde die Kanzlei des Verteidigers
aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters durchsucht.
Unterlagen, die der Mandant dem Verteidiger übergeben hatte, wurden
beschlagnahmt. Das Landgericht Fulda beanstandete den
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts als rechtswidrig und führte
dazu aus:
Information: Das Strafprozessrecht unterscheidet zwischen der
Durchsuchung beim Verdächtigen und der Durchsuchung bei anderen
Personen. Bei anderen Personen darf nur durchsucht werden, wenn aufgrund
bestimmter bewiesener Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die
Durchsuchung zur Auffindung eines bestimmten Beweismittels führen wird
(§ 103 StPO). Durchsuchungen dürfen nicht zu dem Zweck vorgenommen
werden, Gegenstände aufzuspüren, die nach § 97 StPO von der
Beschlagnahme ausgenommen sind.
Das Landgericht Fulda stellte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Durchsuchungsbeschlusses fest, die Maßnahme habe einem unzulässigen
Zweck gedient; denn die Gegenstände, die bei dem Verteidiger
sichergestellt werden sollten, unterlagen einem Beschlagnahmeverbot,
nämlich dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers nach §
53 Abs. 1 Nr. 2 StPO anknüpfenden Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO.
Wenn ein solches Beschlagnahmeverbot besteht, sind sowohl
Beschlagnahmeanordnung als auch Durchsuchungsanordnung unzulässig.
Beschlagnahmefrei sind nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gegenstände,
wenn ihr Aussagegehalt das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger
und Mandant betrifft. "Denn das Zeugnisverweigerungsrecht des §
53 Abs. 1 Nr. 3 StPO bezieht sich auf sämtliche Informationen, die dem
dort genannten Personenkreis in seiner beruflichen Eigenschaft
anvertraut oder bekannt geworden sind." Eine Ausnahme würde
nur dann gelten, wenn der Beschuldigte dem Verteidiger Unterlagen nicht
zum Zwecke der Verteidigung, sondern ausschließlich zum Zwecke des
Versteckens übergibt. Das müsste aber bewiesen sein, ein bloßer
Verdacht genügt nicht.
Beschluss des LG Fulda vom
12. Oktober 1999 (2 Qs 51/99)
Quelle: NJW 2000,1508
notiert von Frank, StPO-006 - 04/03
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