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Das Strafverfahren

 

§ §§ 137, 213 StPO, Art. 6 MRK -
 Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung (2)

Verlegungsantrag des Verteidigers, prozessuale Fürsorgepflicht  

Einleitung: siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)

Die Gerichte sind oft wenig geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich zu begründen.

Information: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass dem erstmaligen Verlegungsantrag des Verteidigers stattgegeben werden muss, wenn der Verteidiger rechtzeitig vor dem Termin mit einer nachvollziehbaren Begründung um Verlegung des Termins bittet. Gemäß § 137 I 1StPO darf sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Diese Vorschrift sei Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfasse, sich von einem gewählten Anwalt des Vertrauens  verteidigen zu lassen. Deshalb gebiete die prozessuale Fürsorgepflicht, einem Terminsverlegungsantrag zu entsprechen, der die geschilderten Voraussetzungen erfüllt.  - Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt dasselbe (§ 137 I 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG).

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 (ObOWi 433/01)
Quelle: NStZ 2002, 97; Korte in NStZ 2002, 585
notiert von Frank, StPO-007 - 02/03