Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.
Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen
Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht
Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht
Strafvorschriften
des StGB und des
Nebenstrafrechts
Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht
Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr
Strafvollstreckung
Strafvollzug
Info-Seiten chronologisch
|
Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ §§ 137, 213 StPO,
Art. 6 MRK -
Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung
(2)
Verlegungsantrag des Verteidigers, prozessuale Fürsorgepflicht
Einleitung:
siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)
Die Gerichte sind oft wenig
geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir
sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich
zu begründen.
Information: Das
Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass dem erstmaligen
Verlegungsantrag des Verteidigers stattgegeben werden muss, wenn der
Verteidiger rechtzeitig vor dem Termin mit einer nachvollziehbaren
Begründung um Verlegung des Termins bittet. Gemäß § 137 I 1StPO darf
sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines
Verteidigers bedienen. Diese Vorschrift sei Ausdruck des Rechts auf ein
faires Verfahren, das auch das Recht umfasse, sich von einem gewählten
Anwalt des Vertrauens verteidigen zu lassen. Deshalb gebiete die
prozessuale Fürsorgepflicht, einem Terminsverlegungsantrag zu
entsprechen, der die geschilderten Voraussetzungen erfüllt. - Im
Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt dasselbe (§ 137 I 1 StPO i.V.m. §
46 I OWiG).
BayObLG, Beschluss vom
31.10.2001 (ObOWi 433/01)
Quelle: NStZ 2002, 97; Korte in NStZ 2002, 585
notiert von Frank, StPO-007 - 02/03
|
|