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Das Strafverfahren

 

Art. 6 MRK, Art. 2 GG - Beschleunigungsgebot
 notwendige Darlegungen im Urteil bei einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots

Einleitung:  Im Strafverfahren gilt das so genannte Beschleunigungsgebot, das aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK abgeleitet wird. Staatsanwaltschaft und Gericht haben das Beschleunigungsgebot zu beachten. Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot?

Information: Das Kammergericht hat entschieden, dass es keineswegs ausreicht, die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen und das im allgemein  zu erwähnen. Das Gericht muss vielmehr das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt bestimmen. Der wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorgenommene Abzug ist genau zu benennen, damit für das Revisionsgericht der Umfang der Kompensation für den eingetretenen Verfassungsverstoß überprüfbar ist.

Bemerkung: Im Revisionsverfahren prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nur auf ausdrückliche und zulässig erhobene Verfahrensrüge, ob das Beschleunigungsgebot verletzt und damit gegen das Prozessgrundrecht des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen wurde. Wenn allerdings eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in dem mit der Revision angefochtenen Urteil ausdrücklich strafmildernd festgestellt wird, so darf das Revisionsgericht bereits auf die allgemeine Sachrüge prüfen, ob die gebotene Strafmilderung in nachprüfbar angemessener Weise erfolgt ist.

Urteil des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2001 (4 Ss 216/00)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-008 -  07/03