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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
Art. 6 MRK, Art.
2 GG - Beschleunigungsgebot
notwendige Darlegungen im Urteil bei einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Einleitung:
Im Strafverfahren gilt das so genannte Beschleunigungsgebot, das aus
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK abgeleitet wird.
Staatsanwaltschaft und Gericht haben das Beschleunigungsgebot zu
beachten. Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot?
Information:
Das Kammergericht hat entschieden, dass es keineswegs ausreicht, die
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen und das im
allgemein zu erwähnen. Das Gericht muss vielmehr das Ausmaß der
vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung
der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt
bestimmen. Der wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorgenommene
Abzug ist genau zu benennen, damit für das Revisionsgericht der Umfang
der Kompensation für den eingetretenen Verfassungsverstoß überprüfbar
ist.
Bemerkung:
Im Revisionsverfahren prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nur auf
ausdrückliche und zulässig erhobene Verfahrensrüge, ob das
Beschleunigungsgebot verletzt und damit gegen das Prozessgrundrecht des
fairen rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen wurde. Wenn allerdings
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in dem mit der Revision
angefochtenen Urteil ausdrücklich strafmildernd festgestellt wird, so
darf das Revisionsgericht bereits auf die allgemeine Sachrüge prüfen,
ob die gebotene Strafmilderung in nachprüfbar angemessener Weise
erfolgt ist.
Urteil des 4. Strafsenats
des Kammergerichts vom 22. Januar 2001 (4 Ss 216/00)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-008 - 07/03
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