§§ 112, 268 b
StPO - Untersuchungshaft - Saalentlassung
Anspruch auf Entlassung direkt aus dem Sitzungssaal
Einleitung:
Der Mandant ist in
Untersuchungshaft. Aus der Untersuchungshaft wird er in die
Hauptverhandlung vorgeführt. § 268 b StPO bestimmt, dass das Gericht
mit dem in der Hauptverhandlung zu verkündenden Urteil auch über die
Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden hat. Wenn das Gericht den
Haftbefehl aufhebt oder den Haftbefehl zwar aufrecht erhält, jedoch eine Haftverschonung beschließt, so entsteht die Frage, ob der
Angeklagte gleich als freier Mann aus dem Saal gehen darf (so genannte
Saalentlassung) oder aber zunächst zurück in die Justizvollzugsanstalt
muss, um erst von dort entlassen zu werden.
Inzwischen ist
einhellige Meinung, dass nach Aufhebung des Haftbefehls oder Verkündung
eines Haftverschonungsbeschlusses während der oder im Anschluss an die
Hauptverhandlung der Angeklagte noch im Saal in Freiheit zu entlassen
ist. Das Gericht darf den Angeklagten nur darauf hinweisen, dass es
möglicherweise zweckmäßiger ist, wenn er noch einmal in die
Justizvollzugsanstalt zurückkehrt, um von dort aus alle
Entlassungsformalitäten zu erledigen. Mehr als ein Hinweis - also Zwang
- ist nicht zulässig.
Bemerkung:
Unzulässig ist danach auch das Festhalten eines ausländischen
Angeklagten, damit die zuständige Ausländerbehörde prüfen kann, ob
ausländerrechtliche Maßnahmen gegen ihn einzuleiten sind. Denn das ist
allein Sache der Ausländerbehörde. Diese kann schon dann, wenn ein
Ausländer sich in Untersuchungshaft befindet, zusätzliche
Abschiebehaft anordnen lassen. Ist das nicht geschehen, hat die
Saalentlassung zu erfolgen.
Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 10. Oktober 2001 (512 Qs 100/01)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. sowie Burhoff, ZAP 2002, 242
notiert von Frank, StPO-009 - 11/03
|