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Das Strafverfahren

 

§§ 112, 268 b StPO - Untersuchungshaft - Saalentlassung
 Anspruch auf Entlassung direkt aus dem Sitzungssaal

Einleitung: Der Mandant ist in Untersuchungshaft. Aus der Untersuchungshaft wird er in die Hauptverhandlung vorgeführt. § 268 b StPO bestimmt, dass das Gericht mit dem in der Hauptverhandlung zu verkündenden Urteil auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden hat. Wenn das Gericht den Haftbefehl aufhebt oder den Haftbefehl zwar aufrecht erhält, jedoch eine Haftverschonung beschließt, so entsteht die Frage, ob der Angeklagte gleich als freier Mann aus dem Saal gehen darf (so genannte Saalentlassung) oder aber zunächst zurück in die Justizvollzugsanstalt muss, um erst von dort entlassen zu werden.

Inzwischen ist einhellige Meinung, dass nach Aufhebung des Haftbefehls oder Verkündung eines Haftverschonungsbeschlusses während der oder im Anschluss an die Hauptverhandlung der Angeklagte noch im Saal in Freiheit zu entlassen ist. Das Gericht darf den Angeklagten nur darauf hinweisen, dass es möglicherweise zweckmäßiger ist, wenn er noch einmal in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrt, um von dort aus alle Entlassungsformalitäten zu erledigen. Mehr als ein Hinweis - also Zwang - ist nicht zulässig.

Bemerkung: Unzulässig ist danach auch das Festhalten eines ausländischen Angeklagten, damit die zuständige Ausländerbehörde prüfen kann, ob ausländerrechtliche Maßnahmen gegen ihn einzuleiten sind. Denn das ist allein Sache der Ausländerbehörde. Diese kann schon dann, wenn ein Ausländer sich in Untersuchungshaft befindet, zusätzliche Abschiebehaft anordnen lassen. Ist das nicht geschehen, hat die Saalentlassung zu erfolgen.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2001 (512 Qs 100/01)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. sowie Burhoff, ZAP 2002, 242
notiert von Frank, StPO-009 - 11/03