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Das Strafverfahren

 

§ §§ 137, 213 StPO, Art. 6 MRK -
 Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung (3)

Verhinderung des Verteidigers, Verlegungsantrag, mangelnde Terminsabstimmung mit dem Verteidiger, Zulässigkeit der Beschwerde

Einleitung: siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)

Die Gerichte sind oft wenig geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich zu begründen.

Information: Gegen eine Terminsbestimmung durch das Gericht ist die Beschwerde ausnahmsweise dann zulässig, wenn durch die Terminierung das Recht des Angeklagten auf Vertretung durch den Verteidiger seines Vertrauens und damit zugleich sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird. Das Oberlandesgericht München sieht eine solche Rechtsverletzung als gegeben an, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte, eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herzuführen. In diesem Falle sei für das Gericht die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer vermeidbar" gewesen.

Bemerkung: In der Revision muss die Rechtsverletzung, die darin liegt, dass der Angeklagte nicht vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt wurde, mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

OLG München, NStZ 1994, 451,
OLG Frankfurt, StV 1995, 9,
Quelle: Burhoff, ZAP 2002, 239
notiert von Frank, StPO-010 - 09/03