§ §§ 137, 213 StPO,
Art. 6 MRK -
Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung
(3)
Verhinderung des Verteidigers, Verlegungsantrag, mangelnde
Terminsabstimmung mit dem Verteidiger,
Zulässigkeit der Beschwerde
Einleitung:
siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)
Die Gerichte sind oft wenig
geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir
sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich
zu begründen.
Information:
Gegen eine Terminsbestimmung durch das Gericht ist die Beschwerde
ausnahmsweise dann zulässig, wenn durch die Terminierung das Recht des
Angeklagten auf Vertretung durch den Verteidiger seines Vertrauens und
damit zugleich sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird. Das
Oberlandesgericht München sieht eine solche Rechtsverletzung als
gegeben an, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte,
eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herzuführen. In diesem
Falle sei für das Gericht die Beeinträchtigung der Möglichkeit der
Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer
vermeidbar" gewesen.
Bemerkung:
In der Revision muss die Rechtsverletzung, die darin liegt, dass der
Angeklagte nicht vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt wurde, mit
einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
OLG München, NStZ 1994,
451,
OLG Frankfurt, StV 1995, 9,
Quelle: Burhoff, ZAP 2002, 239
notiert von Frank, StPO-010 - 09/03
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