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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ 112 StPO -
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Keine Fortdauer der Untersuchungshaft
wegen anderweitiger Ermittlungen (2)
Einleitung: Gelegentlich muss der
Verteidiger sich von einem Haftrichter anhören, dieser werde eine
Verschonung des Mandanten vom Vollzug der Untersuchungshaft gegen
Auflagen (Haftverschonung) nicht bewilligen; denn gegen den Mandanten
werde ja noch wegen weiterer Straftaten ermittelt.
Information:
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass fortlaufende Ermittlungen,
durch welche die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll,
für sich nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft
herangezogen werden dürfen, wenn für diese weder ein dringender
Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht.
Beschluss des OLG
Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 (4 Ws 508-516/01)
Quelle: StraFo 2002, 104
notiert von Frank, StPO-011 - 01/04
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