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Das Strafverfahren

 

§ 112 StPO - Voraussetzungen der Untersuchungshaft
 Keine Fortdauer der Untersuchungshaft
wegen anderweitiger Ermittlungen (2)

Einleitung: Gelegentlich muss der Verteidiger sich von einem Haftrichter anhören, dieser werde eine Verschonung des Mandanten vom Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen (Haftverschonung) nicht bewilligen; denn gegen den Mandanten werde ja noch wegen weiterer Straftaten ermittelt.

Information: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass fortlaufende Ermittlungen, durch welche die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, für sich nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden dürfen, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30. Oktober 2001 (4 Ws 508-516/01)
Quelle: StraFo 2002, 104
notiert von Frank, StPO-011 - 01/04