§§ 112, 116 StPO -
Untersuchungshaft - Haftverschonung
Invollzugsetzung des Haftbefehls wegen anderweitiger
Verurteilung
Einleitung:
Gegen den Mandanten besteht Haftbefehl, jedoch wurde er durch einen
Haftverschonungsbeschluss vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Der Mandant wird nun in einem zweiten Strafverfahren zu einer Strafe
verurteilt. Bedeutet die Verurteilung, dass in dem ersten Verfahren der
Haftverschonungsbeschluss aufgehoben und der Haftbefehl wieder in
Vollzug gesetzt werden muss, der Mandant also Freiheit verliert?
Information:
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein einmal außer Vollzug
gesetzter Haftbefehl nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO wieder in Vollzug gesetzt werden darf.
Nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
soll ein Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn neu
hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Nach der
Entscheidung des OLG Düsseldorf sind neu hervorgetretene Umstände im
Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur solche Umstände, "die die
Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt
erschüttern und den Haftrichter bewogen hätten, keine Aussetzung zu
bewilligen, wenn er sie bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte.
Ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil kann geeignet sein, den
Widerruf der Haftverschonung und die Invollzugsetzung des Haftbefehls zu
rechtfertigen, wenn die Prognose des Haftrichters bezüglich der
Straferwartung von dem Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters zum
Nachteil des Angeklagten erheblich abweicht. Von einem neuen Umstand im
Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann jedoch nicht ausgegangen werden,
wenn der Haftrichter bei seiner Aussetzungsentscheidung bereits von
einer hohen Straferwartung ausging und sonstige für einen Widerruf
sprechende Umstände fehlen".
Bemerkung:
In der Entscheidung wird außerdem erörtert, welche Bedeutung es hat,
dass der Angeklagte in dem zweiten Verfahren zu einer deutlich höheren
Strafe als erwartet verurteilt wurde, nämlich zu einer nicht mehr zur
Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe. Das OLG Düsseldorf meint,
auch diese enttäuschte Erwartung des Angeklagten rechtfertige nicht die
Invollzugsetzung des Haftbefehls.
Beschluss des OLG
Düsseldorf vom 08. November 2001 (4 Ws 544/01)
Quelle: StraFo 2002, 142
notiert von Frank, StPO-012 - 02/04
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