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Das Strafverfahren

 

§§ 112, 116 StPO - Untersuchungshaft - Haftverschonung
 Invollzugsetzung des Haftbefehls wegen anderweitiger Verurteilung

Einleitung: Gegen den Mandanten besteht Haftbefehl, jedoch wurde er durch einen Haftverschonungsbeschluss vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Mandant wird nun in einem zweiten Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt. Bedeutet die Verurteilung, dass in dem ersten Verfahren der Haftverschonungsbeschluss aufgehoben und der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden muss, der Mandant also Freiheit verliert?

Information: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein einmal außer Vollzug gesetzter Haftbefehl nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO wieder in Vollzug gesetzt werden darf.

Nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO soll ein Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind neu hervorgetretene Umstände im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur solche Umstände, "die die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt erschüttern und den Haftrichter bewogen hätten, keine Aussetzung zu bewilligen, wenn er sie bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte. Ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil kann geeignet sein, den Widerruf der Haftverschonung und die Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechtfertigen, wenn die Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung von dem Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters zum Nachteil des Angeklagten erheblich abweicht. Von einem neuen Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Haftrichter bei seiner Aussetzungsentscheidung bereits von einer hohen Straferwartung ausging und sonstige für einen Widerruf sprechende Umstände fehlen".

Bemerkung: In der Entscheidung wird außerdem erörtert, welche Bedeutung es hat, dass der Angeklagte in dem zweiten Verfahren zu einer deutlich höheren Strafe als erwartet verurteilt wurde, nämlich zu einer nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe. Das OLG Düsseldorf meint, auch diese enttäuschte Erwartung des Angeklagten rechtfertige nicht die Invollzugsetzung des Haftbefehls.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08. November 2001 (4 Ws 544/01)
Quelle: StraFo 2002, 142
notiert von Frank, StPO-012 - 02/04