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Das Strafverfahren

 

§ 261 StPO - Beweiswürdigung
 Schlussfolgerungen des Tatrichters - bloße subjektive
Überzeugung des Richters genügt nicht für Verurteilung

Einleitung: Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das ist der Wortlaut des § 261 StPO. Allgemein anerkannt ist, dass richterliche Schlussfolgerungen nicht zwingend, nicht einmal wahrscheinlich, sondern nur möglich sein müssen. Der Richter selbst darf jedoch nicht zweifeln, er muss überzeugt sein.

Die Anforderungen, die an die richterliche Beweiswürdigung und die Darstellung von Sachverhalt und Beweiswürdigung im Urteil gestellt werden müssen, sind immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ich meine zu beobachten, dass diese Anforderungen strenger werden.

Information: Das Kammergericht hat zunächst in einer Entscheidung wiederholt, dass Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein müssen. Allerdings dürfen sie auch nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein. Sie dürfen sich "nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie bloße Vermutungen sind, die letztlich nicht mehr als ein Verdacht begründen können." Zu den notwendigen Feststellungen im Urteil führt das Kammergericht in derselben Entscheidung aus, die subjektive Überzeugung des Tatrichters bilde keine rechtsfehlerfreie Grundlage für das Urteil, wenn es darin an einer Auseinandersetzung mit allen wesentlichen und für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen fehlt.

Entscheidung des Kammergerichts vom 16. Mai 2001
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-013 - 03/04