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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ 261 StPO -
Beweiswürdigung
Schlussfolgerungen des Tatrichters - bloße subjektive
Überzeugung des Richters genügt nicht für Verurteilung
Einleitung:
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften
Überzeugung. Das ist der Wortlaut des § 261 StPO. Allgemein anerkannt
ist, dass richterliche Schlussfolgerungen nicht zwingend, nicht einmal
wahrscheinlich, sondern nur möglich sein müssen. Der Richter selbst
darf jedoch nicht zweifeln, er muss überzeugt sein.
Die Anforderungen, die an die
richterliche Beweiswürdigung und die Darstellung von Sachverhalt und
Beweiswürdigung im Urteil gestellt werden müssen, sind immer wieder
Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ich meine zu beobachten,
dass diese Anforderungen strenger werden.
Information:
Das Kammergericht hat zunächst in einer Entscheidung wiederholt, dass Schlussfolgerungen
des Tatrichters nicht zwingend sein müssen. Allerdings dürfen sie auch
nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein. Sie dürfen sich
"nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass
sie bloße Vermutungen sind, die letztlich nicht mehr als ein Verdacht
begründen können." Zu den notwendigen Feststellungen im Urteil
führt das Kammergericht in derselben Entscheidung aus, die subjektive
Überzeugung des Tatrichters bilde keine rechtsfehlerfreie Grundlage
für das Urteil, wenn es darin an einer Auseinandersetzung mit allen
wesentlichen und für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen
fehlt.
Entscheidung des
Kammergerichts vom 16. Mai 2001
Quelle: Vereinigung Berliner
Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-013 - 03/04
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