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Das Strafverfahren

 

§ 261 StPO - Beweiswürdigung
 Widerlegung einer Beweisbehauptung ist kein Tatnachweis

Einleitung: Der Angeklagte bestreitet, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben. Er verteidigt sich. Dabei gibt er Erklärungen ab und stellt Beweisbehauptungen auf. Eine Beweisbehauptung, die er zu seiner Entlastung aufgestellt hat, wird ihm in der Hauptverhandlung widerlegt. Genügt das, um ihn zu verurteilen?

Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Dennoch gelten Regeln für die Beweiswürdigung, über deren Beachtung die Revisionsgerichte wachen.

Der 5. Strafsenat des Kammergerichts hat entschieden, die Widerlegung einer Beweisbehauptung habe nur einen sehr begrenzten Beweiswert für ihr Gegenteil. Denn auch ein Unschuldiger könne Zuflucht zur Nachfertigung von Beweismitteln nehmen, wenn er nur von der Richtigkeit des zu Beweisenden überzeugt sei.

Ebenso hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts entschieden: Nur mit Vorsicht dürfen Lügen eines Angeklagten als Beweisanzeichen für seine strafrechtliche Schuld verwertet werden. Denn auch ein Unschuldiger könne vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen. In der Entscheidung heißt es dann wörtlich: "Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, dann setzt dies voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umständen so fern liegt, dass sie ausscheidet."

Entscheidung des 5. Strafsenats des Kammergerichts vom 16. Mai 2001
Entscheidung des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 22. April 2002 (4 Ss 28/02)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-014 - 04/04