§ 261 StPO -
Beweiswürdigung
Widerlegung einer Beweisbehauptung ist kein Tatnachweis
Einleitung:
Der Angeklagte bestreitet, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben.
Er verteidigt sich. Dabei gibt er Erklärungen ab und stellt
Beweisbehauptungen auf. Eine Beweisbehauptung, die er zu seiner
Entlastung aufgestellt hat, wird ihm in der Hauptverhandlung widerlegt.
Genügt das, um ihn zu verurteilen?
Gemäß § 261 StPO entscheidet
das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien,
aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Dennoch
gelten Regeln für die Beweiswürdigung, über deren Beachtung die
Revisionsgerichte wachen.
Der 5. Strafsenat des
Kammergerichts hat entschieden, die Widerlegung einer Beweisbehauptung
habe nur einen sehr begrenzten Beweiswert für ihr Gegenteil. Denn auch
ein Unschuldiger könne Zuflucht zur Nachfertigung von Beweismitteln
nehmen, wenn er nur von der Richtigkeit des zu Beweisenden überzeugt
sei.
Ebenso hat der 4. Strafsenat des
Kammergerichts entschieden: Nur mit Vorsicht dürfen Lügen eines
Angeklagten als Beweisanzeichen für seine strafrechtliche Schuld
verwertet werden. Denn auch ein Unschuldiger könne vor Gericht Zuflucht
zur Lüge nehmen. In der Entscheidung heißt es dann wörtlich: "Soll
eine Lüge als Belastungsindiz dienen, dann setzt dies voraus, dass mit
rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden
Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl
denkbar - nach den Umständen so fern liegt, dass sie ausscheidet."
Entscheidung des 5.
Strafsenats des Kammergerichts vom 16. Mai 2001
Entscheidung des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 22. April 2002 (4 Ss
28/02)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-014 - 04/04
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