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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ §§ 137, 213 StPO,
Art. 6 MRK -
Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung
(4)
Verhinderung des Verteidigers, Verlegungsantrag,
Zulässigkeit der Beschwerde
Einleitung:
siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)
Die Gerichte sind oft wenig
geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir
sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich
zu begründen.
Information:
Das Landgericht Berlin hat zur Zulässigkeit und Begründetheit einer
Beschwerde gegen eine beanstandete Terminierung Stellung genommen: Die Beschwerde sei ausnahmsweise
dann zulässig, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt,
dass die Entscheidung über die Terminierung ermessensfehlerhaft und
damit rechtswidrig sei.
Zwar habe ein Angeklagter
grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verlegung eines Termins. Bei der
Entscheidung über einen Verlegungsantrag müsse das Gericht jedoch
seine prozessuale Fürsorgepflicht einerseits und das Recht des
Angeklagten auf wirksame Verteidigung andererseits beachten. Der
Angeklagte habe nämlich das Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines
Vertrauens verteidigen zu lassen. Das Gericht müsse ernsthaft
versuchen, dies zu gewährleisten. Wenn das Gericht das unterlässt,
muss das Beschwerdegericht die Rechtswidrigkeit der Terminierung
feststellen und den Termin aufheben.
Beschluss des Landgerichts
Berlin (537 Qs 90/01)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-016 - 05/04
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