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Das Strafverfahren

 

§ §§ 137, 213 StPO, Art. 6 MRK -
 Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung (4)

Verhinderung des Verteidigers, Verlegungsantrag,
Zulässigkeit der Beschwerde

Einleitung: siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)

Die Gerichte sind oft wenig geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich zu begründen.

Information: Das Landgericht Berlin hat zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen eine beanstandete Terminierung Stellung genommen: Die Beschwerde sei ausnahmsweise dann zulässig, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Entscheidung über die Terminierung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei.

Zwar habe ein Angeklagter grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verlegung eines Termins. Bei der Entscheidung über einen Verlegungsantrag müsse das Gericht jedoch seine prozessuale Fürsorgepflicht einerseits und das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung andererseits beachten. Der Angeklagte habe nämlich das Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Das Gericht müsse ernsthaft versuchen, dies zu gewährleisten. Wenn das Gericht das unterlässt, muss das Beschwerdegericht die Rechtswidrigkeit der Terminierung feststellen und den Termin aufheben.

Beschluss des Landgerichts Berlin (537 Qs 90/01)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-016 - 05/04