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Das Strafverfahren

 

§§ 137, 213 StPO, Art. 6 MRK -
 Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung (5)

Verlegung eines bereits anberaumten Hauptverhandlungstermins, wenn der nunmehr beauftragte Verteidiger verhindert ist

Einleitung: siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)

Die Gerichte sind oft wenig geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich zu begründen. Hier tragen wir eine Entscheidung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu demselben Thema vor.

Information: Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in einer Verwaltungsstreitsache entschieden, ein Prozessbeteiligter, der sich bisher selbst vertreten hat, dürfe in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Wörtlich heißt es sodann: "Ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf entsprechenden Antrag zu vertagen, wenn dem neuen Prozessbevollmächtigten die Terminswahrnehmung nicht möglich ist."

Bemerkung: Man ersetze nur die Bezeichnung Prozessbeteiligter mit  Angeklagter und präzisiere Rechtsanwalt als Verteidiger. Warum sollte in der Strafjustiz anderes gelten?

Beschluss des VGH Mannheim vom 23. Januar 2001 (7 S 2589/00)
Quelle: NJW 2002,1516
notiert von Frank, StPO-017 - 06/04