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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§§ 137, 213 StPO,
Art. 6 MRK -
Recht auf Verteidigung - Terminierung der Hauptverhandlung
(5)
Verlegung eines bereits anberaumten Hauptverhandlungstermins, wenn der
nunmehr beauftragte Verteidiger verhindert ist
Einleitung:
siehe Notiz Terminierung der Hauptverhandlung (1)
Die Gerichte sind oft wenig
geneigt, Terminsverlegungsanträgen des Verteidigers zu entsprechen. Wir
sammeln Argumente, um künftige Anträge auf Terminsverlegung ordentlich
zu begründen. Hier tragen
wir eine Entscheidung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu demselben
Thema vor.
Information:
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in einer Verwaltungsstreitsache
entschieden, ein Prozessbeteiligter, der sich bisher selbst vertreten
hat, dürfe in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens einen
Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Wörtlich heißt es
sodann: "Ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung
ist auf entsprechenden Antrag zu vertagen, wenn dem neuen
Prozessbevollmächtigten die Terminswahrnehmung nicht möglich ist."
Bemerkung:
Man ersetze nur die Bezeichnung Prozessbeteiligter mit Angeklagter
und präzisiere Rechtsanwalt als Verteidiger. Warum sollte in der
Strafjustiz anderes gelten?
Beschluss des VGH Mannheim
vom 23. Januar 2001 (7 S 2589/00)
Quelle: NJW 2002,1516
notiert von Frank, StPO-017 - 06/04
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