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Das Strafverfahren

 

§ 119 Abs. 3 StPO - Vollzug der Untersuchungshaft
 Telefonerlaubnis

Einleitung: Kontakte zur Außenwelt sind für den Untersuchungshäftling wesentlich erschwert: Post, die nicht  Verteidigerpost ist, unterliegt der Postkontrolle. Die Postkontrolle bewirkt eine Verzögerung des Briefverkehrs um eine, gelegentlich bis zu drei Wochen. Telefonieren darf der Untersuchungsgefangene nur ausnahmsweise und nur mit besonderer Erlaubnis. Regelmäßig werden Anträge auf Erteilung der so genannten Telefonerlaubnis mit der Begründung abgelehnt, die Vollzugsanstalt verfüge nicht über die nötigen sachlichen oder personellen Kapazitäten, um einen überwachten Telefonverkehr zu ermöglichen.

Information: Endlich gibt es eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, die dem entgegentritt: Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat entschieden, es fehle an den erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme, aus Kapazitätsgründen der JVA Moabit müssten Telefonerlaubnisse auf begründete Ausnahmefälle beschränkt werden.

LG Berlin, Beschluss vom 01. September 2002 (501 Qs 175/02)
Quelle: Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-018 - 07/04