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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ 119 Abs. 3 StPO -
Vollzug der Untersuchungshaft
Telefonerlaubnis
Einleitung:
Kontakte zur Außenwelt sind für den Untersuchungshäftling wesentlich
erschwert: Post, die nicht Verteidigerpost ist, unterliegt der
Postkontrolle. Die Postkontrolle bewirkt eine Verzögerung des
Briefverkehrs um eine, gelegentlich bis zu drei Wochen. Telefonieren
darf der Untersuchungsgefangene nur ausnahmsweise und nur mit besonderer
Erlaubnis. Regelmäßig werden Anträge auf Erteilung der so genannten
Telefonerlaubnis mit der Begründung abgelehnt, die Vollzugsanstalt
verfüge nicht über die nötigen sachlichen oder personellen
Kapazitäten, um einen überwachten Telefonverkehr zu
ermöglichen.
Information: Endlich gibt
es eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, die dem entgegentritt: Die
1. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat entschieden, es fehle
an den erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme,
aus Kapazitätsgründen der JVA Moabit müssten Telefonerlaubnisse auf
begründete Ausnahmefälle beschränkt werden.
LG Berlin, Beschluss vom
01. September 2002 (501 Qs 175/02)
Quelle: Vereinigung Berliner
Strafverteidiger e.V.
notiert von Frank, StPO-018 - 07/04
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