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Das Strafverfahren

 

§ 94 StPO - Beschlagnahme
 Zeitliche Grenzen der Beschlagnahme
von Computern zur Datenauswertung

Einleitung: Häufig werden Computer beschlagnahmt, um die gespeicherten Daten polizeilich auswerten zu können. Das betrifft nicht nur Verfahren wegen Verdachts des Verbreitens pornographischer Schriften (Internetpornographie), sondern in weit größerem Umfange Wirtschaftsstrafverfahren. Die Fachdienststellen der Landeskriminalämter benötigen aus Kapazitätsgründen lange Zeit, bis eine beantragte Datenauswertung tatsächlich durchgeführt werden kann. In Berlin sind Wartezeiten von 9 Monaten zwischen Auswertungsauftrag und Beginn der Auswertung üblich.

Wenn gespeicherte Daten nachweislich benötigt werden (etwa zur Berufsausübung des Beschuldigten oder eines Zeugen oder für die Buchhaltung eines Unternehmens) ist es möglich, Datenkopien fertigen zu lassen. Die Computer bleiben jedoch bis zur Auswertung beschlagnahmt.

Information: Das Landgericht Kiel hat entschieden, die Beschlagnahme von Computern dürfe nicht länger andauern, als das zur Auswertung erforderlich sei. Die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme dürfe nicht unverhältnismäßig sein. Die Beschlagnahme müsse zur Schwere der vorgeworfenen Tat und der Stärke des Tatverdachts, aber auch hinsichtlich ihrer Dauer noch angemessen sein. Das gebiete eine Interessenabwägung. Bei dem Aufklärungs- und Verfolgungsinteresse des Staates sei auch das Beschleunigungsgebot zu beachten, so dass Betroffene nicht übermäßig lange in Anspruch genommen werden dürfen. Dabei könne eine personelle und technische Unterversorgung der Ermittlungsbehörde nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, da insoweit der Staat Vorsorge zu treffen habe.

Bemerkung: Eine genaue zeitliche Grenze definiert das Landgericht Kiel nicht. Zwei Monate werden jedenfalls als angemessen bezeichnet. Auch sechs Monate werden akzeptiert. Der Entscheidung kann aber entnommen werden, dass jedenfalls bei einer Dauer der Beschlagnahme von neun Monaten eine sehr intensive Prüfung erforderlich ist.

Beschluss des Landgerichts Kiel vom 19. Juni 2003 (32 Qs 72/03)
Quelle: StraFo 2004, 94
notiert von Frank, StPO-019 - 08/04