§ 94 StPO -
Beschlagnahme
Zeitliche Grenzen der Beschlagnahme
von Computern zur Datenauswertung
Einleitung:
Häufig werden Computer beschlagnahmt, um die gespeicherten Daten
polizeilich auswerten zu können. Das betrifft nicht nur Verfahren wegen
Verdachts des Verbreitens pornographischer Schriften
(Internetpornographie), sondern in weit größerem Umfange
Wirtschaftsstrafverfahren. Die Fachdienststellen der
Landeskriminalämter benötigen aus Kapazitätsgründen lange Zeit, bis
eine beantragte Datenauswertung tatsächlich durchgeführt werden kann.
In Berlin sind Wartezeiten von 9 Monaten zwischen Auswertungsauftrag und
Beginn der Auswertung üblich.
Wenn gespeicherte Daten
nachweislich benötigt werden (etwa zur Berufsausübung des
Beschuldigten oder eines Zeugen oder für die Buchhaltung eines
Unternehmens) ist es möglich, Datenkopien fertigen zu lassen. Die
Computer bleiben jedoch bis zur Auswertung beschlagnahmt.
Information:
Das Landgericht Kiel hat entschieden, die Beschlagnahme von Computern
dürfe nicht länger andauern, als das zur Auswertung erforderlich sei.
Die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme dürfe nicht
unverhältnismäßig sein. Die Beschlagnahme müsse zur Schwere der
vorgeworfenen Tat und der Stärke des Tatverdachts, aber auch
hinsichtlich ihrer Dauer noch angemessen sein. Das gebiete eine
Interessenabwägung. Bei dem Aufklärungs- und Verfolgungsinteresse des
Staates sei auch das Beschleunigungsgebot zu beachten, so dass
Betroffene nicht übermäßig lange in Anspruch genommen werden dürfen.
Dabei könne eine personelle und technische Unterversorgung der
Ermittlungsbehörde nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, da insoweit
der Staat Vorsorge zu treffen habe.
Bemerkung: Eine genaue
zeitliche Grenze definiert das Landgericht Kiel nicht. Zwei Monate werden
jedenfalls als angemessen bezeichnet. Auch sechs Monate werden akzeptiert.
Der Entscheidung kann aber entnommen werden, dass jedenfalls bei einer
Dauer der Beschlagnahme von neun Monaten eine sehr intensive Prüfung
erforderlich ist.
Beschluss des Landgerichts
Kiel vom 19. Juni 2003 (32 Qs 72/03)
Quelle: StraFo 2004, 94
notiert von Frank, StPO-019 - 08/04
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