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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§§ 112, 116 StPO Haftverschonung
Minderung der Fluchtgefahr durch ein Geständnis
Einleitung:
Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt erstens dringenden Tatverdacht
und zweitens Fluchtgefahr voraus. Eine hohe Straferwartung stellt nach
ständiger Rechtsprechung einen Grund (unter mehreren) für die Annahme
von Fluchtgefahr dar. Kann ein Geständnis bei weiterhin hoher
Straferwartung die Fluchtgefahr so weit mindern, dass eine
Außervollzugsetzung eines auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls
gegen Auflagen möglich ist?
Information:
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass aus einem umfassenden Geständnis
des Beschuldigten auf dessen Bemühen geschlossen werden darf, reinen
Tisch zu machen und sich einem Strafverfahren auch dann zu stellen, wenn
er zwar nicht mehr mit einer zur Bewährung auszusetzenden
Freiheitsstrafe rechnet, aber auf die Ermöglichung eines künftigen
offenen Vollzuges hoffen kann.
Bemerkung: Die Grenze zur
Strafaussetzung zur Bewährung liegt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Eine nicht mehr zur Bewährung auszusetzende, aber noch offenen Vollzug
ermöglichende Freiheitsstrafe reicht bis in den Bereich von 4 Jahren.
Allein eine Straferwartung von vier - oder sogar fünf - Jahren
Freiheitsstrafe begründet also beim geständigen Beschuldigten für
sich allein nicht die Annahme, eine Haftverschonung sei ausgeschlossen.
Beschluss des OLG Koblenz
vom 24. September 2002 - (2) 4420 BL - III - 94/02
Quelle: Paeffgen in NStZ 2004, 80; StV 2003,
171
notiert von Frank, StPO-020 - 09/04
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