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Das Strafverfahren

 

§§ 112, 116 StPO Haftverschonung
 Minderung der Fluchtgefahr durch ein Geständnis

Einleitung: Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt erstens dringenden Tatverdacht und zweitens Fluchtgefahr voraus. Eine hohe Straferwartung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Grund (unter mehreren) für die Annahme von Fluchtgefahr dar. Kann ein Geständnis bei weiterhin hoher Straferwartung die Fluchtgefahr so weit mindern, dass eine Außervollzugsetzung eines auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls gegen Auflagen möglich ist?

Information: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass aus einem umfassenden Geständnis des Beschuldigten auf dessen Bemühen geschlossen werden darf, reinen Tisch zu machen und sich einem Strafverfahren auch dann zu stellen, wenn er zwar nicht mehr mit einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe rechnet, aber auf die Ermöglichung eines künftigen offenen Vollzuges hoffen kann.

Bemerkung: Die Grenze zur Strafaussetzung zur Bewährung liegt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe. Eine nicht mehr zur Bewährung auszusetzende, aber noch offenen Vollzug ermöglichende Freiheitsstrafe reicht bis in den Bereich von 4 Jahren. Allein eine Straferwartung von vier - oder sogar fünf - Jahren Freiheitsstrafe begründet also beim geständigen Beschuldigten für sich allein nicht die Annahme, eine Haftverschonung sei ausgeschlossen.

Beschluss des OLG Koblenz vom 24. September 2002 - (2) 4420 BL - III - 94/02
Quelle: Paeffgen in NStZ 2004, 80; StV 2003, 171
notiert von Frank, StPO-020 - 09/04