Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte

   Dr. iur. Rainer Frank
    Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Andreas Müller
   
Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Susanne Rosenstock
    Fachanwältin für Strafrecht

Carmerstraße 17 in 10623 Berlin (Chlbg.)
Tel (030) 31 86 85 3     Fax (030) 31 86 85 55    mail@dr-frank.de    www.dr-frank.de

Homepage     Anwälte/Kanzlei     Infos Strafrecht     Compliance     Ombudsmann     Kontakt    Impressum

 
Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.

 

Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Das Strafverfahren

 

§§ 160 Abs. 1, 170 StPO - Anspruch auf Verfahrenseinstellung
 Gibt es Rechtsschutz gegen die Fortführung eines Ermittlungsverfahrens?

Einleitung: Sobald die Staatsanwaltschaft vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie den Sachverhalt aufzuklären, um zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist, § 160 Abs. 1 StPO. Ergeben die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, § 170 Abs. 1 StPO. Anderenfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Gibt es einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft ein einstellungsreifes Ermittlungsverfahren auch tatsächlich und unverzüglich einstellt?

Information: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das bundesdeutsche Recht einem Beschuldigten grundsätzlich keinen Rechtsschutz gegen die Einleitung und Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gewährt.

Das Bundesverfassungsgericht formuliert in derselben Entscheidung aber auch eine durchaus bedeutungsvolle Ausnahme von diesem Grundsatz: Etwas anderes gelte in den Fällen, in denen schlüssig dargetan werde, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen einleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede stehe.

Bemerkung: Ausnahmsweise kann in diesem Fall dem willkürlich Verfolgten sogar ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zustehen.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Oktober 2003 (2 BvR 660/03)
Quelle: NStZ 2004, 447
notiert von Frank, StPO-021 - 11/04