§§ 160 Abs. 1,
170 StPO - Anspruch auf Verfahrenseinstellung
Gibt es Rechtsschutz gegen die Fortführung eines
Ermittlungsverfahrens?
Einleitung:
Sobald die Staatsanwaltschaft vom Verdacht einer Straftat Kenntnis
erhält, hat sie den Sachverhalt aufzuklären, um zu entscheiden, ob
Anklage zu erheben ist, § 160 Abs. 1 StPO. Ergeben die Ermittlungen
einen hinreichenden Tatverdacht, so erhebt die Staatsanwaltschaft
Anklage, § 170 Abs. 1 StPO. Anderenfalls stellt die Staatsanwaltschaft
das Verfahren ein, § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Gibt es einen durchsetzbaren
Rechtsanspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft ein
einstellungsreifes Ermittlungsverfahren auch tatsächlich und
unverzüglich einstellt?
Information:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, es sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das bundesdeutsche Recht
einem Beschuldigten grundsätzlich keinen Rechtsschutz gegen die
Einleitung und Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht
formuliert in derselben Entscheidung aber auch eine durchaus
bedeutungsvolle Ausnahme von diesem Grundsatz: Etwas anderes gelte in
den Fällen, in denen schlüssig dargetan werde, dass das
Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen einleitet
oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der
Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede stehe.
Bemerkung:
Ausnahmsweise kann in diesem Fall dem willkürlich Verfolgten sogar ein
Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zustehen.
Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 02. Oktober 2003 (2 BvR 660/03)
Quelle: NStZ 2004, 447
notiert von Frank, StPO-021 - 11/04
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