§§ 100 g, 100 h StPO -
Auswertung von Telekommunikationsverbindungen
Auslesen der SIM-Karte eines beschlagnahmten Handy
Einleitung: Polizeibeamte suchen einen
Verdächtigen auf und eröffnen ihm den Tatvorwurf. Er äußert sich
nicht dazu. Die Polizisten verlassen seine Wohnung. Sie warten einige
Zeit und suchen den Beschuldigten dann erneut auf. Sie beschlagnahmen
sein Handy, um die gespeicherten Verbindungsdaten auswerten und
feststellen zu können, mit wem der Beschuldigte nach dem ersten Besuch
der Polizei telefonierte. Die Polizeibeamten werden tätig, ohne zuvor
eine richterlich
Anordnung herbeizuführen..
Information: Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass wegen des besonderen
grundrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses in Artikel 10 GG die
Offenbarung von Verbindungsdaten, welche durch die Beschlagnahme von
Datenträgern und ihre Auswertung erzwungen wird, nur bei dem Verdacht
einer Straftat von erheblicher Bedeutung zulässig ist. Außerdem bedarf
eine solche Beschlagnahme von Datenträgern eines richterlichen
Beschlusses, der auch bei Gefahr im Verzug nicht durch eine Anordnung
der Polizei, sondern bestenfalls des Staatsanwalts ersetzt werden kann.
Die Eigenmacht der Polizei in diesem Fall wertete das
Bundesverfassungsgericht als ungerechtfertigten Grundrechtsverstoß,
wobei hier zusätzlich in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
ohne ausreichende Legitimation eingegriffen wurde.
Zur Frage der
Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Informationen in dem
Strafverfahren musste das Bundesverfassungsgericht sich nicht äußern,
da das Strafverfahren ohnehin wegen Nichterweislichkeit der Tat
eingestellt worden war.
Bemerkung:
Als Verteidiger habe ich rechtzeitig im Verfahren der Verwertung der
rechtswidrig erlangten Beweismittel zum Nachteil meines Mandanten zu
widersprechen und den Widerspruch zu dokumentieren. Der späteste
zulässige Zeitpunkt liegt unmittelbar nach der Einführung in die
Hauptverhandlung. Ein so später Widerspruch kann allerdings in Leere
gehen, wenn infolge des beanstandeten und möglicherweise unverwertbaren
Beweismittels auf rechtmäßige Weise weitere Beweismittel gewonnen
wurden, deren Verwertung ich in der Hauptverhandlung nicht mit Aussicht
auf Erfolg widersprechen kann (Beweismittelkette). Als Verteidiger habe
ich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ich im Interesse meines
Mandanten nicht viel früher, insbesondere bereits im
Ermittlungsverfahren, einer aus Rechtsgründen zu beanstandenden
Verfahrensweise zum Nachteil meines Mandanten zu widersprechen und den
Widerspruch aktenkundig zu machen habe.
Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 04. Februar 2005 (2 BvR 308/04)
Quelle: StraFo 2005, 156; NStZ 2005, 337
notiert von Frank, StPO-022 - 09/05
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