Dr. Frank & Coll.
Rechtsanwälte

   Dr. iur. Rainer Frank
    Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Andreas Müller
   
Fachanwalt für Strafrecht
   Dr. iur. Susanne Rosenstock
    Fachanwältin für Strafrecht

Carmerstraße 17 in 10623 Berlin (Chlbg.)
Tel (030) 31 86 85 3     Fax (030) 31 86 85 55    mail@dr-frank.de    www.dr-frank.de

Homepage     Anwälte/Kanzlei     Infos Strafrecht     Compliance     Ombudsmann     Kontakt    Impressum

 
Grundwissen
das Wichtigste zuerst:
Schweigerechte,
Durchsuchungen u.a.

 

Strafrecht in Berlin
U-Haft in JVA Moabit,
Telefonnummern,
Aktenzeichen


Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht


Umweltstrafrecht,
Arbeitsschutz- und
Technikstrafrecht


Strafvorschriften
des StGB
  und des Nebenstrafrechts


Verkehrsstrafrecht
und OWi-Recht


Das Strafverfahren
Beschuldigte, Zeugen,
Verteidigung,
Untersuchungshaft,
Beweiswürdigung
und vieles mehr


Strafvollstreckung
Strafvollzug


Info-Seiten chronologisch


Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht

Das Strafverfahren

 

§§ 100 g, 100 h StPO - Auswertung von Telekommunikationsverbindungen
 Auslesen der SIM-Karte eines beschlagnahmten Handy

Einleitung: Polizeibeamte suchen einen Verdächtigen auf und eröffnen ihm den Tatvorwurf. Er äußert sich nicht dazu. Die Polizisten verlassen seine Wohnung. Sie warten einige Zeit und suchen den Beschuldigten dann erneut auf. Sie beschlagnahmen sein Handy, um die gespeicherten Verbindungsdaten auswerten und feststellen zu können, mit wem der Beschuldigte nach dem ersten Besuch der Polizei telefonierte. Die Polizeibeamten werden tätig, ohne zuvor eine richterlich Anordnung herbeizuführen..

Information: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass wegen des besonderen grundrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses in Artikel 10 GG die Offenbarung von Verbindungsdaten, welche durch die Beschlagnahme von Datenträgern und ihre Auswertung erzwungen wird, nur bei dem Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung zulässig ist. Außerdem bedarf eine solche Beschlagnahme von Datenträgern eines richterlichen Beschlusses, der auch bei Gefahr im Verzug nicht durch eine Anordnung der Polizei, sondern bestenfalls des Staatsanwalts ersetzt werden kann. Die Eigenmacht der Polizei in diesem Fall wertete das Bundesverfassungsgericht als ungerechtfertigten Grundrechtsverstoß, wobei hier zusätzlich in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ohne ausreichende Legitimation eingegriffen wurde.

Zur Frage der Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Informationen in dem Strafverfahren musste das Bundesverfassungsgericht sich nicht äußern, da das Strafverfahren ohnehin wegen Nichterweislichkeit der Tat eingestellt worden war.

Bemerkung: Als Verteidiger habe ich rechtzeitig im Verfahren der Verwertung der rechtswidrig erlangten Beweismittel zum Nachteil meines Mandanten zu widersprechen und den Widerspruch zu dokumentieren. Der späteste zulässige Zeitpunkt liegt unmittelbar nach der Einführung in die Hauptverhandlung. Ein so später Widerspruch kann allerdings in Leere gehen, wenn infolge des beanstandeten und möglicherweise unverwertbaren Beweismittels auf rechtmäßige Weise weitere Beweismittel gewonnen wurden, deren Verwertung ich in der Hauptverhandlung nicht mit Aussicht auf Erfolg widersprechen kann (Beweismittelkette). Als Verteidiger habe ich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ich im  Interesse meines Mandanten nicht viel früher, insbesondere bereits im Ermittlungsverfahren, einer aus Rechtsgründen zu beanstandenden Verfahrensweise zum Nachteil meines Mandanten zu widersprechen und den Widerspruch aktenkundig zu machen habe.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Februar 2005 (2 BvR 308/04)
Quelle: StraFo 2005, 156; NStZ 2005, 337
notiert von Frank, StPO-022 - 09/05