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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§§ 52, 252 StPO -
Zeugnisverweigerungsrechte
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen
Vernehmung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen
Einleitung:
Nahen Angehörigen sowie dem Verlobten eines Beschuldigten oder
Angeklagten steht im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus
persönlichen Gründen zu, § 52 StPO. Was geschieht, wenn diese
Personen in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch machen, jedoch im Ermittlungsverfahren bereits vor der Polizei
als Zeuge aussagten? Zwar bestimmt § 252 StPO mit vollständiger
Klarheit: "Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen
Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis
zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden." Dürfen
aber die Polizeibeamten als Zeugen vernommen werden über den Inhalt der
damals von ihnen durchgeführten Zeugenvernehmung des Angehörigen oder
Verlobten?
Information:
Das BayObLG hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze
nun noch einmal zusammengefasst. Danach ist in dem Fall, dass der
Angehörige in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch macht, über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus nicht nur die
Verwertung der polizeilichen Aussage des Zeugen durch Verlesung
unzulässig. Unzulässig ist vielmehr auch eine anderweitige Verwertung
der polizeilichen Aussage des Zeugen durch Vernehmung der nichtrichterlichen Vernehmungspersonen (Polizeibeamten).
Das Gericht darf
das nicht dadurch umgehen, dass zuerst die nichtrichterliche Vernehmungsperson vernommen wird und erst
danach der
Angehörige, der also erst dann Gelegenheit hat, sein
Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben: Nichtrichterliche
Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung "so lange nicht
über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung
berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht,
ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf
verzichtet."
Beschluss des BayObLG vom
06. Oktober 2004 (1 St RR 101/04 m.w.Nachw.)
Quelle: NStZ 2005, 468
notiert von Frank, StPO-023 - 11/05
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