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Das Strafverfahren

 

§§ 52, 252 StPO - Zeugnisverweigerungsrechte
 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen
Vernehmung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen

Einleitung: Nahen Angehörigen sowie dem Verlobten eines Beschuldigten oder Angeklagten steht im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zu, § 52 StPO. Was geschieht, wenn diese Personen in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, jedoch im Ermittlungsverfahren bereits vor der Polizei als Zeuge aussagten? Zwar bestimmt § 252 StPO mit vollständiger Klarheit: "Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden." Dürfen aber die Polizeibeamten als Zeugen vernommen werden über den Inhalt der damals von ihnen durchgeführten Zeugenvernehmung des Angehörigen oder Verlobten?

Information: Das BayObLG hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze nun noch einmal zusammengefasst. Danach ist in dem Fall, dass der Angehörige in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus nicht nur die Verwertung der polizeilichen Aussage des Zeugen durch Verlesung unzulässig. Unzulässig ist vielmehr auch eine anderweitige Verwertung der polizeilichen Aussage des Zeugen durch Vernehmung der nichtrichterlichen Vernehmungspersonen (Polizeibeamten).

Das Gericht darf das nicht dadurch umgehen, dass zuerst die nichtrichterliche Vernehmungsperson vernommen wird und erst danach der Angehörige, der also erst dann Gelegenheit hat, sein Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben: Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung "so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet."

Beschluss des BayObLG vom 06. Oktober 2004 (1 St RR 101/04 m.w.Nachw.)
Quelle: NStZ 2005, 468
notiert von Frank, StPO-023 - 11/05