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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§§ 94, 97, 102,
103, 108, 110 StPO - Durchsuchung, Beschlagnahme, Auswertung,
Zufallsfunde
Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzlei
Einleitung:
In Strafverfahren werden häufig Datenträger - Festplatten, CDs und DVDs
- beschlagnahmt und ausgewertet. Darf bei der Suche nach bestimmten
Daten der gesamte übrige Datenbestand sichtbar gemacht und gelesen
werden? Darf bei der Suche nach pornographischen Bildern die Buchführung
angeschaut werden? Darf sozusagen unter das Bett geschaut werden, wo ein
Blick ins Regal genügt? Was geschieht mit dem Datenbestand bei Anwälten,
Ärzten oder der Presse?
Information:
In einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen einen
Rechtsanwalt und Steuerberater wurden die Computer einer Anwalts- und
Steuerberatungskanzlei beschlagnahmt. Ein nicht beschuldigter Anwalt
erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht schob der
unbeschränkten Datenauswertung einen Riegel vor:
Der Zugriff auf
den gesamten Datenbestand greife in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ein. Er beeinträchtige wegen seines Umfanges in
schwerwiegender Weise das für die Mandatsverhältnisse vorausgesetzte und
rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwälten und
Steuerberatern und ihren Mandanten und sei daher unverhältnismäßig, wo
mildere Maßnahmen genügen würden. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
könne bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von
Datenträgern und darauf vorhandenen Daten in mehrfacher Weise Rechnung
getragen werden. Es müsse zunächst geprüft werden, ob überhaupt alle
Datenträger relevant seien. Dann müsse vor einer endgültigen
Beschlagnahme sämtlicher Daten geprüft werden, ob eine Datenzuordnung in
Betracht komme. Das Bundesverfassungsgericht erwähnt eine themen-,
zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Auch
könne eine Zuordnung von Daten auf Verfahrensrelevanz durch Suchbegriffe
und Suchprogramme gelingen. Es müsse also in jedem Stadium - bei der
Sicherstellung vor Ort, bei der folgenden Durchsicht nach § 110 StPO und
jedenfalls vor der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme -
geprüft werden, durch welche Maßnahmen der Grundrechtseingriff auf das
Erforderliche beschränkt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht
betont, dass dies die Wahrung der Grundrechte auch der Unbeteiligten und
der Allgemeinheit gebietet. Bei schwerwiegenden, bewussten oder
willkürlichen Verstößen gegen diese Regeln, in denen die Beschränkung
auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder
systematisch außer Acht gelassen werde, sei sogar ein
Beweisverwertungsverbot geboten.
Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 (2 BvR 1027/02)
Quelle: NJW 2005, 1917; StraFo 2005, 286
notiert von Frank, StPO-024 - 04/06
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