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Das Strafverfahren

 

§§ 94, 97, 102, 103, 108, 110 StPO - Durchsuchung, Beschlagnahme, Auswertung, Zufallsfunde
 Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzlei

Einleitung: In Strafverfahren werden häufig Datenträger - Festplatten, CDs und DVDs - beschlagnahmt und ausgewertet. Darf bei der Suche nach bestimmten Daten der gesamte übrige Datenbestand sichtbar gemacht und gelesen werden? Darf bei der Suche nach pornographischen Bildern die Buchführung angeschaut werden? Darf sozusagen unter das Bett geschaut werden, wo ein Blick ins Regal genügt? Was geschieht mit dem Datenbestand bei Anwälten, Ärzten oder der Presse?

Information: In einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen einen Rechtsanwalt und Steuerberater wurden die Computer einer Anwalts- und Steuerberatungskanzlei beschlagnahmt. Ein nicht beschuldigter Anwalt erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht schob der unbeschränkten Datenauswertung einen Riegel vor:

Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Er beeinträchtige wegen seines Umfanges in schwerwiegender Weise das für die Mandatsverhältnisse vorausgesetzte und rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen  Anwälten und Steuerberatern und ihren Mandanten und sei daher unverhältnismäßig, wo mildere Maßnahmen genügen würden. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten in mehrfacher Weise Rechnung getragen werden. Es müsse zunächst geprüft werden, ob überhaupt alle Datenträger relevant seien. Dann müsse vor einer endgültigen Beschlagnahme sämtlicher Daten geprüft werden, ob eine Datenzuordnung in Betracht komme. Das Bundesverfassungsgericht erwähnt eine themen-, zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Auch könne eine Zuordnung von Daten auf Verfahrensrelevanz durch Suchbegriffe und Suchprogramme gelingen. Es müsse also in jedem Stadium - bei der Sicherstellung vor Ort, bei der folgenden Durchsicht nach § 110 StPO und jedenfalls vor der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme - geprüft werden, durch welche Maßnahmen der Grundrechtseingriff auf das Erforderliche beschränkt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass dies die Wahrung der Grundrechte auch der Unbeteiligten und der Allgemeinheit gebietet. Bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen gegen diese Regeln, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werde, sei sogar ein Beweisverwertungsverbot geboten.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 (2 BvR 1027/02)
Quelle: NJW 2005, 1917; StraFo 2005, 286
notiert von Frank, StPO-024 - 04/06