§ 97 StPO -
Verbot der Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen
Aufzeichnungen des Beschuldigten
Einleitung: Die Strafprozessordnung gewährleistet
durch mehrere Regelungen die Vertraulichkeit von Informationen, die ein
Beschuldigter seinem Verteidiger gibt. Der Verteidiger hat gemäß § 53
Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, auf das er sich nicht
nur berufen darf, sondern berufen muss. Denn anderenfalls würde er in
strafbarer Weise seine anwaltliche Schweigepflicht verletzen (§ 203 Abs.
1 Nr. 3 StGB). Aufzeichnungen, die ein Rechtsanwalt über die ihm vom
Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen gemacht hat, unterliegen nicht
der Beschlagnahme (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dasselbe gilt für
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dazu gehören schriftliche
Mitteilungen des Verteidigers an den Beschuldigten ebenso wie
schriftliche Mitteilungen des Beschuldigten an seinen Verteidiger.
Wie steht es aber mit sonstigen Aufzeichnungen, die
ein Beschuldigter anfertigt, um seine Verteidigung sachgerecht
vorzubereiten?
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 1 |
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Information: Über den Gesetzeswortlaut hinaus
sind von der Beschlagnahme ausgenommen alle Unterlagen, die ein
Beschuldigter zum Zwecke seiner Verteidigung für sich selbst oder zur
Information seines Verteidigers angefertigt hat. Soweit es sich um
Unterlagen handelt, die für den Verteidiger angefertigt wurden, folgt
dies aus dem Grundsatz des freien Verkehrs zwischen dem Beschuldigten
und seinem Verteidiger. Dieser Grundsatz wird weit ausgelegt und gilt
deshalb auch für nicht abgesandte Mitteilungen. Darüber hinaus dürfen
aber auch Unterlagen, die sich ein Beschuldigter - ohne sie seinem
Verteidiger geben zu wollen - erkennbar zu seiner Verteidigung in dem
gegen ihn laufenden Strafverfahren angefertigt hat, weder beschlagnahmt
noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden.
Empfehlung: Wer Beschuldigter in einem
Strafverfahren ist, sollte seine Aufzeichnungen und weitere
Schriftstücke, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Verteidigung
in dem Strafverfahren stehen, in einem Ordner oder sonstigen Behältnis
verwahren, das durch eine eindeutige Beschriftung als Aufbewahrungsort
für Verteidigungsunterlagen gekennzeichnet ist. Im Falle einer
Durchsuchung sind die Unterlagen beschlagnahmefrei. Das Recht der
Ermittlungsbeamten beschränkt sich auf eine Grobdurchsicht nach äußerem
Anschein, ob es sich tatsächlich um Verteidigungsunterlagen handelt. Die
Unterlagen dürfen nicht gelesen werden.
Dasselbe Recht steht auch Untersuchungsgefangenen zu.
Untersuchungshäftlinge müssen aus Gründen der Sicherheit der Anstalt
Durchsuchungen ihres Haftraumes dulden. Auch hier gilt:
Verteidigungsunterlagen, die als solche erkennbar sind, dürfen nicht
gelesen werden. Es darf nur eine Grobdurchsicht darauf erfolgen, ob es
sich um Verteidigungsunterlagen handelt.
Beschluss des OLG München vom 30.11.2004
- 3 Ws
720-722/04
Quelle: NStZ 2006, 300
notiert von Frank, StPO-025 -- 06/06 |