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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ 53 StPO -
Zeugnisverweigerungsrecht der Rechtsanwälte
kein Zeugnisverweigerungsrecht der Syndikusanwälte
in Angelegenheiten ihres Anstellungsunternehmens
Einleitung:
Der Verkehr zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten steht unter
besonderem Schutz der Rechtsordnung. Rechtsanwälte trifft eine
strafbewehrte Schweigepflicht, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. § 53 Abs. 1 Nr.
3 StGB gewährt Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich
dessen, was ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt
geworden ist. Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO sind solche Aufzeichnungen
eines Rechtsanwalts beschlagnahmefrei, die inhaltlich in Zusammenhang
mit dem Zeugnisverweigerungsrecht stehen.
Gilt das auch für
Syndikusanwälte? Syndikusanwälte sind typischerweise angestellte
Mitarbeiter der Rechtsabteilungen von Unternehmen, die zugleich zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Sie bearbeiten Rechtssachen im
Unternehmen und für das Unternehmen.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 7 |
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Information:
Das Landgericht Berlin hatte
folgenden Fall zu entscheiden: In einem Ermittlungsverfahren gegen
Verantwortliche einer Bank wurden aufgrund richterlichen
Durchsuchungsbeschlusses Papiere beschlagnahmt, die Bestandteile der
Handakten der Syndikusanwälte der Bank waren. Gegen die Beschlagnahme
wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, anwaltliche Aufzeichnungen
seien beschlagnahmefrei. Das Landgericht Berlin wies die erhobene
Beschwerde zurück: Syndikusanwälten der Rechtsabteilung eines
Unternehmens stehe grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht nach §
53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, deshalb seien Aufzeichnungen in ihrem Besitz
nicht gegen Beschlagnahme geschützt. Syndikusanwälte haben nach
Auffassung des Landgerichts Berlin nicht automatisch, sondern nur dann
ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn „es einen Rechtsratsuchenden
(konsultierende Person) gibt, dessen im Vertrauen auf die
Vertraulichkeit erfolgte Kommunikation mit dem Berater (konsultierte
Person) schutzwürdig ist."
Bewerkung:
Wenn ein Unternehmen von strafrechtlichen Ermittlungen betroffen ist, so
wird selbstverständlich die Unternehmensleitung zunächst den Rat der
eigenen Rechtsabteilung und der dort beschäftigten Syndikusanwälte
einholen. Regelmäßig führt das am Anfang zu unternehmensinternen
Sachverhaltsermittlungen durch Mitarbeiter der Rechtsabteilung. Dazu
gehören oft genug Zeugenbefragungen der Mitarbeiter des Unternehmens.
Alle Beteiligten müssen wissen, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte
die Mitarbeiter der Rechtsabteilung – auch Syndikusanwälte! – als Zeugen
darüber vernehmen können, von welcher Person sie was in solchen
unternehmensinternen Zeugenbefragungen erfahren haben. Mitarbeitern der
Rechtsabteilungen – selbst wenn sie als Syndikusanwälte zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen sind – steht dann kein Zeugnis- und kein
Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite. Es muss deshalb wohl bedacht
werden, ob eine gegebenenfalls gewünschte unternehmensinterne
Sachverhaltsaufklärung nicht in die Hände einer Person gegeben wird, der
definitiv ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zur
Seite steht, nämlich einem externen Rechtsanwalt.
Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 30. November 2005 – 505 Qs 185/05
Quelle: NStZ 2006, 470
notiert von Frank, StPO-026 - 12/06 |
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