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Das Strafverfahren

 

§ 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Rechtsanwälte
 kein Zeugnisverweigerungsrecht der Syndikusanwälte
in Angelegenheiten ihres Anstellungsunternehmens

Einleitung: Der Verkehr zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten steht unter besonderem Schutz der Rechtsordnung. Rechtsanwälte trifft eine strafbewehrte Schweigepflicht, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewährt Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich dessen, was ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO sind solche Aufzeichnungen eines Rechtsanwalts beschlagnahmefrei, die inhaltlich in Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht stehen.

Gilt das auch für Syndikusanwälte? Syndikusanwälte sind typischerweise angestellte Mitarbeiter der Rechtsabteilungen von Unternehmen, die zugleich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Sie bearbeiten Rechtssachen im Unternehmen und für das Unternehmen.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 7

Information: Das Landgericht Berlin hatte folgenden Fall zu entscheiden: In einem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche einer Bank wurden aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses Papiere beschlagnahmt, die Bestandteile der Handakten der Syndikusanwälte der Bank waren. Gegen die Beschlagnahme wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, anwaltliche Aufzeichnungen seien beschlagnahmefrei. Das Landgericht Berlin wies die erhobene Beschwerde zurück: Syndikusanwälten der Rechtsabteilung eines Unternehmens stehe grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, deshalb seien Aufzeichnungen in ihrem Besitz nicht gegen Beschlagnahme geschützt. Syndikusanwälte haben nach Auffassung des Landgerichts Berlin nicht automatisch, sondern nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn „es einen Rechtsratsuchenden (konsultierende Person) gibt, dessen im Vertrauen auf die Vertraulichkeit erfolgte Kommunikation mit dem Berater (konsultierte Person) schutzwürdig ist."

Bewerkung: Wenn ein Unternehmen von strafrechtlichen Ermittlungen betroffen ist, so wird selbstverständlich die Unternehmensleitung zunächst den Rat der eigenen Rechtsabteilung und der dort beschäftigten Syndikusanwälte einholen. Regelmäßig führt das am Anfang zu unternehmensinternen Sachverhaltsermittlungen durch Mitarbeiter der Rechtsabteilung. Dazu gehören oft genug Zeugenbefragungen der Mitarbeiter des Unternehmens. Alle Beteiligten müssen wissen, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte die Mitarbeiter der Rechtsabteilung – auch Syndikusanwälte! – als Zeugen darüber vernehmen können, von welcher Person sie was in solchen unternehmensinternen Zeugenbefragungen erfahren haben. Mitarbeitern der Rechtsabteilungen – selbst wenn sie als Syndikusanwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind – steht dann kein Zeugnis- und kein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite. Es muss deshalb wohl bedacht werden, ob eine gegebenenfalls gewünschte unternehmensinterne Sachverhaltsaufklärung nicht in die Hände einer Person gegeben wird, der definitiv ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zur Seite steht, nämlich einem externen Rechtsanwalt.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. November 2005 – 505 Qs 185/05
Quelle: NStZ 2006, 470

notiert von Frank, StPO-026 - 12/06