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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§ 406 e Abs. 1
StPO - Akteneinsichtsrecht des Geschädigten
Dem Beschuldigten ist rechtliches Gehör zu gewähren, bevor
dem Geschädigten oder Verletzten Akteneinsicht gewährt wird
Einleitung:
§ 406 e Abs. 1 StPO bestimmt, dass der durch eine Straftat Geschädigte
oder Verletzte durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die
Ermittlungsakte gegen den Beschuldigten und auch Einsicht in
Beweismittel nehmen darf, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse
darlegt. Staatsanwaltschaft oder (nach Anklageerhebung) Gericht haben
nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Akteneinsicht zu
entscheiden. Soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des
Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, kann die
Akteneinsicht gemäß § 406 e Abs. 2 StPO versagt werden. Regelmäßig wird
sie gewährt.
Information:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn
die Einsichtnahme durch den Geschädigten oder Verletzten
Grundrechtspositionen des Beschuldigten berühren kann (dazu gehört zum
Beispiel sein geschütztes Persönlichkeitsrecht) dem Beschuldigten ein
Anspruch auf rechtliches Gehör vor Bewilligung der Akteneinsicht an den
Geschädigten oder Verletzten zu gewähren ist. Er ist also vor der
beabsichtigten Gewährung der Akteneinsicht – direkt oder über seinen
Verteidiger – anzuhören.
Bemerkung:
Der Verteidiger ist dort, wo er mit einem Antrag auf Akteneinsicht eines
Geschädigten- oder Verletztenvertreters zu rechnen hat, gut beraten,
wenn er rechtzeitig die Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer
Bewilligung der Akteneinsicht an den Dritten einfordert. Hierfür mag es
vielerlei Gründe geben. Neben den vom Verteidiger zu schützenden
Persönlichkeitsrechten des Mandanten gehören dazu auch Gründe der
Zweckmäßigkeit der Verteidigung: Der angeblich Verletzte ist Zeuge im
Strafverfahren und soll sich nicht auf die Linie der Verteidigung
frühzeitig einrichten können. Also soll ausdrücklich zur Akte beantragt
werden, vor einer Akteneinsicht an Dritte unterrichtet und angehört zu
werden.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. April 2005 – 2 BvR 465/05
Quelle: NStZ-RR 2005, 242; NJW-Spezial 2005, 376
notiert von Frank, StPO-027 - 02/07 |
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