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Das Strafverfahren

 

§ 406 e Abs. 1 StPO - Akteneinsichtsrecht des Geschädigten
 Dem Beschuldigten ist rechtliches Gehör zu gewähren, bevor dem Geschädigten oder Verletzten Akteneinsicht gewährt wird

Einleitung: § 406 e Abs. 1 StPO bestimmt, dass der durch eine Straftat Geschädigte oder Verletzte durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gegen den Beschuldigten und auch Einsicht in Beweismittel nehmen darf, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Staatsanwaltschaft oder (nach Anklageerhebung) Gericht haben nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden. Soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, kann die Akteneinsicht gemäß § 406 e Abs. 2 StPO versagt werden. Regelmäßig wird sie gewährt.

Information: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Einsichtnahme durch den Geschädigten oder Verletzten Grundrechtspositionen des Beschuldigten berühren kann (dazu gehört zum Beispiel sein geschütztes Persönlichkeitsrecht) dem Beschuldigten ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Bewilligung der Akteneinsicht an den Geschädigten oder Verletzten zu gewähren ist. Er ist also vor der beabsichtigten Gewährung der Akteneinsicht – direkt oder über seinen Verteidiger – anzuhören.

Bemerkung: Der Verteidiger ist dort, wo er mit einem Antrag auf Akteneinsicht eines Geschädigten- oder Verletztenvertreters zu rechnen hat, gut beraten, wenn er rechtzeitig die Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Bewilligung der Akteneinsicht an den Dritten einfordert. Hierfür mag es vielerlei Gründe geben. Neben den vom Verteidiger zu schützenden Persönlichkeitsrechten des Mandanten gehören dazu auch Gründe der Zweckmäßigkeit der Verteidigung: Der angeblich Verletzte ist Zeuge im Strafverfahren und soll sich nicht auf die Linie der Verteidigung frühzeitig einrichten können. Also soll ausdrücklich zur Akte beantragt werden, vor einer Akteneinsicht an Dritte unterrichtet und angehört zu werden.  

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2005 – 2 BvR 465/05
Quelle: NStZ-RR 2005, 242; NJW-Spezial 2005, 376
notiert von Frank, StPO-027 - 02/07