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Informationen zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Strafverfahren
§§ 100 a StPO,
Art. 10, 12 GG -
Telefonüberwachung des Verteidigers ist verfassungswidrig
Vertrauensverhältnis Mandant zu Anwalt ist geschützt
Einleitung: Immer wieder greift das
Bundesverfassungsgericht ein, um das verfassungsrechtlich gewährleistete
Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwälten, insbesondere als
Strafverteidiger tätigen Rechtsanwälten, und ihren Mandanten zu
schützen. In diesem Fall ging es um gerichtlich gestattetes Abhören
eines Rechtsanwalts, dessen Mandant auf der Flucht war und telefonischen
Kontakt zu seinem Verteidiger hielt.
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rot ist die Farbe
des Strafrechts
rotes Objekt 12 |
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Information: Das Bundesverfassungsgericht befand
die Anordnung der Abhörmaßnahmen für rechtswidrig. Zur Stellung des
Rechtsanwalts in unserer Rechtsordnung führt es aus: Dem Rechtsanwalt
als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliege es, im Rahmen
seiner freien und vom Grundgesetz geschützten Berufsausübung seinen
Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser
Aufgabe sei ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant.
Das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts liege auch im
Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten
Rechtspflege. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale
objektive Bedeutung der "freien Advokatur" hervorgehoben. Diese
objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des
rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und
Mandant werde jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr von
Abhörmaßnahmen ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten
hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet werde. Mit dem Ausmaß
potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen
wachse die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den
Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.
Das Fazit der Entscheidung lautet: "Abhörmaßnahmen im
Hinblick auf das Mobiltelefon eines Strafverteidigers, das dieser auch
für geschäftliche Telefonate benutzt, beeinträchtigen in schwerwiegender
Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und
rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den
für sie tätigen Berufsträgern."
Beschluss des BVerfG
vom 18.04.2007 – 2 BvR 2094/05
Quelle: wistra 2007, 297, 299
notiert von Frank, StPO-028 - 09/07 |
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