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Das Strafverfahren

 

§§ 100 a StPO, Art. 10, 12 GG - Telefonüberwachung des Verteidigers ist verfassungswidrig
 Vertrauensverhältnis Mandant zu Anwalt ist geschützt

Einleitung: Immer wieder greift das Bundesverfassungsgericht ein, um das verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwälten, insbesondere als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwälten, und ihren Mandanten zu schützen. In diesem Fall ging es um gerichtlich gestattetes Abhören eines Rechtsanwalts, dessen Mandant auf der Flucht war und telefonischen Kontakt zu seinem Verteidiger hielt.

 

 

 

rot ist die Farbe des Strafrechts

rotes Objekt 12

Information: Das Bundesverfassungsgericht befand die Anordnung der Abhörmaßnahmen für rechtswidrig. Zur Stellung des Rechtsanwalts in unserer Rechtsordnung führt es aus: Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliege es, im Rahmen seiner freien und vom Grundgesetz geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe sei ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale objektive Bedeutung der "freien Advokatur" hervorgehoben. Diese objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant werde jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr von Abhörmaßnahmen ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet werde. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wachse die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.

Das Fazit der Entscheidung lautet: "Abhörmaßnahmen im Hinblick auf das Mobiltelefon eines Strafverteidigers, das dieser auch für geschäftliche Telefonate benutzt, beeinträchtigen in schwerwiegender Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern."

Beschluss des BVerfG vom 18.04.2007 – 2 BvR 2094/05
Quelle: wistra 2007, 297, 299
notiert von Frank, StPO-028 - 09/07